Bei der Sozialversicherung gemeldet sein

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht und muss sich bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden. Personen, die in Luxemburg wohnen und einer Tätigkeit im Ausland nachgehen, können sich ebenfalls bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden.

Diese Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) dient dem Versicherungsschutz der Arbeitnehmer oder Selbstständigen in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Die CCSS ist für die Meldung und die Erhebung der Beiträge aller Sozialversicherungsträger zuständig.

Demnach ist jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der CCSS gemeldet und hat Anspruch auf die Leistungen in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft durch ihre Krankenkasse. Es handelt sich um:

Im Falle von Arbeitnehmern werden die verschiedenen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitgeber vom Entgelt des Versicherten einbehalten.

Im Übrigen können einige Personen als Mitversicherte von der Krankenversicherung profitieren, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind.

Im Rahmen der Anmeldung bei der CCSS oder der Registrierung der Mitversicherung erhält die betroffene Person automatisch den Sozialversicherungsausweis.

Zielgruppe

Hauptversicherter

Jede Person, die einer Arbeitnehmertätigkeit (Arbeitnehmer oder Zeitarbeitskraft) oder selbstständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht, muss bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) als Hauptversicherter gemeldet sein.

Mitversicherte

Die vom Hauptversicherten abhängigen Familienangehörigen sind in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind. Dieser Versicherungsschutz gilt für:

  • den Ehepartner;
  • den Lebenspartner;
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades, die sich in Ermangelung eines Ehegatten oder Lebenspartners zum Haushalt des Hauptversicherten gehören;
  • kindergeldberechtigte Kinder;
  • Kinder unter 30 Jahren, die über ein Einkommen verfügen, das unter dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS) für eine Einzelperson liegt.

Die Familienangehörigen französischer, deutscher oder belgischer versicherter Grenzgänger können im Großherzogtum Luxemburg unter bestimmten Bedingungen in den Genuss von Gesundheitsdienstleistungen gelangen.

Sonderfälle

Gelegenheitsarbeiter

Als Gelegenheitsarbeiter und somit bei der CCSS nicht meldepflichtig gelten die Personen:

  • die auf gelegentliche und nicht übliche Weise;
  • für eine im Voraus bestimmte Dauer, die 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Ebenfalls von der Pflichtversicherung befreit sind selbstständige Haupt- oder Nebentätigkeiten, wenn das daraus erzielte berufliche Einkommen 1/3 des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt. Diese Personen können sich jedoch freiwillig versichern, sofern sie in Luxemburg wohnhaft sind.

Nicht-Gebietsansässige – Grenzgänger

Um in den Genuss der Kostenübernahme von Gesundheitsleistungen in ihrem Wohnsitzland zu gelangen, müssen Nicht-Gebietsansässige, die in Luxemburg arbeiten, ebenfalls bei einer Krankenkasse an ihrem Wohnsitzort angemeldet sein. 

Gebietsansässige, die in einem anderen Mitgliedstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgehen

Gebietsansässige, die ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Großherzogtums Luxemburg nachgehen, können sich bei der Nationalen Gesundheitskasse anmelden.

Arbeitnehmer, die einer beruflichen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten nachgehen

Luxemburgische Gebietsansässige, die auf dem Staatsgebiet von mehreren EU-Mitgliedstaaten einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind in Luxemburg versichert, vorausgesetzt sie üben einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit dort aus.

Die Beurteilung der wesentlichen Tätigkeit erfolgt gemäß der Arbeitszeit und/oder der Vergütung im Falle eines Arbeitnehmers, und gemäß dem Umsatz, der Arbeitszeit, des Einkommens und der erbrachten Dienstleistungen im Falle von selbstständigen Arbeitnehmern.

Wird die wesentliche Tätigkeit hingegen auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erbracht, kann der luxemburgische Gebietsansässige nichtsdestotrotz in den Genuss von Naturalleistungen in Luxemburg gelangen.

Empfänger einer Entgeltersatzleistung

Personen, die bestimmte Entgeltersatzleistungen beziehen (REVIS, Rente), sowie Studierende sind pflicht- oder freiwillig versichert und gelangen mit diesem Status ebenfalls in den Genuss der Kostenübernahme von Gesundheitsleistungen.

Vorgehensweise und Details

Anmeldung

Vorgehensweise für Personen, die einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgehen

Innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des Arbeitnehmers meldet der Arbeitgeber den Angestellten bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) mittels einer Anmeldung für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Zeitarbeitnehmer oder für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors an.

Jede von ihrem Arbeitgeber angemeldete Person erhält automatisch einen Sozialversicherungsausweis.

Damit Nicht-Gebietsansässige sich bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzortes anmelden können, erstellt die zuständige luxemburgische Krankenkasse eine Bescheinigung zwecks Anspruch auf die Naturalleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

Vorgehensweise für Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen

Selbstständige, die im Rahmen eines Betriebs in eigenem Namen einer Tätigkeit nachgehen, müssen sich bei der CCSS anhand des Formulars zur Anmeldung für Selbstständige anmelden.

Jede Person, die sich als Selbstständiger anmeldet, erhält automatisch einen Sozialversicherungsausweis.

Damit Nicht-Gebietsansässige sich bei der Krankenkasse ihres Wohnsitzortes anmelden können, erstellt die zuständige luxemburgische Krankenkasse eine Bescheinigung zwecks Anspruch auf die Naturalleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.   

Vorgehensweise für Personen, die als Mitversicherte krankenversichert sind

Personen, die nicht persönlich krankenversichert sind, haben als mitversicherte Familienangehörige Anspruch auf die Naturalleistungen der Krankenversicherung.

Eine mitversicherte Person kann nur über die Anmeldung eines einzigen Hauptversicherten versichert sein. Bei diesem Hauptversicherten muss es sich um die Person handeln, mit der der Mitversicherte in einem Haushalt lebt oder der für seine Erziehung und seinen Unterhalt aufkommt. Entsprechen mehrere Personen diesen Anforderungen (zum Beispiel beide Elternteile gehen einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nach), gilt die ältere Person als Hauptversicherter.

Um den Mitversichertenstatus zu erhalten, muss der Hauptversicherte oder die Person, die mitversichert werden möchte, einen einfachen Antrag stellen und dabei die Personalien und die Beziehung zum Hauptversicherten angeben.

Dieser Antrag bei der zuständigen Kasse kann wie folgt gestellt werden:

  • am Schalter der zuständigen Kasse;
  • per Telefon;
  • per E-Mail;
  • per Fax;
  • per Post.

Belege, zum Beispiel eine Kopie des Familienstammbuchs und eine Studienbescheinigung, sind dem Antrag beizufügen.

Bei Nicht-Gebietsansässigen gilt alleine die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes oder jede sonstige zuständige ausländische Stelle erstellt für die luxemburgische Kasse eine Bescheinigung, die belegt, dass die Familienangehörigen bei dem in Luxemburg Versicherten mitversichert sind.

In Luxemburg ansässige Personen, die nicht selbst krankenversichert sind und nicht vom Mitversichertenstatus profitieren können, haben die Möglichkeit, sich freiwillig über eine Weiterversicherung oder eine fakultative Versicherung in der Krankenkasse zu versichern. Die CCSS muss diesbezüglich kontaktiert werden.

Hinweis: Versicherte können neben ihrer Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen.

Der Antrag auf Ausstellung einer Mitversicherungsbescheinigung kann über MyGuichet.lu gestellt werden. Dieser Online-Vorgang kann mit und ohne Authentifizierung erfolgen. Für den Vorgang mit Authentifizierung wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.

Den Antrag kann auch über die App MyGuichet.lu gestellt werden. Um den Vorgang über die App vorzunehmen, muss der Versicherte:

Abmeldung

Wenn Versicherte die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, muss innerhalb von 8 Tagen bei der CCSS eine Abmeldung vorgenommen werden:

Die häufigste Ursache für eine Abmeldung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit.

War der betroffene Versicherte ununterbrochen während 6 Monaten (Unterbrechungen von weniger als 8 Tagen werden nicht berücksichtigt) versichert, besteht der Krankenversicherungsschutz jedoch noch während des Monats nach seiner Abmeldung sowie während der 3 folgenden Monate.

Diese Frist kann bei schweren Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in Behandlung waren, um 3 Monate verlängert werden.

Erfolgt die Einstellung der Mitgliedschaft des Hauptversicherten, so gilt dies auch für den Mitversicherten.

Der betroffene Gebietsansässige hat anschließend die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung bei der CCSS.

Im Falle von Nicht-Gebietsansässigen informiert die zuständige luxemburgische Kasse die Krankenkasse des Wohnortes über das Ende der Mitgliedschaft des Versicherten.

Anschließend muss sich der Nicht-Gebietsansässige an die Krankenkasse seines Wohnortes wenden, um seine Situation zu regeln.

Um in den Genuss der Verlängerung seines Anspruchs auf die Naturalleistungen in Luxemburg während des Monats der Abmeldung und der darauffolgenden 3 Monate oder dreier weiterer Monate aufgrund von schweren Krankheiten, die in Behandlung waren, zu gelangen, muss der Nicht-Gebietsansässige eine Bescheinigung der Kasse seines Wohnortes vorlegen, aus der hervorgeht, dass er in seinem Wohnsitzland nicht krankenversichert ist.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

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