Erziehungsjahre für die Rente anerkennen lassen (baby years)
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Der Baby-year-Zeitraum ist ein Versicherungszeitraum, für den bezüglich des Versicherungsverlaufs eines Elternteils, der sich in Luxemburg der Erziehung eines ehelichen, für ehelich erklärten, unehelichen oder Adoptivkindes gewidmet hat, ein fiktives Einkommen angerechnet wird.
Für den Baby-year-Zeitraum werden 24 Monate berücksichtigt. Er wird auf 48 Monate erweitert, wenn:
- der Elternteil bei sich zu Hause zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des betreffenden Kindes mindestens 2 weitere eheliche, für ehelich erklärte, uneheliche oder Adoptivkinder erzieht;
- das Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat.
Anhand eines gemeinsamen Antrags benennen die Eltern den Begünstigten des Baby-year-Zeitraums oder entscheiden sich für die Aufteilung des Zeitraums. Diese Entscheidung kann später nicht geändert werden.
Sind sich die Eltern nicht einig und wird kein Nachweis vom antragstellenden Elternteil erbracht, dass er sich ausschließlich um die Erziehung des Kindes gekümmert hat, wird dieser Zeitraum jeweils zur Hälfte beiden Elternteilen angerechnet.
Betroffene Personen
Jeder Elternteil, der:
- eine Mitgliedschaft bei der Rentenversicherung in Luxemburg nachweisen kann; und
- sich der Erziehung eines ehelichen, für ehelich erklärten, unehelichen oder Adoptivkindes, das bei der Adoption jünger als 4 Jahre alt war, gewidmet hat.
Voraussetzungen
Damit der Baby-year-Zeitraum angerechnet werden kann, müssen Sie einen gemeinsamen Antrag einreichen und die Anwartschaftsbedingung von 12 Pflichtversicherungsmonaten während eines Zeitraums von 36 Monaten vor der Geburt oder Adoption des Kindes erfüllen.
Dieser Zeitraum kann erweitert werden, wenn er sich mit Zeiträumen der Erziehung von anderen Kindern überschneidet.
Die während dieses Zeitraums in den Ländern der Europäischen Union oder einem Land, mit dem Luxemburg ein bilaterales Rentenversicherungsabkommen geschlossen hat, zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten werden ebenfalls berücksichtigt.
Fristen
Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind 4 Jahre alt ist, und muss spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der persönlichen Rente gestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Baby-year-Antrag ist anhand des Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) an die Stelle zu richten, die für die vor der Geburt oder Adoption des Kindes zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zuständig ist (siehe Erläuterungen im Formular).
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag zwingend Folgendes beifügen:
- die Kopien der Personalausweise/Reisepässe der beiden Elternteile;
- die kürzlich ausgestellte Geburtsurkunde des betreffenden Kindes oder den Adoptionsbeschluss.
Entsprechend Ihrer jeweiligen Situation müssen Sie Ihrem Antrag zudem folgende Belege beifügen:
- eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche oder geistige Beeinträchtigung Ihres Kindes;
- Belege für Ihre Versicherungszeiten im Ausland, falls Sie einer beruflichen Tätigkeit im Ausland oder bei einer internationalen Einrichtung nachgegangen sind;
- eine Schul-/Studienbescheinigung für die Kinder zwischen 18 und 27 Jahren, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, für das die Berücksichtigung des Baby-year-Zeitraums beantragt wird, in Ihrem Haushalt leben, sofern sie noch die Schule besuchen;
- eine Sterbeurkunde, falls ein Elternteil verstorben ist.
Sofern Sie nicht in Luxemburg leben, müssen Sie eine Wohnsitzbescheinigung des Elternteils bzw. der Elternteile und der anderen Kinder, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zum Haushalt gehören, beilegen.
Begründung des Rechtsanspruchs
Der Baby-year-Zeitraum läuft ab:
- dem Monat nach der Geburt oder Adoption des Kindes; oder
- gegebenenfalls dem Monat nach der Einstellung der Zahlung des Mutterschaftsgelds.
Für den Baby-year-Zeitraum berücksichtigte fiktive Einkommen
Das berücksichtigte fiktive Einkommen entspricht dem monatlichen Durchschnitt der beitragspflichtigen Einkommen, die für die Pflichtversicherung im Laufe der 12 Versicherungsmonate, die unmittelbar dem Monat der Geburt oder Adoption vorangehen, angerechnet werden, abzüglich der anderweitig angerechneten beitragspflichtigen Einkommen (unter anderem freiwillige Versicherung, Weiterversicherung, Zusatzversicherung). Das angerechnete Einkommen kann jedoch nicht unter einem bestimmten monatlichen Mindestbetrag liegen (270,28 Euro Index 100 Basis 84 pro Kind).
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
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Nationale Rentenversicherungskasse
- Adresse:
-
1A, boulevard Prince Henri
L-1724
Luxemburg
Luxemburg
L-2096 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 22 41 41-1
(+352) 22 41 41-6500
- Telefon:
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- Website:
- http://www.cnap.lu
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Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/
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- 34-40, avenue de la Porte-Neuve 2227 Luxembourg Luxemburg
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site de la Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale
-
Loi modifiée du 28 juin 2002
1. adaptant le régime général et les régimes spéciaux de pension; 2. portant création d'un forfait d'éducation; 3. modifiant la loi modifiée du 29 avril 1999 portant création d'un droit à un revenu minimum garanti
-
Loi du 6 avril 1999
adaptant le régime général d'assurance pension
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