Zulassung für die Ausübung von Tätigkeiten zur Unterstützung der beruflichen Inklusion von behinderten Arbeitnehmern und von Arbeitnehmern in der externen Wiedereingliederung
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Die Tätigkeit zur Unterstützung der beruflichen Inklusion beinhaltet die Betreuung und Förderung der Eingliederung von behinderten Arbeitnehmern sowie von Arbeitnehmern in der externen Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit beinhaltet eine an die Bedürfnisse der behinderten Arbeitnehmer angepasste Begleitung.
Die Tätigkeit kann sowohl von Selbstständigen als auch von Arbeitnehmern im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist eine Zulassung erforderlich. Diese Zulassung wird vom Minister ausgestellt, in dessen Zuständigkeit die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt.
Im Amtsblatt Luxemburgs wurde eine Liste veröffentlicht. In dieser Liste sind die zugelassenen Assistenten und Assistenzdienste nach Fachgebiet aufgelistet.
Betroffene Personen
Natürliche und juristische Personen:
- Zugelassene natürliche Personen tragen den Titel zugelassener Assistent zur Inklusion am Arbeitsplatz (assistant à l’inclusion dans l’emploi agréé).
- Zugelassene juristische Personen tragen den Titel zugelassener Assistenzdienst zur Inklusion am Arbeitsplatz (service d’assistance à l’inclusion dans l’emploi agréé).
Voraussetzungen
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
Voraussetzungen für Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts
Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts müssen je nach Fachbereich folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Abschlusszeugnis in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialmedizin und Familienbetreuung:
- mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen körperliche, psychische, intellektuelle, sensorische Behinderung oder mit Störungen im Autismus-Spektrum;
- Abschlusszeugnis in einem anderen Fachbereich:
- mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den oben genannten Bereichen;
- Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 20 Stunden zu jedem der folgenden Themenbereiche:
- nationale und internationale Gesetzgebung zum Arbeitsrecht und zur Pflegeversicherung;
- die verschiedenen Formen von Behinderung.
Sowohl in Luxemburg erworbene als auch andere als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlusszeugnisse sind zulässig.
Voraussetzungen für Inhaber eines Berufsbefähigungszeugnisses
Inhaber eines luxemburgischen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsbefähigungszeugnisses müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den oben genannten Bereichen;
- Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 100 Stunden in den Bereichen Sozialpsychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sozialmedizin und Familienbetreuung, davon mindestens 20 Stunden zu jedem der folgenden Themen:
- nationale und internationale Gesetzgebung zum Arbeitsrecht und zur Pflegeversicherung;
- die verschiedenen Formen von Behinderung.
Natürliche Personen, die als Arbeitnehmer im Namen einer juristischen Person Assistenzdienste leisten, müssen zugelassene Assistenten sein.
Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsorgans oder der Direktion des Assistenzdienstes müssen die Bedingungen der Zuverlässigkeit erfüllen.
Gemeinsame Voraussetzungen
Der Antragsteller muss außerdem:
- mindestens eine der 3 Amtssprachen in Luxemburg (Luxemburgisch, Deutsch und/oder Französisch) passiv und aktiv beherrschen;
- die Bedingungen der Zuverlässigkeit erfüllen;
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichert sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Sie müssen Ihr im Ausland erworbenes Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkennen lassen.
Kosten
Der Zulassungsantrag ist kostenlos.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen den Zulassungsantrag beim Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen einreichen:
- entweder online über MyGuichet.lu (dies ist ein Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt erforderlich ist);
- oder per E-Mail oder Post unter Verwendung des Antragsformulars, das an das Ministerium zu richten ist.
Belege
Dokumente über Qualifikationen
Um den Nachweis für Ihre beruflichen Qualifikationen zu erbringen, müssen Sie Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- einen Lebenslauf;
- eine Kopie Ihres Diploms;
- falls erforderlich, eine Anerkennung des Abschlusszeugnisses;
- einen Sozialversicherungsnachweis der CCSS, falls berufliche Praxis in Luxemburg vorliegt;
- eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
- eine Kopie der Arbeitszeugnisse, die die erforderliche Berufserfahrung belegen.
Dokumente über die Zuverlässigkeit
Sie müssen Ihre Zuverlässigkeit nachweisen:
- wenn Sie seit über 10 Jahren in Luxemburg ansässig sind: durch einen Auszug aus dem Strafregister Nr. 3;
- wenn Sie nichtansässig oder weniger als 10 Jahre in Luxemburg wohnhaft sind: durch einen Auszug aus dem Strafregister Nr. 3 oder ein ähnliches Dokument, ausgestellt von dem bzw. den Staaten, in denen Sie während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt haben.
Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Sonstige beizulegende Schriftstücke
Sie müssen Ihrem Antrag auch die folgenden Unterlagen beifügen:
- für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
- für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Einwanderung zuständigen Ministers, dass Sie alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Antwortfrist der Behörde
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.
Rechtsbehelfe
Die Ablehnung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung ist eine behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen (außergerichtlichen und gerichtlichen) Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.
Verpflichtungen
Weiterbildung
Der zugelassene Assistent muss regelmäßig mindestens 20 Stunden pro Jahr an beruflichen Weiterbildungen durch eine Ausbildungseinrichtung teilnehmen:
- die berechtigt ist, in Luxemburg Schulungen durchzuführen; oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz als solche anerkannt ist.
Schweigepflicht
Der Assistent bzw. der Assistenzdienst ist, was die ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten betrifft, an die Schweigepflicht gebunden.
Aufgaben
Der Assistent bzw. der Assistenzdienst muss:
- bezüglich des Arbeitnehmers, auf den seine Tätigkeit ausgerichtet ist, die Arbeitssituation bewerten und die Probleme und besonderen Bedürfnisse an dessen Arbeitsplatz beschreiben;
- den Bedarf des Arbeitnehmers und des Personals des Unternehmens feststellen, insbesondere was die Vorbereitung, die Sensibilisierung mit Bezug auf die Behinderung oder den Gesundheitszustand und die besonderen Bedürfnisse des betreffenden Arbeitnehmers anlangt;
- folgende Schriftstücke verfassen und an den Direktor der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) übermitteln:
- ein individualisiertes Inklusionsprojekt bzw. ein revidiertes individualisiertes Inklusionsprojekt, und zwar innerhalb eines Monats ab Erhalt der Genehmigung oder Ablehnung des Unterstützungsantrags durch den Direktor der ADEM;
- vierteljährliche Meldungen und jährliche Berichte, in denen die Entwicklung der Situation des betreffenden Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz detailliert beschrieben ist und die durchgeführten Tätigkeiten erfasst sind;
- den Abschlussbericht:
- mit den Schlussfolgerungen sowie den nach dem Ende der Unterstützung empfohlenen Maßnahmen;
- innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Ende der Unterstützung des betreffenden Arbeitnehmers.
Gültigkeitsdauer der Zulassung
Die Zulassung ist 5 Jahre lang gültig.
Der Zulassungsinhaber kann eine Verlängerung der Zulassung beantragen, sofern er immer noch die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Der Minister kann jederzeit die Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
Entzug der Zulassung
Sobald der Zulassungsinhaber mindestens eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister die Zulassung entziehen.
Vor der Aberkennung der Zulassung übermittelt der Minister dem Zulassungsinhaber bzw. dem Assistenzdienst ein Aufforderungsschreiben und fordert ihn auf, die Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu erfüllen.
Bei schwerwiegenden Vorkommnissen, die dem Assistenten oder dem Assistenzdienst anzulasten sind, kann die Aberkennung der Zulassung ohne Aufforderung und mit sofortiger Wirkung erfolgen, womit die weitere Ausübung der Unterstützungstätigkeit nicht mehr möglich ist.
Sanktionen
Assistenten bzw. Assistenzdienste, die die Schweigepflicht nicht wahren, können strafrechtlich zu Freiheits- und/oder Geldstrafen verurteilt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen Abteilung für Personen mit Behinderung
- Adresse:
- 13 c, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm
- Telefon:
- (+352) 247 83654
- E-Mail:
- assistant.inclusion@fm.etat.lu
- Website:
- http://www.inclusion.lu
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