Personenkraftverkehr – Gemeinschaftslizenz

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Mit der Gemeinschaftslizenz kann der Transportunternehmer für Rechnung Dritter in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz Personentransporte durchführen. Das Original der Lizenz ist am Sitz des Unternehmens aufzubewahren. Beglaubigte Kopien der Lizenz sind in den Reise-/Linienbussen mitzuführen.

Um eine Gemeinschaftslizenz zu bekommen muss der Transportunternehmer zuerst Zugang zum Beruf in Form einer Niederlassungsgenehmigung bekommen haben. Die dafür zuständige Behörde ist die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) des Ministeriums für Wirtschaft.

Anschließend kann der Zugang zum Markt in Form einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr beantragt werden, die von der Abteilung für Mobilität und Transport (Département de la mobilité et des transports) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten erteilt wird.

Zielgruppe

Jede natürliche oder juristische Person kann eine Gemeinschaftslizenz für den Personenkraftverkehr für Rechnung Dritter in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beantragen.

Voraussetzungen

Um als Personenkraftverkehrsunternehmer tätig zu sein, muss der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer sein und hierfür:

  • einen Nachweis für seine berufliche Ehrenhaftigkeit bzw. Zuverlässigkeit erbringen;
  • einen Nachweis für seine finanzielle Leistungsfähigkeit erbringen, das heißt anhand einer Bürgschaft oder eine Garantie eines Bank- oder Finanzinstituts belegen, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um eine angemessene Aufnahme der Geschäfte und eine ordnungsgemäße Verwaltung seiner Tätigkeit zu gewährleisten;
  • einen Nachweis für seine fachliche Eignung erbringen, das heißt:
    • entweder im Besitz eines Abschlusszeugnisses einer Schulung sein, die als Beleg für die erworbenen Kenntnisse dient;
    • oder den Nachweis für eine vor 2009 erworbene 10-jährige Berufserfahrung bei einem Transportunternehmer erbringen (gilt für Antragsteller der Gemeinschaft, die eine EG-Bescheinigung vorlegen, aus der ihre Berufserfahrung als Leiter eines Verkehrsunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat hervorgeht);
  • eine feste Betriebsstätte in Luxemburg haben.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer Gemeinschaftslizenz

Um grenzüberschreitende Personenkraftverkehrsdienstleistungen zu erbringen, muss der Antragsteller zuerst im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung der Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft sein.

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Transportunternehmer das Original seines Antrags auf Gemeinschaftslizenz per Post oder eigenhändig bei der Abteilung für Mobilität und Transport (Schalter Lizenzen) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten einreichen.

Für Transporte aus oder in Drittstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz wird empfohlen, sich im Voraus bei der Direktion öffentlicher Personennahverkehr des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten zu erkundigen, ob solche Transporte gemäß einem bilateralen oder multilateralen Abkommen genehmigt sind und ob gegebenenfalls eine Sondergenehmigung benötigt wird.

Dem Antrag beizufügende Belege

Dem Antrag auf Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr sind folgende Belege beizufügen:

  • das Formular „Verkehrsleiter“ (Gérant Technique);
  • Anhang A: Personalaufstellung;
  • Anhang B: Aufstellung der gemieteten Fahrzeuge.

Sämtliche Unterlagen, das heißt der Antrag auf Gemeinschaftslizenz sowie die 3 beizufügenden Belege, müssen ordnungsgemäß ausgefüllt und vom Verkehrsleiter des Transportunternehmens unterzeichnet an die Abteilung für Mobilität und Transport (Schalter Lizenzen) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten geschickt werden.

Anhang A: Aufstellung des Personals des Transportunternehmers

Der Verkehrsleiter muss das gesamte Führungspersonal (Geschäftsführer und Gesellschafter) sowie die bei der luxemburgischen Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) gemeldeten Arbeitnehmer des Transportunternehmers (Fahrer, Verwaltungs- und Wartungspersonal) auflisten und diese Aufstellung beglaubigen. Die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger gemeldeten Führungskräfte und Arbeitnehmer müssen eine Kopie des vom besagten Sozialversicherungsträger erstellten und beglaubigten Formulars A1 vorlegen.

Spezielle Information bei neuen Unternehmen (Erstantrag): neue Unternehmen, die erstmals einen Antrag einreichen, müssen einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen beglaubigten Anhang A einreichen.

Zudem muss der Verkehrsleiter beglaubigen:

  • dass das gesamte in Anhang A aufgeführte Personal ordnungsgemäß beim Transportunternehmer angestellt ist;
  • dass die vertragliche Beziehung zwischen dem Transportunternehmer und dem Personal der luxemburgischen und gemeinschaftlichen Gesetzgebung in Sachen Arbeits- und Sozialrecht entspricht;
  • dass der Tarifvertrag eingehalten wird;
  • dass das Personal bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) gemeldet ist.

Die in Luxemburg zugelassenen und einem im Großherzogtum niedergelassenen Transportunternehmer gehörenden oder ihm aufgrund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeuge dürfen nur von dem ordnungsgemäß beim Transportunternehmer, auf den die Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde, beschäftigten Personal geführt werden. Die Missachtung dieser Vorschrift wird vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten als unlauterer Wettbewerb angesehen.

Anhang B: vom Transportunternehmer gemietete Fahrzeuge

Die dem Transportunternehmer gehörenden oder ihm aufgrund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeuge werden direkt vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten im nationalen Verzeichnis der Kraftfahrzeuge überprüft.

Zudem muss der Verkehrsleiter bescheinigen, dass Anhang B sämtliche aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeuge, die herstellerseitig und ausstattungsbedingt dazu geeignet sind, mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrers, zu befördern, enthält.

Für jedes dem Transportunternehmer aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung gestellte Fahrzeug ist dem Antrag eine Kopie der Mietbescheinigung (oder des Mietvertrags) sowie der Zulassungsbescheinigung („graue Karte“) beizufügen.

Zudem kann ein in Luxemburg niedergelassener Transportunternehmer keine Transportdienstleistungen mit einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz und jeder sonstigen Transportgenehmigung ausführen, ohne die ihm gehörenden oder ihm aufgrund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeuge zwecks Zulassung einer Hauptuntersuchung in Luxemburg unterzogen zu haben.

Diese Vorschrift ist verbindlich und jede Missachtung wird vom Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten als unlauterer Wettbewerb gewertet, der die Zuverlässigkeit des Transportunternehmers zumindest teilweise beeinträchtigt und einen vollständigen oder teilweisen verwaltungsrechtlichen Entzug der Transportgenehmigungen nach sich ziehen könnte.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Réglement CE n°1073/2009 du Parlement européen et du Conseil du 21 octobre 2009

établissant des règles communes pour l'accès au marché international des services de transport par autocars et autobus

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