Die Zulassung zur weitergeführten, zusätzlichen oder freiwilligen Rentenversicherung beantragen
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Betroffene Personen
Jede Person, die nicht in den Genuss der Rentenpflichtversicherung gelangt, dieser jedoch während mindestens 12 Monaten angeschlossen war, kann sich für eine weitergeführte oder freiwillige Versicherung entscheiden.
In den Genuss der Zusatzrentenversicherung gelangen kann jede Person, die mindestens 12 Monate lang über einen Bezugszeitraum von 3 Jahren Beiträge im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlt hat und den Betrag dieser Beiträge ergänzen möchte.
Voraussetzungen
Weitergeführte Rentenversicherung
Die weitergeführte Rentenversicherung soll die Versicherungslaufbahn und somit den Anspruch auf die Leistungen der Rentenversicherung aufrechterhalten und die im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlten Beiträge ergänzen.
Um in den Genuss der weitergeführten Rentenversicherung zu gelangen, muss der Betroffene den Nachweis einer 12-monatigen Pflichtversicherungszeit über einen Zeitraum von 3 Jahren vor dem Ende des Pflichtversichertenstatus erbringen. Dieser Bezugszeitraum wird in den Fällen ausgedehnt, in denen er mit gleichgestellten Zeiträumen (Erziehung der Kinder, persönliche Ausbildung usw.) sowie mit Zeiträumen, in denen der Zuschuss zum garantierten Mindesteinkommen oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen bezogen wurde, zusammenfällt.
Der Antrag auf eine weitergeführte Rentenversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.
Zusatzrentenversicherung
Die Zusatzrentenversicherung ermöglicht einem Versicherten, die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge durch freiwillige Beiträge zu ergänzen.
Um in den Genuss der Zusatzversicherung zu gelangen, muss die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Rentenpflichtversicherung mindestens 12 Monate während eines Zeitraums von 3 Jahren vor Antragstellung bestanden haben.
Die weitergeführten und Zusatzrentenversicherungen unterliegen nicht der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Luxemburg und Grenzgänger können demnach ebenfalls in den Genuss dieser freiwilligen Versicherungen gelangen, sofern sie eine Mitgliedschaft von 12 Monaten während eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Einreichung des Antrags auf diese freiwillige Mitgliedschaft nachweisen können.
Freiwillige Rentenversicherung
Personen, welche die Bedingungen für die weitergeführte Rentenversicherung nicht erfüllen, können in den Genuss einer freiwilligen Versicherung gelangen.
Um in den Genuss der freiwilligen Rentenversicherung zu gelangen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz in Luxemburg haben;
die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Pflichtversicherung muss mindestens 12 Monate lang bestanden haben;
die Einstellung oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit muss durch familiäre Gründe (Ehejahre, Erziehung eines minderjährigen Kindes, Unterstützung oder Betreuung einer Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde) gerechtfertigt sein;
die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt des Antrags das Alter von 65 Jahren nicht überschritten haben;
die antragstellende Person darf keine persönliche Rente beziehen;
der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) muss eine positive Stellungnahme abgegeben haben.
Da eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der freiwilligen Rentenversicherung der Wohnsitz in Luxemburg ist, können Grenzgänger nicht in den Genuss dieser Versicherung gelangen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Zulassung zur weitergeführten oder zur Zusatzrentenversicherung
Die antragstellende Person muss anhand des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Weiterführung der Mitgliedschaft für das zuletzt auf sie zutreffende System bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) stellen. Das Antragsformular für die weitergeführte Rentenversicherung ist das gleiche wie für die Zusatzrentenversicherung und umgekehrt.
Der Antrag auf eine weitergeführte Rentenversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.
Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung
Um in den Genuss der freiwilligen Rentenversicherung zu gelangen, muss der Betroffene bei der CCSS einen Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung stellen.
Beitragsbemessung und Inkrafttreten
Für die 3 Arten der freiwilligen Versicherung (d. h. die weitergeführte Versicherung, die Zusatzversicherung und die freiwillige Versicherung) kann die Beitragsbemessungsgrundlage nicht unter dem monatlichen Mindestlohn für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren und nicht über dem Fünffachen dieses Lohns liegen.
Der Versicherte kann jedoch eine Reduzierung auf ein Drittel des monatlichen sozialen Mindestlohns während eines Zeitraums von insgesamt nicht mehr als sechzig Monaten im Laufe seiner Versicherungslaufbahn beantragen.
Für die Zusatzversicherung ist die Beitragsbemessungsgrundlage die gleiche wie für die Pflichtversicherung.
Der Betroffene kann die Dauer der weitergeführten Versicherung, der Zusatzversicherung oder der freiwilligen Versicherung sowie die Beitragsbemessungsgrundlage nach Belieben festlegen. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählte Option gilt für die folgenden Kalenderjahre, kann jedoch im Januar eines jeden Jahres angepasst werden. Die weitergeführte Versicherung, Zusatzversicherung oder freiwillige Versicherung muss einen zusammenhängenden Zeitraum abdecken.
Die Beiträge sind monatlich in Form von Vorauszahlungen fällig, die per Kontoauszug eingefordert werden, dies vorbehaltlich eines eventuellen späteren Ausgleichs.
Die freiwillige Rentenversicherung tritt am Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats in Kraft.
Bei der weitergeführten oder Zusatzversicherung kann der Versicherte beantragen, dass sie ab dem 1. Monat nach Erlöschen der Mitgliedschaft oder der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit in Kraft tritt.
Ende der Versicherung
Die freiwillige Rentenversicherung kann auf schriftlichen Antrag des Versicherten gekündigt werden.
Sie endet im Falle der Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach der per Einschreiben an den Versicherten zugestellten Zahlungsaufforderung.
Rechtsmittel
Im Falle von Beanstandungen kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Direktionsausschuss der Nationalen Rentenversicherungskasse Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Bescheid des Vorsitzes des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Rechtsmittel nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates – Renten- und Pensionsabteilung
- Adresse:
-
10, avenue John F. Kennedy
L-1885 Luxembourg
Luxemburg
Postfach 1204
- Telefon:
- (+352) 2478 3200
- Fax:
- (+352) 26 48 36 12
- E-Mail:
- info@ape.public.lu
- Website:
- http://www.ape.public.lu
-
Nationale Rentenversicherungskasse
- Adresse:
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1A, boulevard Prince Henri
L-1724
Luxemburg
L-2096 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 22 41 41-1
(+352) 22 41 41-6500
- Telefon:
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- Website:
- http://www.cnap.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h00
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- Freitag:
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- Samstag:
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- Sonntag:
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- Montag:
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- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
Die öffentlichen Schalter sind nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/ -
Nationale Rentenversicherungskasse - Empfangsabteilung
- Adresse:
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Geöffnet Ferme à 15h30
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- Freitag:
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- Mittwoch:
- 8h00 à 15h30
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Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
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- 20, avenue Emile Reuter L-2420 Luxemburg
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-
SNCFL - Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand
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Postfach 1803 L-1018 Luxemburg
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Weitere Informationen
sur le site de la Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 mai 1999
concernant l'assurance continuée, l'assurance complémentaire, l'assurance facultative, l'achat rétroactif de périodes d'assurances et la restitution de cotisations remboursées dans le régime général d'assurance pension
- Code de la sécurité sociale - Livre III
-
Loi du 13 décembre 2017
modifiant certaines dispositions du Code de la sécurité sociale
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