Sich als Studierender bei der Sozialversicherung anmelden und sich die Kosten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen erstatten lassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg ansässige Studierende, die ihr Studium im Ausland absolvieren, müssen bei der Sozialversicherung gemeldet sein, um in den Genuss einer Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen im Studienland und in ihrem üblichen Wohnsitzland zu gelangen.

Dabei kann es sich um eine Mitgliedschaft als Hauptversicherter oder Mitversicherter in Form einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung je nach persönlicher Situation des Studierenden handeln.

Betroffene Personen

Alle Studierenden, die ordnungsgemäß an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sind und ihren offiziellen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, müssen unabhängig von ihrem Studienort krankenversichert sein.

Die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung in Luxemburg werden von der zuständigen Krankenkasse übernommen. Bei Studierenden, die persönlich versichert sind, handelt sich dabei um die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS).

Im Falle einer Mitversicherung gehört der Studierende der Krankenkasse des Hauptversicherten an, d. h. der Nationalen Gesundheitskasse (CNS oder „Gesondheetskeess“) im privaten Sektor, der Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics) oder der Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux) im öffentlichen Sektor oder der Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL) für die Angestellten der nationalen Eisenbahngesellschaft.

Vorgehensweise und Details

Vorherige Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung in Luxemburg

Damit einem Studierenden die Kosten für im Ausland und in Luxemburg erbrachte Gesundheitsdienstleistungen erstattet werden, muss er im Vorfeld ordnungsgemäß bei einer Krankenkasse in Luxemburg versichert sein.

Gebietsansässige Studierende können bei der Krankenversicherung als Mitversicherte versichert werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Studierende persönlich mittels einer Pflichtversicherung für Studierende versichert.

Der Studierende kann zudem einen Referenzarzt wählen, sofern er älter als 18 Jahre ist oder an einer schweren chronischen Krankheit leidet, um in den Genuss einer seiner Situation angemessenen medizinischen Betreuung zu gelangen

Mitgliedschaft des Studierenden als Mitversicherter in Luxemburg

Die Krankenpflichtversicherung eines Hauptversicherten kann unter anderem auf seine Kinder ausgedehnt werden und diesen zugutekommen, sofern der Hauptversicherte die Steuerermäßigung für Kinder erhält.

In diesem Fall ist der gebietsansässige Studierende bei der Krankenversicherung als Mitversicherter (der Hauptversicherte ist sein Vater oder seine Mutter) versichert. In dieser Eigenschaft kommt der Studierende in den Genuss der Leistungen der Krankenversicherung, bei der seine Eltern versichert sind.

Die Mitversicherung erfolgt auf Antrag bei der Krankenkasse, wobei die Identität und die Beziehung zu dem Hauptversicherten anzugeben und folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • eine Kopie des Familienstammbuchs;
  • gegebenenfalls eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der Universität oder Hochschule, an der der Studierende sein Studium absolviert.

Dieser Antrag kann am Schalter, telefonisch, per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Der gebietsansässige Studierende erhält als Mitversicherter automatisch einen Sozialversicherungsausweis, der seinen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung belegt.

Ein mitversicherter Studierender, der diesen Status verliert, kann die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis beantragen. Dieser Antrag muss binnen 3 Monaten nach Verlust der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) eingereicht werden.

In diesem Fall wird der Studierende persönlich versichert.

Persönliche Mitgliedschaft des Studierenden

Kommt der Studierende nicht in den Genuss der Mitversicherung und ist er nicht anderweitig versichert (beispielsweise als Arbeitnehmer), kann er sich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen als Studierender anmelden.

Hinsichtlich der Mitgliedschaft stehen Studierenden zwei Möglichkeiten offen:

  • hatte der Studierende im Vorfeld den Versichertenstatus und verliert er diesen, kann er die Fortführung seiner Versicherung auf freiwilliger Basis unter den folgenden Bedingungen beantragen:
    • vor dem Verlust des Versichertenstatus war er mindestens 6 Monate ununterbrochen versichert;
    • der Antrag auf Fortführung der Versicherung wird binnen 3 Monaten nach Verlust der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen eingereicht (ansonsten verwirkt der Anspruch).
  • ist der Studierende im Großherzogtum Luxemburg ansässig und kann er nicht anderweitig in den Genuss eines Krankenversicherungsschutzes gelangen, muss er einen Zulassungsantrag zur Pflichtversicherung für Studierende bei der CCSS einreichen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
    • eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung der Universität oder Hochschule, an der er sein Studium absolviert;
    • gegebenenfalls ein Dokument, in dem die Höhe der Einkünfte des Studierenden (Stipendium, Gehalt usw.) angegeben wird.

Die Höhe der Beiträge, die der Studierende an die Krankenversicherung zahlen muss, wird auf der Grundlage des beitragspflichtigen Minimums (das der Höhe des sozialen Mindestlohns entspricht) berechnet und in Form einer Vorauszahlung anhand monatlicher Kontoauszüge gezahlt. Eine Berichtigung der Beiträge erfolgt entsprechend dem der Steuerverwaltung gemeldeten steuerpflichtigen Einkommen (welches das Fünffache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten darf).

Gebietsansässige Studierende erhalten als persönlich Versicherte automatisch einen Sozialversicherungsausweis, der ihnen den Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung eröffnet. Der Ausweis ist nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls zurückzugeben.

Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung im Studienland

Im Allgemeinen muss sich der Studierende im Studienland über die landesspezifischen Modalitäten für die Übernahme und Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen informieren.

Die Situation hängt jeweils vom Studienland ab:

Das Studienland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder die Schweiz

Der Studierende wendet sich mit seiner europäischen Krankenversicherungskarte an die jeweils zuständige Stelle des Studienlandes, um sich dort eintragen zu lassen.

Die einfache Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte ermöglicht ebenfalls eine Kostenübernahme, wobei zu beachten ist, dass eine Eintragung beim jeweiligen Sozialversicherungsträger die Erstattungsformalitäten erleichtert.

Das Studienland ist ein Land, das durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Der Studierende benötigt ein Formular, das seinen Anspruch auf Naturalleistungen während seines Aufenthalts bescheinigt.

Das erforderliche Formular ist bei der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse mindestens 15 Tage vor der geplanten Abreise zu beantragen.

Das erforderliche Formular hängt vom Studienland ab:

Diese Formulare können direkt online auf der Website der Nationalen Krankenkasse (Caisse nationale de santé - CNS) bestellt werden. Hierzu muss Folgendes angegeben werden:

  • die Anzahl der Personen (unter Angabe der Sozialversicherungsnummern), für die das Formular ausgestellt werden soll;
  • die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers;
  • die geplanten Ab- und Rückreisedaten;
  • gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse, damit die Krankenkasse sich erforderlichenfalls schnellstmöglich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen kann.

Der Studierende wendet sich mit dem entsprechenden Formular an die jeweiligen Sozialversicherungsträger des Studienlandes, um sich dort eintragen zu lassen und somit unter den gleichen Bedingungen wie ein Gebietsansässiger in den Genuss der Naturalleistungen zu gelangen.

Das Studienland ist ein Drittland, das nicht durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden ist

Während seines Aufenthalts im Ausland ist der Studierende durch seine luxemburgische Sozialversicherung abgesichert. Er muss sich möglicherweise bei den Sozialversicherungsträgern des Studienlandes informieren.

In jedem Fall werden dem Studierenden seine Kosten für Gesundheitsdienstleistungen durch die luxemburgischen Sozialversicherungsträger erstattet.

Erstattung der Kosten für von Studierenden in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen

Die Erstattung der Kosten für Gesundheitsleistungen, in deren Genuss Studierende gelangen können, hängt vom Studienland ab.

Gesundheitsleistungen in EU- und EWR-Mitgliedstaaten, der Schweiz und Ländern mit einem bilateralen Abkommen mit Luxemburg

Studierende, die bei einem Sozialversicherungsträger des Studienlandes versichert sind, haben gemäß den gleichen Bedingungen wie Gebietsansässige dieses Staates Anspruch auf Gesundheitsleistungen und deren Erstattung.

Den Studierenden werden somit die Kosten gemäß den geltenden Tarifen und Modalitäten des Studienlandes erstattet. Sie müssen die Rechnungen daher an den Sozialversicherungsträger des Studienlandes, bei dem sie versichert sind, senden. Sie können sie jedoch ebenfalls den Organen der luxemburgischen Sozialversicherung zukommen lassen.

Gesundheitsdienstleistungen in einem Drittland ohne Abkommen mit Luxemburg

Die Studierenden müssen die Kosten für die im Studienland empfangenen Leistungen verauslagen. Die diesbezüglichen Rechnungen müssen der zuständigen luxemburgischen Krankenkasse zugestellt werden, die ihrerseits die Kostenerstattung gemäß den luxemburgischen Tarifen vornimmt.

Damit den Studierenden die Kosten erstattet werden, müssen sie einen Antrag an ihre Krankenkasse richten, der folgende Angaben beinhaltet:

  • die Identität und Sozialversicherungsnummer (matricule) des Versicherten;
  • sofern es sich um einen ersten Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der bei der Krankenkasse gespeicherten Bankverbindung die Bankverbindung des Versicherten;
  • die quittierte Originalrechnung oder, falls die Rechnung erst später gezahlt wurde, den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend;

Die Krankenkasse nimmt jedoch nur die Erstattung der medizinischen Behandlungen oder Dienstleistungen, die in der luxemburgischen Nomenklatur vorgesehen sind, gemäß den luxemburgischen Tarifen vor.

Je nach Studienland ist die Höhe der Gesundheitskosten unterschiedlich. Es kann sich für Studierende deshalb als zweckmäßig erweisen, eine Zusatzversicherung abzuschließen, die die Differenz zwischen den verauslagten und den durch die luxemburgische Krankenkasse erstatteten Kosten übernimmt.

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