Staatliche Studienbeihilfe (AideFi)

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Durch Stipendien und Darlehen können Studierende unabhängig von der Finanzlage oder Finanzierungsbereitschaft ihrer Eltern ein Hochschulstudium absolvieren, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Ein Rechentool hilft bei der Ermittlung des je nach Profil der antragstellenden Person bewilligten Betrags.

Die AideFi wird in 2 Teilbeträgen pro Studienjahr (1 Teilbetrag pro Semester) ausgezahlt. Das Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Das Wintersemester umfasst den Zeitraum vom 1. August bis 31. Januar, das Sommersemester den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli.

Betroffene Personen

Alle, die als Voll- oder Teilzeitstudierende für einen offiziell anerkannten Hochschulstudiengang immatrikuliert sind, kommen für eine AideFi infrage.

Teilzeitstudierende, die an einer Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind, müssen:

  • pro Semester Kurse im Wert von 15 bis 17 ECTS belegen; oder
  • Kurse von einer Dauer absolvieren, die mindestens der Hälfte der Mindeststudienzeit entspricht.

Schüler des Sekundarunterrichts und des technischen Sekundarunterrichts, die über eine Genehmigung des für die Berufsausbildung zuständigen Ministers verfügen, dürfen ihre Berufsausbildung auch im Ausland absolvieren.

Damit die Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle - SFP) positiv über den Antrag auf Gewährung eines Stipendiums entscheidet, muss:

  • es sich um eine Berufsausbildung handeln, die in Luxemburg nicht angeboten wird;
  • die Ausbildung Vollzeit in der Schule erfolgen;
  • sich die antragstellende Person von ihrem Wohnsitz „ins Ausland“ begeben.

Der offizielle Antrag ist zusammen mit der Anmeldebestätigung und dem Ausbildungsprogramm per Post zu senden an: Service de la formation professionnelle (SFP), 29, rue Aldringen, L-2926 Luxemburg.

Voraussetzungen

Im Falle von Gebietsansässigen

Begünstigte mit Wohnsitz in Luxemburg müssen:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Familienangehörige eines luxemburgischen Staatsangehörigen sein; oder
  • Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und:
    • sich als Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige und Rentner) in Luxemburg aufhalten oder Familienangehörige einer der oben genannten Personen sein; oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht besitzen; oder
  • in Luxemburg als politische Flüchtlinge anerkannt sein; oder
  • Drittstaatsangehörige oder staatenlos sein und:
    • seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben (oder vor dem 1. Antrag den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben); und
    • im Besitz eines luxemburgischen oder dem luxemburgischen Zeugnis gleichwertigen Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts sein.

Anmerkungen:

  • Studierende, die sich während ihres Hochschulstudiums hauptsächlich in Luxemburg aufhalten und deren Jahreseinkommen niedriger als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ist, werden wie nichtansässige Studierende behandelt.
  • Bei Pflichtpraktika handelt es sich nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um eine hauptsächlich lernorientierte Tätigkeit, für die kein Anspruch auf eine AideFi besteht.

Im Falle von Nichtansässigen

Nichtansässige Begünstigte müssen:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige) sein und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen und zum Zeitpunkt der Beantragung der AideFi in Luxemburg angestellt sein oder ihre Tätigkeit dort ausüben; oder
  • in Luxemburg eine Waisenrente beziehen und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen; oder
  • einen Elternteil haben, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt, zum Unterhalt des Studierenden beiträgt und zum Zeitpunkt der Beantragung der AideFi als Arbeitnehmer in Luxemburg angestellt ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, wobei die AideFi nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass:
    • der Elternteil über einen Referenzzeitraum von 10 Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 5 Jahre bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) versichert war; oder
    • der Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mindestens 10 Jahre bei der CCSS versichert war; oder
    • der Studierende für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Studienjahren:
      • an einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung in Luxemburg angemeldet war, an der Grundschulunterricht oder Sekundarunterricht erteilt oder eine berufliche Erstausbildung vermittelt wird; oder
      • am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl angemeldet war; oder
      • für einen Bachelor- oder Masterstudiengang, ein Doktorstudium oder ein mit dem Fachdiplom in Medizin abgeschlossenes Studium an der Universität Luxemburg eingeschrieben war; oder
      • für einen vom Minister anerkannten Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (brevet de technicien supérieur - BTS) eingeschrieben war; oder
      • für einen anerkannten Studiengang an einer in Luxemburg niedergelassenen und vom Minister anerkannten ausländischen Hochschule eingeschrieben war; oder
    • sich der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg aufgehalten hat.

Anmerkungen:

  • Die Zeiträume, in denen die betreffende Person für eine europäische oder internationale Einrichtung mit Sitz in Luxemburg tätig war und/oder eine Pension, eine Rente oder Arbeitslosengeld des Staates bezog, zählen bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer mit.
  • Dies gilt auch für Studierende, die zu einem Haushalt gehören, in dem der Ehepartner oder der Partner eines Elternteils die oben genannten Bedingungen erfüllt.
  • Studierende, die sich während ihres Hochschulstudiums hauptsächlich in Luxemburg aufhalten und deren Jahreseinkommen niedriger als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ist, werden wie nichtansässige Studierende behandelt.
  • Bei Pflichtpraktika handelt es sich nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um eine hauptsächlich lernorientierte Tätigkeit, für die kein Anspruch auf eine AideFi besteht.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Für nichtansässige Studierende ist die AideFi eine Substitutionshilfe. Bevor sie ihren Antrag stellen, müssen diese Studierenden in ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu erhalten.

Achtung: Die Studierenden müssen die Fristen für die Antragstellung in ihrem Wohnsitzland einhalten.

Die offizielle (positive oder negative) Antwort für das laufende Studienjahr muss dem Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) in Luxemburg beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe aufführen, werden nicht akzeptiert. Die Bescheinigungen müssen sich auf das betreffende Studienjahr beziehen und jedes Jahr erneuert werden.

Ohne offizielle Antwort der zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes der antragstellenden Person kann die AideFi nicht bewilligt werden.

Zuständige Behörden in den angrenzenden Ländern:

Fristen

Die Fristen sind unbedingt einzuhalten.

Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden abgelehnt.

Sie können Ihren Antrag übermitteln, auch wenn Sie noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügen. Fehlende Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

Der Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) muss jedes Semester eingereicht werden, auch wenn die Einschreibung an der Hochschule für das ganze Jahr erfolgt.

Der Antrag ist einzureichen:

  • bis zum 30. November für das Wintersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im August zur Verfügung;
  • bis zum 30. April für das Sommersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im Januar zur Verfügung.

Vorgehensweise und Details

Höhe und Zusammensetzung der AideFi

Die AideFi setzt sich zusammen aus:

  • verschiedenen Stipendien, die kumuliert werden können;
  • einem verzinslichen Studiendarlehen.

Die verschiedenen Arten von Stipendien

Es gibt folgende Arten von Stipendien:

  • Basisstipendium:
    • wird allen infrage kommenden Studierenden gewährt;
    • ist auf 1.199 Euro pro Semester festgesetzt;
  • Mobilitätsstipendium:
    • wird Studierenden gewährt, die:
      • für einen Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Wohnsitzlandes des Haushalts, dem sie angehören, eingeschrieben sind;
      • den Nachweis erbringen, dass sie Miete für eine Unterkunft zahlen;
    • ist auf 1.491 Euro pro Semester festgesetzt;
  • Sozialstipendium:
    • wird Studierenden gewährt, bei denen das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Haushalts, dem sie angehören, höchstens das 4,5-Fache des Bruttobetrags des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer (SSM) beträgt;
    • Staffelung der pro Semester bewilligten Beträge dieses Stipendiums:
      • Einkommen geringer als der SSM: 2.321 Euro;
      • Einkommen zwischen dem SSM und dem 1,5-Fachen des SSM: 1.963 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 1,5-Fachen und dem 2-Fachen des SSM: 1.630 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 2-Fachen und dem 2,5-Fachen des SSM: 1.329 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 2,5-Fachen und dem 3-Fachen des SSM: 1.029 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 3-Fachen und dem 3,5-Fachen des SSM: 727 Euro;
      • Einkommen zwischen dem 3,5-Fachen und dem 4,5-Fachen des SSM: 369 Euro;
      • Einkommen höher als das 4,5-Fache des SSM: 0 Euro;
      • wenn ein Studiendarlehen beantragt wurde, wird die Differenz zwischen dem Höchstbetrag von 2.321 Euro und dem in Form eines Stipendiums gewährten Betrag automatisch zum Betrag des Studiendarlehens hinzugerechnet;
      • wenn ein Studiendarlehen, aber kein Sozialstipendium beantragt wurde, wird das Sozialstipendium automatisch zum Betrag des Studiendarlehens hinzugerechnet;
  • Familienstipendium:
    • wird gewährt, wenn zwei oder mehr Kinder desselben Haushalts gleichzeitig ein Hochschulstudium absolvieren, für das eine AideFi bezogen werden kann;
    • wird auf einmal im Sommersemester ausgezahlt. Der Betrag ist auf 287 Euro pro Semester und Studierendem festgesetzt. Hinweis: Studierende, die im Sommersemester keinen Antrag gestellt haben, können per E-Mail an den Sachbearbeiter eine Neubeurteilung des Wintersemesters beantragen.

Studierenden, die sich in einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage befinden und mit außerordentlichen Ausgaben konfrontiert sind, kann eine Erhöhung um 2.000 Euro (Stipendium in Höhe von 1.000 Euro und Darlehen in Höhe von 1.000 Euro) gewährt werden. Diese Erhöhung wird vom Minister auf begründete Stellungnahme bewilligt.

Die einzelnen Stipendien können kumuliert werden.

Zudem steht ein Rechentool zur Verfügung.

Studierende mit eigenem Einkommen

Einkünfte aus Studentenjobs von bis zu 10 Stunden pro Woche und aus Ferienjobs werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt.

Alle anderen den Studierenden während des laufenden Studienjahres zur Verfügung stehenden Einkünfte werden dem Gesamteinkommen des Haushalts hinzugerechnet und können sich auf die Höhe des Sozialstipendiums auswirken.

Studierende, deren Jahreseinkommen den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer übersteigt, können die AideFi nur in Darlehensform beziehen.

Studierende, deren Jahreseinkommen mehr als das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt, haben keinen Anspruch auf AideFi.

Das Studiendarlehen

Das Studiendarlehen ist optional und die Studierenden können ein oder mehrere Stipendien beziehen, ohne ein Darlehen aufnehmen zu müssen.

Das Basisdarlehen beläuft sich auf 3.250 Euro pro Semester. Dieser Betrag kann um die Immatrikulationsgebühren und den Betrag des Sozialstipendiums erhöht werden.

Das Studiendarlehen wird nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag des Studierenden gewährt.

Das Studiendarlehen setzt sich zusammen aus:

  • einem Basisdarlehen; und
  • je nach Situation der antragstellenden Person:
    • einem Zuschlag für die Immatrikulationsgebühren; und
    • einem Zuschlag anhand der für das Sozialstipendium geltenden Kriterien.

Das Studiendarlehen muss bei einer Bank aufgenommen werden, die ein entsprechendes Abkommen mit dem Staat abgeschlossen hat (siehe nachstehende Liste).

Der Staat steht als Bürge für das Darlehen ein, und der Studierende zahlt einen Zinssatz von höchstens 2 %.

Der Studierende muss spätestens 2 Jahre nach Abschluss oder Abbruch des Studiums mit der Rückzahlung des Studiendarlehens beginnen.

Die Tilgungsdauer beläuft sich auf höchstens 10 Jahre.

Anmerkungen:

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Rückzahlung Ihres Darlehens haben, sollten Sie sich an Ihre Bank wenden, die Ihnen Ihre Optionen erläutern wird. Wenn keine andere Lösung möglich ist, kann die Bank Ihnen vorschlagen, eine Verlängerung der Rückzahlungsdauer um ein Jahr oder mehr zu beantragen. Dadurch kann die ursprüngliche Rückzahlungsdauer auf mehr als 10 Jahre ausgedehnt werden.

Die Bank informiert Sie über die monatliche Mindestrate, die Sie in diesem Fall zurückzahlen müssen. Sie müssen:

  • Ihre Situation unter Verwendung des von Ihrer Bank zur Verfügung gestellten Standardformulars erläutern; und
  • alle erforderlichen Dokumente beifügen.

Eine beratende Kommission gibt eine Stellungnahme ab, die dem Ministerium für Forschung und Hochschulwesen und dem Ministerium der Finanzen übermittelt wird, die gemeinsam entscheiden, ob eine Frist gewährt wird.

Immatrikulationsgebühren

Die AideFi wird um die Immatrikulationsgebühren erhöht. Es kann ein Höchstbetrag von 3.800 Euro erstattet werden:

  • 50 % in Form eines Stipendiums;
  • 50 % in Form eines Studiendarlehens (falls dieses beantragt wurde).

Bei den Immatrikulationsgebühren hat das Einkommen der antragstellenden Person keinen Einfluss auf die Aufteilung zwischen Stipendium und Darlehen.

Auch die an die Hochschule zu entrichtenden Studiengebühren/Semestergebühren (tuition fees, frais de scolarité usw.) werden berücksichtigt.

Beispiele:

  • Die Immatrikulationsgebühren betragen 800 Euro: Die AideFi erhöht sich um 800 Euro, wovon 400 Euro als Stipendium und 400 Euro als Darlehen gewährt werden.
  • Die Immatrikulationsgebühren betragen 9.000 Euro: Die AideFi erhöht sich um 3.800 Euro, wovon 1.900 Euro als Stipendium und 1.900 Euro als Darlehen gewährt werden.

Hat die antragstellende Person einen Antrag:

  • für das Wintersemester gestellt und die Immatrikulationsgebühren noch nicht zur Gänze bezahlt oder noch nicht alle Zahlungsbelege erhalten, hat sie alle damit zusammenhängenden Belege anlässlich der Übermittlung des Antrags für das Sommersemester beizulegen;
  • für das Sommersemester gestellt und die Immatrikulationsgebühren noch nicht zur Gänze bezahlt oder noch nicht alle Zahlungsbelege erhalten, hat sie alle damit zusammenhängenden Belege nach Bearbeitung des Antrags für das Sommersemester nachzureichen. Die Nachreichung erfolgt mithilfe des Vorgangs „Hinzufügen von Immatrikulationsgebühren“, der vom 1. Mai bis zum 31. Juli des laufenden Studienjahres verfügbar ist.

Antragstellung über MyGuichet.lu

Ab sofort ist der Online-Vorgang über MyGuichet.lu für alle zugänglich.

Der Online-Vorgang kann mit oder ohne LuxTrust-Produkt oder elektronischen Personalausweis (eID) vorgenommen werden.

Mit der neuen App MyGuichet.lu können Studierende schnell und einfach Belege zu ihren laufenden Vorgängen hinzufügen – direkt über das Smartphone oder Tablet.

Die neue App MyGuichet.lu kann hier heruntergeladen werden.

Vorgang ohne Authentifizierung

Verfügt der Studierende weder über ein LuxTrust-Produkt noch über einen elektronischen Personalausweis (eID), kann er diese Option verwenden.

Vorgang mit Authentifizierung

Vorgänge, bei denen eine Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgt, bieten zahlreiche Vorteile, die bei Vorgängen ohne Authentifizierung nicht zur Verfügung stehen.

So kann der Vorgang beispielsweise vorübergehend gespeichert werden.

Darüber hinaus verfügen die Studierenden über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu, der es ermöglicht:

  • den Antrag automatisch mit den im privaten Bereich gespeicherten Daten auszufüllen;
  • den Vorgang online zu verfolgen und elektronische Nachrichten der Behörde über die persönliche Benutzeroberfläche zu empfangen;
  • alle bisher gestellten Anträge auf AideFi einzusehen.

Wie bekomme ich ein LuxTrust-Produkt? (Französisch, Pdf, 370 KB)

Weiterverfolgung des Antrags mit oder ohne Authentifizierung

Die Studierenden können ihren Antrag einreichen, auch wenn sie noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügen. Sie können den Antrag im Nachhinein vervollständigen.

Nach der Übermittlung des Antrags überprüft die antragstellende Person ihren Posteingang.

Sie erhält sowohl bei der Übermittlung des Antrags als auch bei jeder Änderung des Antragsstatus (zum Beispiel: Vorgang übermittelt, zu vervollständigen, Stipendium wird ausgezahlt) eine E-Mail von MyGuichet.lu.

Sollte die antragstellende Person nach Übermittlung des Antrags keine E-Mail erhalten (weder im Posteingang noch im Spam-Ordner), wird sie gebeten, Kontakt mit der Abteilung der Studienbeihilfen (Service Aides financières) aufzunehmen.

Falls die antragstellende Person nicht mehr im Besitz der von MyGuichet.lu gesendeten E-Mail ist, über die sie ihren Antrag vervollständigen kann, kann sie eine neue E-Mail beantragen, indem sie den unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbaren Vorgang „Berichtigung eines Vorgangs ohne Authentifizierung“ verwendet.

Bei technischen Problemen können folgende Stellen kontaktiert werden:

Belege

Erstantrag oder Wechsel des Studienzyklus

In diesen beiden Fällen müssen die Studierenden ihrem Antrag für das Basisstipendium und das Studiendarlehen folgende Belege beifügen:

  • Identitätsnachweis (Kopie des Personalausweises, Reisepasses usw.): nur dann erforderlich, wenn der Antrag nicht elektronisch über MyGuichet.lu gestellt wird;
  • bei der Bank erhältlicher Kontonachweis des Studierenden;
  • von der Universität ausgestellte Bescheinigung über die endgültige Immatrikulation mit Angabe der genauen Bezeichnung des Studiengangs und des angestrebten Abschlusses.

Für alle anderen Arten von Stipendien sind folgende zusätzliche Belege beizufügen:

  • Studierende, die Immatrikulationsgebühren zahlen:
    • Rechnung über die Immatrikulationsgebühren und Zahlungsbeleg;
  • Studierende, die ein Sozialstipendium beantragen:
    • Einkommensbescheinigung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) über das Einkommen des Haushalts, dem der Studierende angehört (gegebenenfalls 2 Bescheinigungen, wenn der Haushalt nicht gemeinsam veranlagt wird);
    • wenn auf der Einkommensbescheinigung der ACD „non imposable par voie d'assiette“ (nicht im Wege der Veranlagung besteuert) angegeben ist: die jeweils aktuellsten jährlichen Lohn-/Gehalts-, Pensions-, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheinigungen;
    • für nicht in Luxemburg steuerpflichtige Personen (gemäß nationalem Recht oder internationalen Abkommen): von den zuständigen Behörden ausgestellte Nachweise über das Jahreseinkommen;
    • für nichtansässige Studierende: von den zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes ausgestellter Steuerbescheid;
  • Studierende, die ein Mobilitätsstipendium beantragen:
    • Kopie des Mietvertrags;
    • Zahlungsbeleg für die Miete;
  • Studierende, die ein Familienstipendium beantragen: Angabe der 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer (matricule) des anderen Kindes des betreffenden Haushalts.

Studierende, die über ein eigenes Einkommen verfügen, müssen folgende Belege beifügen:

  • die letzten 3 Lohn-/Gehalts-, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheinigungen usw.

Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen sowie eine amtliche Übersetzung der Unterlagen ins Luxemburgische, Französische, Deutsche oder Englische verlangen.

Folgeantrag

Bei Folgeanträgen müssen nur folgende Belege eingereicht werden:

  • Immatrikulationsbescheinigung einer offiziell anerkannten Hochschuleinrichtung;
  • Bescheinigungen über die Höhe der im Wohnsitzland bezogenen Beihilfen und sonstigen finanziellen Vorteile;
  • Bescheinigung über die Studienergebnisse der vorangehenden Studienjahre (im Falle eines Antrags für das 3. Studienjahr).

Die Studierenden müssen ihrem Antrag alle Dokumente beilegen, die Änderungen bei der Bewilligung oder Berechnung der Studienbeihilfe im Vergleich zum vorherigen Jahr zur Folge haben könnten. Die Unterlagen betreffend das Sozialstipendium werden automatisch im Wintersemester angefordert.

Zusätzliche Belege für nichtansässige antragstellende Personen

Studierende, die nicht in Luxemburg ansässig sind, müssen ihrem Antrag folgende zusätzliche Belege beifügen:

  • von den zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes ausgestellte Nachweise über den monatlichen Betrag des Kindergelds/der Familienleistungen, das/die aufgrund des Studierendenstatus bezogen wird/werden, bzw. ein Nachweis darüber, dass kein Anspruch auf solche Leistungen mehr besteht;
  • Studierende, die insgesamt mindestens 5 Studienjahre an einer der oben genannten Einrichtungen eingeschrieben waren (siehe „Voraussetzungen“): Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung.

Bevor sie ihren Antrag stellen, müssen die Studierenden in ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu erhalten:

  • Die offizielle (positive oder negative) Antwort für das laufende Studienjahr muss dem Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) beigefügt werden. Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe aufführen, werden nicht akzeptiert. Die Bescheinigungen müssen sich auf das betreffende Studienjahr beziehen und jedes Jahr erneuert werden.
  • Ohne offizielle Antwort der zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes der antragstellenden Person kann die AideFi nicht bewilligt werden.
  • Die Studierenden müssen alle Fristen für die Antragseinreichung in ihrem Wohnsitzland einhalten. Sie müssen ihren Antrag so früh wie möglich einreichen.

Bearbeitung des Antrags durch die Abteilung der Studienbeihilfen

Sobald der Antrag bearbeitet wurde, schickt die Abteilung der Studienbeihilfen der antragstellenden Person ein Bewilligungsschreiben. In diesem Schreiben ist die Höhe des 1. Teilbetrags des bewilligten Stipendiums und Darlehens für das laufende Studienjahr angegeben.

2 bis 4 Wochen nach Zustellung des Bewilligungsschreibens durch die Abteilung der Studienbeihilfen überweist der Staat das Stipendium auf das Konto der Studierenden.

Wurde ein Studiendarlehen beantragt, liegt dem von der Abteilung der Studienbeihilfen ausgestellten Bewilligungsschreiben eine auf fälschungssicherem gelbem Papier gedruckte Bescheinigung für die Bank bei. Diese Bescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren. Die Abteilung der Studienbeihilfen stellt keine Kopie der Bescheinigung aus.

Die Bescheinigung umfasst einen QR-Code für den Bezug des Studiendarlehens (allgemeines Verfahren ab dem Studienjahr 2022/2023).

Banken, mit der der Staat eine Vereinbarung geschlossen hat

  • Banque de Luxembourg;
  • Banque et caisse d’épargne de l’État (Spuerkeess);
  • Banque Internationale à Luxembourg (BIL);
  • Banque Raiffeisen;
  • BGL BNP Paribas.

Zahlung der Beihilfe und Dauer der Bewilligung

Prinzip

Die AideFi wird pro Semester gewährt und ausgezahlt. Für jedes Semester (Winter und Sommer) muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Nur das Familienstipendium wird auf einmal während des Sommersemesters ausgezahlt.

Die Stipendien und Darlehen können für die offizielle Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs plus 2 weitere Semester (sogenannte „Bonussemester“) gewährt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Studierender das Studium in den ersten Semestern wechseln oder ein oder 2 Semester wiederholen kann und trotzdem weiterhin Anspruch auf die AideFi hat. Sollte der Studierende bereits im 1. Studienzyklus (Bachelor) 2 Bonussemester nutzen, stehen ihm im 2. Zyklus (Master) keine weiteren Bonussemester zur Verfügung. Es ist jedoch möglich, ein Bonussemester im 1. Studienzyklus und eines im 2. Studienzyklus zu nutzen.

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden bezüglich der Studierenden, die im Sommersemester 2019/2020 oder während der Studienjahre 2020/2021 oder 2021/2022 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, spezifische Maßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen werden nachfolgend beschrieben (siehe „Sonderbestimmungen für Studierende, die in den Studienjahren 2019/2020 und 2020/2021 an einer Hochschule eingeschrieben waren“).

Beispiele

  • Im 1. Studienzyklus (BTS, Bachelor, licence usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit + 2 Bonussemester gewährt werden. Die Bonussemester werden gewährt, wenn der Studierende nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt oder ein Studienjahr wiederholt hat.
  • Bei einstufigen Studiengängen (Staatsexamen, Diplomstudium usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit + 2 Bonussemester gewährt werden. Die Bonussemester werden gewährt, wenn der Studierende nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt oder ein Studienjahr wiederholt hat.
  • Im 2. Studienzyklus (Master, Postgraduate usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit gewährt werden. Die Regelstudienzeit kann verlängert werden um:
    • 2 Bonussemester, wenn der Studierende seine Bonussemester im 1. Studienzyklus nicht genutzt hat; oder
    • ein Bonussemester, wenn der Studierende bereits ein Bonussemester im 1. Studienzyklus genutzt hat.
  • Im 3. Studienzyklus (Doktorat, PhD) kann die Studienbeihilfe für höchstens 8 Semester gewährt werden.

Möchte ein Studierender seinen nicht abgeschlossenen Studienzyklus abschließen, kann er die gesamte AideFi für höchstens 2 zusätzliche Semester in Form eines Darlehens beziehen. Hierzu muss er:

  • im letzten Jahr des Zyklus immatrikuliert sein, den er abschließen will;
  • seinem Formular einen formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Darlehens (prolongation prêt uniquement) beifügen.

Die AideFi kann verweigert werden, wenn der Studierende keinen Fortschritt in seinem Studium nachweisen kann. Die Überprüfung findet im Wesentlichen nach dem 2. Studienjahr statt.

Der Studierende kann aufgefordert werden, eine Teilnahmebescheinigung für die belegten Kurse, Praktika und Übungen an der Hochschule, die absolvierten Pflichtpraktika und die Anwesenheit während sämtlicher Prüfungen seines Studiengangs vorzulegen.

Um die AideFi für das 3. Studienjahr zu beziehen, muss der Studierende eine der 3 folgenden Bedingungen erfüllen:

  • während der ersten 2 Studienjahre in dem Studiengang, in dem er immatrikuliert ist, mindestens 60 ECTS erworben haben; oder
  • am Ende seines 2. Studienjahres mindestens 30 ECTS erworben haben, falls der Studierende spätestens nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt hat; oder
  • zum 2. Studienjahr zugelassen worden sein, wenn der Studienzyklus keine ECTS vorsieht, sondern durch die Studienzeit bestimmt wird.

Achtung: Ist der Studierende in seinem 3. Studienjahr im 1. Jahr eines Hochschulstudiengangs immatrikuliert, wird ihm die AideFi – unabhängig von den erzielten Ergebnissen – nicht bewilligt.

Sonderbestimmungen für Studierende, die in den Studienjahren 2019/2020, 2020/2021 oder 2021/2022 an einer Hochschule eingeschrieben waren

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden bezüglich der Studierenden, die im Sommersemester 2019/2020 oder während der Studienjahre 2020/2021 oder 2021/2022 für ein im Rahmen der AideFi förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, spezifische Maßnahmen ergriffen.

Diese Maßnahmen umfassen ein zusätzliches „COVID-Bonussemester“ für die genannten Studierenden und eine Verschiebung der nach 2 Studienjahren vorgesehenen Überprüfung des Studienfortschritts.

Hinweis: Studierende können im Zuge ihres Hochschulstudiums nur ein einziges COVID-Bonussemester in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf dieses zusätzliche Semester besteht zudem nur dann, wenn die Studierenden in ihrem Studienland nicht bereits in den Genuss einer ähnlichen Maßnahme (wie zum Beispiel die Erhöhung der offiziellen Studiendauer für den Abschluss des Hochschulstudiengangs) gekommen sind.

Demnach gilt für eingeschriebene Studierende Folgendes:

  • Studierende im 1. Zyklus können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
  • Studierende im 2. Zyklus können die Stipendien und Darlehen für die Anzahl an Semestern beziehen, die für den Abschluss des Studienzyklus offiziell vorgesehen ist. Diese Anzahl erhöht sich um:
    • 3 Einheiten, wenn der Studierende den 1. Zyklus innerhalb der für diesen Studienzyklus vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen hat; oder
    • 2 Einheiten, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um eine Einheit überschritten hat; oder
    • eine Einheit, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um 2 Einheiten überschritten hat.
  • Studierende, die für einen einstufigen Studiengang eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
  • Studierende, die in einer Forscherausbildung eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 9 Semester beziehen.

Möchte ein Studierender, der in den Genuss des sogenannten COVID-Bonussemesters oder einer ähnlichen Maßnahme in seinem Studienland gekommen ist, ein nicht abgeschlossenes Studium (1. Zyklus, 2. Zyklus oder einstufiger Studiengang) abschließen, kann er die gesamte AideFi für ein zusätzliches Semester in Form eines Darlehens beziehen.

Bezüglich der Verschiebung der Überprüfung des Studienfortschritts gilt Folgendes: Studierende, die in den Studienjahren 2019/2020, 2020/2021 oder 2021/2022 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren und ihr Studium nach dem Studienjahr 2021/2022 nicht gewechselt haben, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um im 4. Studienjahr des 1. Studienzyklus noch AideFi beziehen zu können:

  • in den ersten 3 Studienjahren in demselben Studiengang mindestens 60 ECTS erworben haben;
  • spätestens nach dem 3. Studienjahr 30 ECTS erworben haben, falls sie nach der ersten Immatrikulation das Studium gewechselt haben;
  • bei einem Hochschulstudiengang, bei dem der Studienzyklus durch die Studienzeit bestimmt wird, im 2. Studienjahr immatrikuliert sein.

Die Auswirkungen dieser Maßnahmen kommen den betreffenden Studierenden, die innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Studienbeihilfe (AideFi) stellen, automatisch zugute.

Vorschriften zur Nichtvereinbarkeit

Die AideFi kann nicht mit folgenden Vorteilen kumuliert werden:

  • infrage kommenden und ausbezahlten Studienbeihilfen und gleichwertigen Beihilfen des Wohnsitzlandes des Studierenden;
  • sonstigen finanziellen Vorteilen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass es sich bei der antragstellenden Person um einen Studierenden handelt.

Dies beinhaltet insbesondere Stipendien und Darlehen, Kindergeld, regionale Beihilfen, Wohngeld usw.

Die antragstellenden Personen müssen Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes vorlegen, die die Höhe der Beihilfen und der sonstigen finanziellen Vorteile ausweisen, auf die bei den Behörden im Wohnsitzland ein Anspruch besteht. Dieser Betrag wird in voller Höhe von der vom luxemburgischen Staat bewilligten AideFi abgezogen.

Auf der ausgestellten Bescheinigung muss gegebenenfalls der Ablehnungsgrund angegeben werden. Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe aufführen, werden nicht akzeptiert.

In der Praxis müssen nichtansässige Studierende die Studienbeihilfe in ihrem Wohnsitzland beantragen (zum Beispiel: „Crous“ oder „bourse régionale pour les formations sociales et paramédicales“ in Frankreich, „allocations d'études“ in Belgien oder „BAföG“ in Deutschland) und einen Nachweis für die Beantragung erbringen. Studierenden, die keine solche Bescheinigung vorweisen können, wird die AideFi nicht gewährt.

Stipendien, die aufgrund eines besonderen Verdienstes des Studierenden vergeben werden, sowie die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (Erasmus+) gezahlten Stipendien sind nicht betroffen.

Zusätzliche Maßnahmen für Studierende mit Behinderung

Studierende mit Behinderung, die:

  • mit außergewöhnlichen Belastungen konfrontiert sind, können eine jährliche Erhöhung ihrer finanziellen Unterstützung um 1.000 Euro für das Stipendium und 1.000 Euro für das Darlehen erhalten;
  • dem normalen Studienfortschritt nicht folgen können, können eine Verlängerung der Dauer der finanziellen Unterstützung und eine Verschiebung der Überprüfung des Studienfortschritts, die nach 2 Studienjahren des 1. Zyklus vorgesehen ist, erhalten.

Anträge auf eine Erhöhung der Unterstützung, eine Verlängerung der Dauer der Unterstützung oder eine Verschiebung der Überprüfung des Studienfortschritts sind schriftlich an die Abteilung der Studienbeihilfen (aidefi@mesr.etat.lu) zu richten und werden – wie in Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 24. Juli 2014 über die staatliche Studienbeihilfe vorgesehen – auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der beratenden Kommission bewilligt.

Rückzahlung der Beihilfen

Die gewährte Studienbeihilfe ist unverzüglich zu erstatten, wenn die antragstellende Person die Beihilfe aufgrund wissentlich falscher oder unvollständiger Angaben bezogen hat. Studienbeihilfen in Form von Darlehen sind zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Erstattung zurückzuzahlen.

Personen, die eine der vorgesehenen Beihilfen auf der Grundlage wissentlich falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben, können mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe belegt werden.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung eines Antrags auf Studienbeihilfe (AideFi) ist eine behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

    Adresse:
    18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Postfach L-2915
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 7.45 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Schalterzeiten: Montag–Freitag, 7.45–16.30 Uhr

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