Die Erziehungspauschale beantragen (Mammerent)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Erziehungspauschale (forfait d’éducation, genannt Mammerent) steht dem Elternteil oder jeder anderen Person anstelle der Eltern zu, der/die sich hauptsächlich der Erziehung eines oder mehrerer Kinder gewidmet hat. Der Anspruch auf die Erziehungspauschale gilt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.

Die Erziehungspauschale darf nicht mit den Babyjahren verwechselt werden: Diese werden ebenfalls im Rahmen einer Anerkennung der Erziehungsarbeit des Elternteils einbezogen. Diese Zeiträume werden im Hinblick auf die Rentenversicherung angerechnet.

Betroffene Personen

Eine Erziehungspauschale wird dem Elternteil (sowie jeder anderen Person anstelle der Eltern) gewährt, der zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption des Kindes seinen Wohnsitz in Luxemburg hat und dort auch tatsächlich wohnt.

Voraussetzungen

Der Elternteil oder die Person anstelle der Eltern:

  • muss 65 Jahre alt sein;
  • muss zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes tatsächlich in Luxemburg wohnhaft gewesen sein oder gemäß einem bi- oder multilateralen Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme versichert sein;
  • darf die Babyjahre für das Kind, für das die Erziehungspauschale beantragt wird, nicht in Anspruch nehmen (weder für sich selbst noch für den Ehepartner).

Der für die Familie zuständige Minister kann auf die Erfüllung der Bedingung hinsichtlich des tatsächlichen Wohnsitzes in Luxemburg verzichten, wenn sich der antragstellende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wegen höherer Gewalt außerhalb des Staatsgebiets aufhielt.

Fristen

Es wird empfohlen, den Antrag auf Erhalt der Erziehungspauschale 1 bis 2 Monate vor Erreichen des Alters von 65 Jahren zu stellen. Der Antrag kann auch nach Erreichen des Alters von 65 Jahren gestellt werden. In diesem Fall wird die Leistung ab dem Monat fällig, in dem der Antrag bearbeitet wurde.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Antragsformular kann unten in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ heruntergeladen werden.

Der Antrag auf Erziehungspauschale umfasst die Informationen über den antragstellenden Elternteil und die Kinder, für die die Pauschale beantragt wird.

Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben werden und dem Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) per Post zugehen.

Belege

Dem Antrag sind ein Bankidentitätsnachweis und eine Geburtsurkunde für jedes Kind beizufügen.

Entstehen des Rechtsanspruchs

Der antragstellende Elternteil erhält die Erziehungspauschale ab Antragsstellung unter der Voraussetzung, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 65 Jahre alt ist.

Höhe der Erziehungspauschale

Die Höhe dieser Leistung ist auf 86,54 Euro brutto pro Monat und Kind festgesetzt.

Die Erziehungspauschale wird im Voraus gezahlt.

Eine etwaige Berichtigung der einbehaltenen Steuerschuld erfolgt entweder über den Lohnsteuerjahresausgleich oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung. Für alle Fälle wird eine jährliche Bescheinigung über die Erziehungspauschale versandt.

Bei bestimmten Empfängern einer Zusatzaltersrente wird dieser zusätzliche Betrag von der Erziehungspauschale abgezogen. Dieser Abzug betrifft dementsprechend nur die Zusatzaltersrente bzw. den Teil der Zusatzaltersrente, die/der nach der Berücksichtigung der Erziehungsjahre für das/die minderjährige(n) Kind/Kinder zwecks Vervollständigung der Anwartschaftszeit, um in den Genuss der Rente gelangen zu können, bezogen wird.

Die Erziehungspauschale unterliegt den in Rentensachen vorgesehenen Sozial- und Steuerabgaben.

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid des Nationalen Solidaritätsfonds kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la Sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Rechtsbehelfe sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids oder des Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechtsbehelfe nicht mehr zulässig, und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 28 juin 2002

    1. adaptant le régime général et les régimes spéciaux de pension; 2. portant création d'un forfait d'éducation; 3. modifiant la loi modifiée du 29 avril 1999 portant création d'un droit à un revenu minimum garanti

  • Loi du 19 décembre 2008

    modifiant: 1. la loi modifiée du 28 juillet 2000 ayant pour objet la coordination des régimes légaux de pension

  • Loi du 16 décembre 2010

    portant modification de la loi modifiée du 28 juin 2002

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