Anmeldung von Tätowierstudios und Einrichtungen, die öffentliche Bräunungsgeräte bereitstellen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Anbieter von Dienstleistungen, die Bräunungs- oder Tätowiertechniken beinhalten, muss die Eröffnung, Schließung oder Änderung des Studios bzw. der Einrichtung bei der Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) melden.

Betroffen sind:

  • Tätowierstudios;
  • Einrichtungen, die öffentliche Bräunungsgeräte bereitstellen.

Die Vorgänge müssen online über MyGuichet.lu durchgeführt werden.

Um die beantragte Genehmigung zu erhalten, müssen die antragstellende Person und ihr Personal je nach Sachlage eine spezifische Schulung über die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften oder eine Schulung über die Hygienevorschriften und den Schutz vor Ultraviolettstrahlung absolviert haben.

Zielgruppe

Alle Inhaber von Tätowierstudios und Einrichtungen, die öffentliche Bräunungsgeräte bereitstellen.

Demnach sind folgende Aktivitäten betroffen:

Folgende Personen sind nicht betroffen:

  • Angehörige der Gesundheitsberufe, wenn sie lediglich Gesundheitspflegeleistungen erbringen;
  • Personen, die über eine von der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) ausgestellte Niederlassungsgenehmigung als Juwelier-Goldschmied verfügen, wenn sie die Technik des Ohrlochstechens mit einem Ohrlochstechgerät anwenden.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Anbieter von Tätowierdiensten müssen eine Schulung von mindestens 21 Stunden über die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften absolvieren. Diese Schulung ist bei einer der folgenden Einrichtungen zu absolvieren:

  • einem Schulungsanbieter, der eine Genehmigung besitzt, um Schulungen in Luxemburg anzubieten, oder;
  • sofern es sich um eine in einem EU-Mitgliedstaat absolvierte Schulung handelt, einer von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates anerkannten Einrichtung.

Personen, die öffentliche UV-Bräunungsgeräte bereitstellen, müssen eine Schulung von mindestens 8 Stunden zum Thema Hygienebedingungen und Schutz vor ultravioletter Strahlung absolvieren. Diese Schulung ist bei einer der folgenden Einrichtungen zu absolvieren:

  • einem Schulungsanbieter, der eine Genehmigung besitzt, um Schulungen in Luxemburg anzubieten, oder;
  • sofern es sich um eine in einem EU-Mitgliedstaat absolvierte Schulung handelt, einer von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates anerkannten Einrichtung.

Fristen

Der Inhaber des Studios bzw. der Einrichtung muss seine Tätigkeit mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Eine Änderung oder Einstellung der Tätigkeit muss hingegen spätestens einen Monat nach Eintritt der Änderung oder Einstellung gemeldet werden.

Kosten

Der Vorgang ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Online-Einreichung

Die antragstellende Person reicht ihren Vorgang online über MyGuichet.lu ein. Sie loggt sich in ihren beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein, um die Aufnahme, die Änderung oder die Einstellung der Tätigkeit des Salons bzw. der Einrichtung zu melden.

Dabei muss sie Folgendes angeben:

  • die vollständige Anschrift der Einrichtung;
  • das Datum des Vorgangs;
  • ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  • ihre 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule).

Anschließend wählt die antragstellende Person die Art des Vorgangs aus, das heißt die Anmeldung einer Tätigkeit, die Meldung einer Änderung oder die Meldung der Einstellung einer Tätigkeit.

Tätowierstudios

Die antragstellende Person muss Informationen erteilen zu:

  • ihrem Tätowierstudio:
    • Datum der Aufnahme der Tätigkeit;
    • Name des Studios;
    • Name und Vorname des Geschäftsführers;
    • Adresse des Studios;
  • ihrer Person:
    • ihren Namen und Vornamen;
    • ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
  • den im Studio angebotenen Diensten: Tätowieren bzw. Permanent Make-up, Bodypiercing, Cutting, Branding;
  • den Personen, die Gegenstand der Meldung sind: ihre Namen und Vornamen.

Am Ende des Vorgangs muss das Dokument mit allen angegebenen Informationen elektronisch unterzeichnet werden.

Öffentlich bereitgestellte Bräunungsgeräten

Die antragstellende Person muss Informationen erteilen zu:

  • ihrer Person:
    • ihren Namen und Vornamen;
    • ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
    • Name des Sitzes der Einrichtung;
    • Adresse des Sitzes in Luxemburg;
  • der bzw. den Betriebsstätte(n):
    • Name(n) der Einrichtung(en);
    • Adresse(n) der Betriebsstätte(n);
  • den UV-Geräten:
    • Hersteller;
    • Modelle;
    • Seriennummern;
    • UV-Klassifizierungen;
    • tatsächliche Gesamt-Strahlungsintensität;
    • zugelassene Prüfstellen;
    • Daten der letzten Prüfungen;
  • ihrem Personal:
    • Namen und Vornamen;
    • Ausbildung, einschließlich des diesbezüglichen Datums.

Am Ende des Vorgangs muss das Dokument mit allen angegebenen Informationen elektronisch unterzeichnet werden.

Besonderheiten zur Änderung und Einstellung der Tätigkeit des Studios bzw. der Einrichtung

Möchte die antragstellende Person ihre ursprüngliche Anmeldung ändern oder eine Einstellung der Tätigkeit melden, muss sie:

  • sich in ihren beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu einloggen;
  • den ursprünglichen Anmeldevorgang auswählen, den sie bei der Eröffnung des Studios bzw. der Einrichtung ausgeführt hat;
  • eine Kopie dieses Vorgangs anlegen und anschließend „Änderung“ (Modification) oder „Einstellung der Tätigkeit“ (Cessation d’activité) auswählen.

Einzureichende Unterlagen

Für jede angegebene Person muss eine Kopie der Bescheinigung der Teilnahme an der Schulung zum Thema Hygienevorschriften oder eine Kopie des Diploms beigefügt werden.

Die Behörde kann weitere Belege verlangen.

Antwort der Behörde

Der Antrag wird an die Gesundheitsbehörde weitergeleitet.

Ein Inspektor der Gesundheitsinspektion überprüft die angegebenen Daten und gibt dem Antrag statt bzw. lehnt ihn ab.

Gibt er dem Antrag statt, erhält die antragstellende Person:

  • bei einem Erstantrag: eine Mitteilung mit der Bescheinigung;
  • eine Mitteilung darüber, dass dem Antrag stattgegeben wurde.

Strafen

Gegen Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit nicht anmelden, kann eine Freiheits- und/oder Geldstrafe verhängt werden.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung des Antrags ist eine behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Widerspruch, gerichtlicher Widerspruch) eingelegt werden können.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gesundheitsinspektion – Tätowierstudios

Abteilung Strahlenschutz – Einrichtungen, die öffentliche Bräunungsgeräte bereitstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 24 mai 2018

    sur les conditions d’hygiène et de salubrité relatives à la pratique des techniques de tatouage par effraction cutanée, du perçage, du branding, cutting, ainsi que du bronzage UV

  • Règlement grand-ducal du 9 novembre 2018

    portant exécution de la loi modifiée du 24 mai 2018 sur les conditions d'hygiène et de salubrité relatives à la pratique des techniques de tatouage par effraction cutanée, du perçage, du branding, cutting, ainsi que du bronzage UV, et portant modification du règlement grand-ducal du 1er décembre 2011

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