Sich als Empfänger von Entgeltersatzleistungen bei der Sozialversicherung anmelden und sich die Kosten für Gesundheitsleistungen erstatten lassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg ansässige Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen oder Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS) haben, sind bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) pflichtversichert, sofern sie nicht anderweitig versichert sind. Sie können Leistungen der Krankenkasse und die Erstattung von Gesundheitskosten gemäß den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen, wie sie auch für eine als Arbeitnehmer versicherte Person gelten.

Als Entgeltersatzleistungen gelten:

  • das Arbeitslosengeld;
  • die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit (Ausgleichsentschädigung);
  • das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS), sowohl für die Eingliederungszulage als auch für die Aktivierungszulage;
  • das Einkommen für schwerbehinderte Personen.

Betroffene Personen

Jede in ansässige Person, die eine Entgeltersatzleistung bezieht, ist automatisch bei der CCSS versichert und durch die Kranken-/Mutterschafts-, Unfall- und Pflegeversicherung abgesichert.

In Bezug auf das Einkommen für schwerbehinderte Personen sind ausschließlich die behinderten Arbeitnehmer, die in einer geschützten Werkstatt beschäftigt sind, bei der Unfallversicherung versichert.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf die Pflichtversicherung zu haben, muss die Person die Bewilligungsbedingungen erfüllen, durch die sie Folgendes beziehen kann:

Vorgehensweise und Details

Erhebung und Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge

Es ist angezeigt, zwischen dem Arbeitslosengeldempfänger und dem Empfänger des garantierten Mindesteinkommens zu unterscheiden.

Arbeitslosengeldempfänger

Ehemalige Arbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind, beziehen eine Entgeltersatzleistung, die proportional zu dem Gehalt, das sie während ihrer aktiven Arbeitszeit erhielten, berechnet wird.

Ehemalige Selbständige, die arbeitslos geworden sind, beziehen eine Entgeltersatzleistung, die proportional zu dem Einkommen berechnet wird, das für die letzten beiden Geschäftsjahre als Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen worden ist.

Die Beitragsbemessungsgrundlage kann jedoch weder unter dem sozialen Mindestlohn noch über dem Fünffachen desselben liegen.

Die Arbeitsagentur (Agence pour le développement - ADEM) erhebt von diesen Einkünften die Arbeitnehmerbeiträge, die direkt an die CCSS abgeführt werden.

Empfänger der Eingliederungszulage des REVIS

Bei der Eingliederungszulage (dem früheren „Zuschuss“ des RMG) handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe für den Haushalt. Hierdurch erhalten Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegen, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Diese Zulage wird auf der Grundlage einer Grundpauschalkomponente berechnet, die erhöht werden kann.

Die Erhebung der Beiträge erfolgt an der Quelle auf den Betrag der gezahlten Entschädigung.

Empfänger der Aktivierungszulage des REVIS

Bei der Aktivierungszulage (der früheren „Eingliederungsentschädigung“ des RMG) handelt es sich um eine Lohnzulage für Menschen, die an einer Aktivierungsmaßnahme teilnehmen.

Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.

Die Erhebung der Beiträge erfolgt an der Quelle auf den Betrag der gezahlten Zulage.

Übernahme der Kosten für Gesundheitsleistungen

Dank der Mitgliedschaft bei der CCSS und insbesondere der Kranken-/Mutterschaftsversicherung gelangen der Versicherte und seine Familie in den Genuss einer Kostenübernahme in Bezug auf die von einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Gesundheitsdienstleister (Krankenhaus, Arzt, Apotheke usw.) erbrachten Gesundheitsdienstleistungen.

Diese Kostenübernahme erfolgt in Form einer Kostenerstattung durch die CNS an die Personen, die die Kosten verauslagt haben, oder in Form einer direkten Kostenübernahme (direkte Leistungsabrechnung - système du tiers payant).

Verfahren zur Erstattung der vom Versicherten verauslagten Kosten

  1. Der Versicherte nimmt die Dienste eines Gesundheitsdienstleisters (Allgemeinmediziner oder Facharzt) in Anspruch.
  2. Infolgedessen zahlt der Versicherte dem Dienstleister sein Honorar oder seine Rechnung entweder direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt per Überweisung.
  3. Anschließend muss der Versicherte bei seiner zuständigen Krankenkasse schriftlich eine Kostenerstattung beantragen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
    • die Identität und Sozialversicherungsnummer (matricule) des Versicherten;
    • sofern es sich um einen ersten Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der bei der Krankenkasse gespeicherten Bankverbindung – die Bankverbindung des Versicherten;
    • die quittierte Originalrechnung oder – falls die Rechnung erst später gezahlt wurde – den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Web-Banking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
  4. Der Antrag ist portofrei (sofern das Schreiben in Luxemburg aufgegeben wird) an die zuständige Krankenkasse zu schicken.
  5. Die Erstattung erfolgt innerhalb einiger Wochen per Überweisung auf das angegebene Konto. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.

Einige Leistungen (z. B. plastische Chirurgie) bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Kontrollärztlichen Diensts der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale), ohne welche die Kosten für diese Dienstleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die mit den persönlichen Wünschen des Patienten, wie z. B. die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Falle eines Krankenhausaufenthalts, verbundenen zusätzlichen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Versicherten, es sei denn dieser besitzt eine Zusatzversicherung.

Erstattung per Scheck

Ausnahmsweise ist jede Zweigstelle des CNS-Netzwerks befugt, Schecks zur Erstattung der Naturalleistungen auszustellen, sofern die entsprechende Rechnung am Tag der Vorlage vor weniger als 15 Tagen quittiert wurde und der Rechnungsbetrag sich mindestens auf 100 Euro beläuft. Diese Schecks können kostenlos und ohne jeglichen Einbehalt in jeden Postamt des P&T-Unternehmens eingelöst werden.

Direktzahlung durch die Krankenkasse

In einigen Fällen, wie z. B. bei den Kosten eines Krankenhausaufenthalts, den Medikamenten oder den Laborleistungen, braucht der Versicherte nicht die gesamten Kosten zu verauslagen. Die Anwendung des Systems der Direktzahlung durch die zuständige Krankenkasse, direkte Leistungsabrechnung (système du tiers-payant) genannt, bedarf jedoch der Vorlage des Sozialversicherungsausweises des Versicherten.

Der Versicherte muss lediglich den Teil der Kosten übernehmen, der seiner Selbstbeteiligung entspricht.

Die Selbstbeteiligung der Versicherten während eines Kalenderjahres ist jedoch nach oben hin begrenzt. Sofern die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen mehr als 2,5 % des steuerpflichtigen Jahreseinkommens betragen, hat der Versicherte Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens seiner Krankenkasse für die selbst übernommenen Kosten, die über die besagte Obergrenze hinausgehen. Zwecks Beurteilung der Überschreitung der Obergrenze werden die Selbstbeteiligungskosten des Versicherten und der Mitversicherten addiert.

Unterstützung in Ausnahmefällen

Personen, die sich vorübergehend in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und für die die Begleichung einer Rechnung eine nicht zu bewältigende finanzielle Belastung darstellt, kann die CNS eine Unterstützung in Ausnahmefällen (assistance exceptionnelle) gewähren.

Anträge auf Unterstützung in Ausnahmefällen sind schriftlich einzureichen. Sie können nur gestellt werden für: 

  • jeweils eine Rechnung (für 3 Rechnungen sind 3 separate Anträge zu stellen);
  • Rechnungen eines von der CNS zugelassenen Pflegeleistungserbringers oder Lieferanten;
  • Leistungen oder Lieferungen, bei denen sämtliche Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind;
  • Leistungen oder Lieferungen, die nicht durch das System der direkten Leistungsabrechnung übernommen werden;
  • Rechnungen über 250 Euro. Honorarzuschläge wegen persönlicher Ansprüche (CP) sowie über den Kostenvoranschlag hinausgehende Beträge werden für den Schwellenwert von 250 Euro nicht berücksichtigt.

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Rechnungsdatum einzureichen.

Der Antragsteller muss im Antrag darlegen, warum die Rechnung für ihn in seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation eine nicht zu bewältigende finanzielle Belastung darstellt. Hierzu sind alle zweckdienlichen Nachweise beizulegen.

Wenn die Unterstützung in Ausnahmefällen gewährt wird, muss der Versicherte das Geld nicht auslegen und anschließend eine Erstattung beantragen. Die CNS überweist den Betrag direkt an den Leistungserbringer oder Lieferanten. Die Eigenbeteiligung ist jedoch noch vom Versicherten zu bezahlen.

Zuständige Kontaktstellen

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