Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg (handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten)
Als gelegentliche und vorübergehende Dienstleistung gilt jede auf luxemburgischem Gebiet von auf dem Gebiet der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassenen Dienstleistern erbrachte Handlung, bei der es sich weder um ein innergemeinschaftliches Warenliefer- oder Erwerbsgeschäft noch um eine Wareneinfuhr handelt.
Handwerks- oder Industrieunternehmen, die vorübergehende Dienstleistungen auf luxemburgischem Staatsgebiet erbringen, müssen diese bei der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) anzeigen.
Zielgruppe
Auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats niedergelassene Unternehmen gelangen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen.
Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz mit Tätigkeiten handwerklicher (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) oder industrieller Art müssen ihre Dienstleistungen jedoch bei der Generaldirektion für Mittelstand anzeigen.
Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der kaufmännischen und freien Berufe, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist eine wirtschaftliche Union, zu der die 27 EU-Mitgliedstaaten und 3 der 4 Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gehören. Die Schweiz ist durch bilaterale Abkommen damit verbunden.
Vorgehensweise und Details
Anzeige
Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen eine Anzeige einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung auf luxemburgischem Staatsgebiet an die Generaldirektion für Mittelstand senden.
Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen beizulegen:
- eine von der zuständigen Berufskammer des Herkunftslandes ausgestellte EG-Bescheinigung oder jeder sonstige Nachweis dafür, dass der Anzeigende in seinem Herkunftsland befugt ist, die jeweilige Tätigkeit auszuüben;
- ein Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, d. h.:
- entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 24 Euro;
- oder ein Überweisungsbeleg über 24 Euro auf das Konto der AED (IBAN: LU09 1111 7026 5281 0000, BIC: CCPLLULL, mit dem Verwendungszweck: „Droit de chancellerie“ (Verwaltungsgebühr)).
- einen Nachweis für die Staatsangehörigkeit des Anzeigenden;
- im Falle von Berufen im Sicherheitswesen, einen Nachweis für eine straffreie Vergangenheit;
- gegebenenfalls einen beliebigen Nachweis dafür, dass der Dienstleister während der letzten 10 Jahre tatsächlich während mindestens 2 Jahren der betreffenden Tätigkeit nachgegangen ist.
Im Allgemeinen reicht die Eintragung im Handelsregister des Herkunftslandes nicht, um diesen Nachweis zu erbringen.
Gültigkeit der Anzeige und Beginn der Dienstleistung
Die Anzeige gilt für 12 Monate und kann erneuert werden.
Nach dieser Anzeige schickt die Generaldirektion für Mittelstand ein Schreiben an den Anzeigenden, die ihm als Beleg bei anderen eventuell betroffenen Verwaltungen dienen kann.
Die Arbeiten können jedoch vor Erhalt dieses Belegs beginnen.
Bei in Luxemburg reglementierten Berufen, die Auswirkungen im Bereich Gesundheit oder öffentliche Sicherheit haben (Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer, Elektriker, Hebezeugmonteur oder Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied), muss der Dienstleister jedoch abwarten, dass die Verwaltung seine Qualifikationen überprüft.
Wenn jedoch nach einem Monat keine Antwort der Verwaltung vorliegt, können Dienstleistungen ausgeführt werden.
Bei gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg sind in der Regel weitere Verpflichtungen einzuhalten, dies in Sachen:
Erneuerung der Anzeige
Im Falle einer Erneuerung der Anzeige muss das Unternehmen der Generaldirektion für Mittelstand folgende Unterlagen zukommen lassen:
- aktuelle Nachweise dafür, dass es immer noch in seinem Herkunftsland niedergelassen und befugt ist, die Dienstleistungen, die es in Luxemburg erbringen möchte, dort zu erbringen;
- einen Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr von 24 Euro.
Formulare/Online-Dienste
Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg
Notification de prestation de services occasionnelle et temporaire au Luxembourg
Declaration concerning the occasional and temporary provision of services in Luxembourg
Zuständige Kontaktstellen
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Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2937 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-74700Fax : (+352) 247-74701Telefonzentrale: Montag–Freitag, von 9.00–12.00 und 13.00–17.00 Uhr (außer an Feiertagen)