Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung (Weiter-, Zusatz- oder Fakultativversicherung)
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Für Personen, die aufgrund der Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in den Genuss der Rentenpflichtversicherung gelangen, bestehen 2 Formen von freiwilliger Versicherung:
- die Weiterversicherung; und
- die Fakultativversicherung.
Außerdem gibt es eine Zusatzversicherung, um die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge zu ergänzen.
Betroffene Personen
Jede Person, die nicht in den Genuss der Rentenpflichtversicherung gelangt, dieser jedoch während mindestens 12 Monaten angeschlossen war, kann sich für eine Weiter- oder Fakultativversicherung entscheiden.
In den Genuss der Zusatzversicherung gelangen kann jede Person, die mindestens 12 Monate lang über einen Bezugszeitraum von 3 Jahren Beiträge im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlt hat und den Betrag dieser Beiträge ergänzen möchte.
Voraussetzungen
Weiterversicherung
Die Weiterversicherung soll die Versicherungslaufbahn und somit den Anspruch auf die Leistungen der Rentenversicherung aufrechterhalten und die im Rahmen der Rentenpflichtversicherung gezahlten Beiträge ergänzen.
Um in den Genuss der Weiterversicherung zu gelangen, muss die betreffende Person den Nachweis einer 12-monatigen Pflichtversicherungszeit über einen Zeitraum von 3 Jahren vor dem Ende des Pflichtversichertenstatus erbringen. Dieser Bezugszeitraum wird in den Fällen ausgedehnt, in denen er mit gleichgestellten Zeiträumen (Erziehung der Kinder, persönliche Ausbildung usw.) sowie mit Zeiträumen, in denen der Zuschuss zum garantierten Mindesteinkommen oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen bezogen wurde, zusammenfällt.
Der Antrag auf eine Weiterversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.
Zusatzversicherung
Die Zusatzversicherung ermöglicht einem Versicherten, die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge durch freiwillige Beiträge zu ergänzen.
Um in den Genuss der Zusatzversicherung zu gelangen, muss die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Rentenpflichtversicherung mindestens 12 Monate während eines Zeitraums von 3 Jahren vor Antragstellung bestanden haben.
Die Weiter- und die Zusatzversicherung unterliegen nicht der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Luxemburg und Grenzgänger können demnach ebenfalls in den Genuss dieser freiwilligen Versicherungen gelangen, sofern sie eine Mitgliedschaft bei der Pflichtversicherung von 12 Monaten während eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Einreichung des Antrags auf diese freiwillige Mitgliedschaft nachweisen können.
Fakultativversicherung
Personen, die die Bedingungen für die Weiterversicherung nicht erfüllen, können in den Genuss einer Fakultativversicherung gelangen.
Um in den Genuss der Fakultativversicherung zu gelangen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz in Luxemburg haben.
- Die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Pflichtversicherung muss mindestens 12 Monate lang bestanden haben.
- Die Einstellung oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit muss durch familiäre Gründe (Ehejahre, Erziehung eines minderjährigen Kindes, Unterstützung oder Betreuung einer Person, deren Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde) gerechtfertigt sein.
- Die antragstellende Person darf zum Zeitpunkt des Antrags das Alter von 65 Jahren nicht überschritten haben.
- Die antragstellende Person darf keine persönliche Rente beziehen.
- Der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) muss eine positive Stellungnahme abgegeben haben.
Da eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Fakultativversicherung der Wohnsitz in Luxemburg ist, können Grenzgänger nicht in den Genuss dieser Versicherung gelangen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Zulassung zur Weiter- oder Zusatzversicherung
Die antragstellende Person muss anhand des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Weiterführung der Mitgliedschaft für das zuletzt auf sie zutreffende System bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) stellen. Das Antragsformular für die Weiterversicherung ist das gleiche wie für die Zusatzversicherung und umgekehrt.
Der Antrag auf eine Weiterversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen.
Antrag auf Zulassung zur Fakultativversicherung
Um in den Genuss der Fakultativversicherung zu gelangen, muss die betreffende Person bei der CCSS einen Antrag auf Zulassung zur Fakultativversicherung stellen.
Beitragsbemessung und Inkrafttreten
Für die 3 Arten der freiwilligen Versicherung (das heißt Weiter-, Zusatz- und Fakultativversicherung) kann die Beitragsbemessungsgrundlage nicht unter dem monatlichen Mindestlohn für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren und nicht über dem 5-Fachen dieses Lohns liegen.
Der Versicherte kann jedoch eine Reduzierung auf ein Drittel des monatlichen sozialen Mindestlohns während eines Zeitraums von insgesamt nicht mehr als 60 Monaten im Laufe seiner Versicherungslaufbahn beantragen.
Für die Zusatzversicherung ist die Beitragsbemessungsgrundlage die gleiche wie für die Pflichtversicherung.
Die betreffende Person kann die Dauer der Weiter-, Zusatz- oder Fakultativversicherung sowie die Beitragsbemessungsgrundlage nach Belieben festlegen. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gewählte Option gilt für die folgenden Kalenderjahre, kann jedoch im Januar eines jeden Jahres angepasst werden. Die Weiter-, Zusatz- oder Fakultativversicherung muss einen zusammenhängenden Zeitraum abdecken.
Die Beiträge sind monatlich in Form von Vorauszahlungen fällig, die durch das Versenden eines Kontoauszugs eingefordert werden, dies vorbehaltlich eines eventuellen späteren Ausgleichs.
Die freiwillige Rentenversicherung tritt am Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats in Kraft.
Bei der Weiter- oder der Zusatzversicherung kann der Versicherte beantragen, dass sie ab dem 1. Monat nach Erlöschen der Mitgliedschaft oder der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit in Kraft tritt.
Ende der Versicherung
Die freiwillige Rentenversicherung kann auf schriftlichen Antrag des Versicherten gekündigt werden.
Sie endet im Falle der Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach der per Einschreiben an den Versicherten zugestellten Mahnung.
Rechtsbehelfe
Im Falle von Beanstandungen kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Direktionsausschuss der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Bescheid des Vorsitzes des Direktionsausschusses kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Rechtsbehelfe sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechtsbehelfe nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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CNAP – Empfangsabteilung
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- 34-40, avenue de la Porte-Neuve L-2227 Luxembourg
Geöffnet Schließt um 15:30 Uhr
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Nationale Rentenversicherungskasse (CNAP)
- Adresse:
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1A, boulevard Prince Henri
L-1724
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L-2096 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 22 41 41 1
- Telefon:
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(+352) 22 41 41 65 00
Hotline zum Thema Renten
- Website:
- https://cnap.public.lu/de.html
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Die Schalter sind nur nach Terminvereinbarung geöffnet. -
SNCFL – Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand
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9, place de la Gare
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Postfach 1803 / L-1018 Luxemburg
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Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
- Adresse:
- 20, avenue Emile Reuter L-2420 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 02 01 1
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Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (CGPO) – Renten- und Pensionsabteilung
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Postfach 1204, L-1012 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 83 200
- E-Mail:
- accueil@cgpo.etat.lu
- Website:
- https://cgpo.gouvernement.lu/de.html
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Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
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4, rue Mercier
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Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- Website:
- https://ccss.lu/de.html
Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.
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Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) Schalter
- Adresse:
- 4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
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Nur nach Terminvereinbarung:
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- 8:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 mai 1999
concernant l'assurance continuée, l'assurance complémentaire, l'assurance facultative, l'achat rétroactif de périodes d'assurances et la restitution de cotisations remboursées dans le régime général d'assurance pension
- Code de la sécurité sociale - Livre III
-
Loi du 13 décembre 2017
modifiant certaines dispositions du Code de la sécurité sociale
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