Die Zulassung zur weitergeführten, zusätzlichen oder freiwilligen Rentenversicherung beantragen

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Für Personen, die aufgrund der Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in den Genuss der Rentenpflichtversicherung gelangen, bestehen 2 Formen von freiwilliger Versicherung: die weitergeführte Rentenversicherung oder die freiwillige Rentenversicherung. Außerdem gibt es eine Zusatzrentenversicherung, um die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge zu ergänzen.

Betroffene Personen

Jede Person, die nicht in den Genuss der Rentenpflichtversicherung gelangt, dieser jedoch während mindestens 12 Monaten angeschlossen war, kann sich für eine weitergeführte oder freiwillige Versicherung entscheiden.

In den Genuss der Zusatzrentenversicherung gelangen kann jede Person, die mindestens 12 Monate lang über einen Bezugszeitraum von 3 Jahren Beiträge im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlt hat und den Betrag dieser Beiträge ergänzen möchte.

Voraussetzungen

Weitergeführte Rentenversicherung

Die weitergeführte Rentenversicherung soll die Versicherungslaufbahn und somit den Anspruch auf die Leistungen der Rentenversicherung aufrechterhalten und die im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlten Beiträge ergänzen.

Um in den Genuss der weitergeführten Rentenversicherung zu gelangen, muss der Betroffene den Nachweis einer 12-monatigen Pflichtversicherungszeit über einen Zeitraum von 3 Jahren vor dem Ende des Pflichtversichertenstatus erbringen. Dieser Bezugszeitraum wird in den Fällen ausgedehnt, in denen er mit gleichgestellten Zeiträumen (Erziehung der Kinder, persönliche Ausbildung usw.) sowie mit Zeiträumen, in denen der Zuschuss zum garantierten Mindesteinkommen oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen bezogen wurde, zusammenfällt.

Der Antrag auf eine weitergeführte Rentenversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.

Zusatzrentenversicherung

Die Zusatzrentenversicherung ermöglicht einem Versicherten, die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge durch freiwillige Beiträge zu ergänzen.

Um in den Genuss der Zusatzversicherung zu gelangen, muss die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Rentenpflichtversicherung mindestens 12 Monate während eines Zeitraums von 3 Jahren vor Antragstellung bestanden haben.

Die weitergeführten und Zusatzrentenversicherungen unterliegen nicht der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Luxemburg und Grenzgänger können demnach ebenfalls in den Genuss dieser freiwilligen Versicherungen gelangen, sofern sie eine Mitgliedschaft von 12 Monaten während eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Einreichung des Antrags auf diese freiwillige Mitgliedschaft nachweisen können.

Freiwillige Rentenversicherung

Personen, welche die Bedingungen für die weitergeführte Rentenversicherung nicht erfüllen, können in den Genuss einer freiwilligen Versicherung gelangen.

Um in den Genuss der freiwilligen Rentenversicherung zu gelangen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Pflichtversicherung muss mindestens 12 Monate lang bestanden haben;

  • die Einstellung oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit muss durch familiäre Gründe (Ehejahre, Erziehung eines minderjährigen Kindes, Unterstützung oder Betreuung einer Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde) gerechtfertigt sein;

  • die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt des Antrags das Alter von 65 Jahren nicht überschritten haben; 

  • die antragstellende Person darf keine persönliche Rente beziehen;

  • der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) muss eine positive Stellungnahme abgegeben haben.

Da eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der freiwilligen Rentenversicherung der Wohnsitz in Luxemburg ist, können Grenzgänger nicht in den Genuss dieser Versicherung gelangen.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Zulassung zur weitergeführten oder zur Zusatzrentenversicherung

Die antragstellende Person muss anhand des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Weiterführung der Mitgliedschaft für das zuletzt auf sie zutreffende System bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) stellen. Das Antragsformular für die weitergeführte Rentenversicherung ist das gleiche wie für die Zusatzrentenversicherung und umgekehrt.

Der Antrag auf eine weitergeführte Rentenversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.

Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung

Um in den Genuss der freiwilligen Rentenversicherung zu gelangen, muss der Betroffene bei der CCSS einen Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung stellen.

Beitragsbemessung und Inkrafttreten

Für die 3 Arten der freiwilligen Versicherung (d. h. die weitergeführte Versicherung, die Zusatzversicherung und die freiwillige Versicherung) kann die Beitragsbemessungsgrundlage nicht unter dem monatlichen Mindestlohn für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren und nicht über dem Fünffachen dieses Lohns liegen.

Der Versicherte kann jedoch eine Reduzierung auf ein Drittel des monatlichen sozialen Mindestlohns während eines Zeitraums von insgesamt nicht mehr als sechzig Monaten im Laufe seiner Versicherungslaufbahn beantragen.

Für die Zusatzversicherung ist die Beitragsbemessungsgrundlage die gleiche wie für die Pflichtversicherung.

Der Betroffene kann die Dauer der weitergeführten Versicherung, der Zusatzversicherung oder der freiwilligen Versicherung sowie die Beitragsbemessungsgrundlage nach Belieben festlegen. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählte Option gilt für die folgenden Kalenderjahre, kann jedoch im Januar eines jeden Jahres angepasst werden. Die weitergeführte Versicherung, Zusatzversicherung oder freiwillige Versicherung muss einen zusammenhängenden Zeitraum abdecken.

Die Beiträge sind monatlich in Form von Vorauszahlungen fällig, die per Kontoauszug eingefordert werden, dies vorbehaltlich eines eventuellen späteren Ausgleichs.

Die freiwillige Rentenversicherung tritt am Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats in Kraft.

Bei der weitergeführten oder Zusatzversicherung kann der Versicherte beantragen, dass sie ab dem 1. Monat nach Erlöschen der Mitgliedschaft oder der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit in Kraft tritt.

Ende der Versicherung

Die freiwillige Rentenversicherung kann auf schriftlichen Antrag des Versicherten gekündigt werden.

Sie endet im Falle der Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach der per Einschreiben an den Versicherten zugestellten Zahlungsaufforderung.

Rechtsmittel

Im Falle von Beanstandungen kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Direktionsausschuss der Nationalen Rentenversicherungskasse Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Bescheid des Vorsitzes des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Rechtsmittel nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates – Renten- und Pensionsabteilung

    Adresse:
    10, avenue John F. Kennedy L-1885 Luxembourg Luxemburg
    Postfach 1204
    Fax:
    (+352) 26 48 36 12
  • Nationale Rentenversicherungskasse

    Adresse:
    1A, boulevard Prince Henri L-1724 Luxemburg
    L-2096 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 22 41 41-1
    (+352) 22 41 41-6500
    Telefon:
    Hotline
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
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    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
    Dienstag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
    Mittwoch:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
    Donnerstag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
    Freitag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
    Die öffentlichen Schalter sind nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
    Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
    Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/
  • Nationale Rentenversicherungskasse - Empfangsabteilung

    Adresse:
    34-40, avenue de la Porte-Neuve 2227 Luxembourg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 15h30
    Dienstag:
    8h00 à 15h30
    Mittwoch:
    8h00 à 15h30
    Donnerstag:
    8h00 à 15h30
    Freitag:
    8h00 à 15h30
  • Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten

    Adresse:
    20, avenue Emile Reuter L-2420 Luxemburg
  • SNCFL - Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand

    Adresse:
    9, place de la Gare L-1616 Luxemburg
    Postfach 1803 L-1018 Luxemburg

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