Anmeldung bei der Sozialversicherung und Erstattung der Kosten für Gesundheitsleistungen – für Empfänger von Entgeltersatzleistungen
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In Luxemburg ansässige Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen oder Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d’inclusion sociale - REVIS) haben, sind bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) pflichtversichert, sofern sie nicht anderweitig versichert sind. Sie können Leistungen der Krankenkasse und die Erstattung von Gesundheitskosten gemäß den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen, wie sie auch für eine als Arbeitnehmer versicherte Person gelten.
Als Entgeltersatzleistungen gelten:
- das Arbeitslosengeld;
- die Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit (Ausgleichsentschädigung);
- das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS), sowohl für die Eingliederungszulage als auch für die Aktivierungszulage;
- das Einkommen für schwerbehinderte Personen.
Betroffene Personen
Jede im Großherzogtum Luxemburg ansässige Person, die eine Entgeltersatzleistung bezieht, ist automatisch bei der CCSS versichert und durch die Kranken-/Mutterschafts-, Unfall- und Pflegeversicherung abgesichert.
In Bezug auf das Einkommen für schwerbehinderte Personen sind ausschließlich die behinderten Arbeitnehmer, die in einer geschützten Werkstatt beschäftigt sind, bei der Unfallversicherung versichert.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf die Pflichtversicherung zu haben, muss die Person die Bewilligungsbedingungen erfüllen, durch die sie Folgendes beziehen kann:
- Arbeitslosengeld;
- Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit (Ausgleichsentschädigung infolge einer Wiedereingliederung);
- Einkommen zur sozialen Eingliederung;
- Einkommen für schwerbehinderte Personen.
Vorgehensweise und Details
Erhebung und Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge
Es ist angezeigt, zwischen dem Arbeitslosengeldempfänger und dem Empfänger des REVIS zu unterscheiden.
- Arbeitslosengeldempfänger
- REVIS-Empfänger
Ehemalige Arbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind, beziehen eine Entgeltersatzleistung, die proportional zu dem Gehalt, das sie während ihrer aktiven Arbeitszeit bezogen haben, berechnet wird.
Ehemalige Selbständige, die arbeitslos geworden sind, beziehen eine Entgeltersatzleistung, die proportional zu dem Einkommen berechnet wird, das für die letzten beiden Geschäftsjahre als Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen worden ist.
Die Beitragsbemessungsgrundlage kann jedoch weder unter dem sozialen Mindestlohn noch über dem Fünffachen desselben liegen.
Die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) erhebt von diesen Einkünften die Arbeitnehmerbeiträge, die direkt an die CCSS abgeführt werden.
Empfänger der Eingliederungszulage des REVIS
Die Eingliederungszulage ist eine finanzielle Hilfe zugunsten des Haushalts, mit der Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Grenzwert liegt, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten.
Diese Zulage wird auf der Grundlage einer Grundpauschalkomponente berechnet, die erhöht werden kann.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt an der Quelle auf den Betrag der gezahlten Entschädigung.
Empfänger der Aktivierungszulage des REVIS
Die Aktivierungszulage soll Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme teilnehmen, finanziell unterstützen.
Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt an der Quelle auf den Betrag der gezahlten Zulage.
Übernahme der Kosten für Gesundheitsleistungen
Dank der Mitgliedschaft bei der CCSS und insbesondere der Kranken-/Mutterschaftsversicherung gelangen der Versicherte und seine Familie in den Genuss einer Kostenübernahme in Bezug auf die von einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Gesundheitsdienstleister (Krankenhaus, Arzt, Apotheke usw.) erbrachten Gesundheitsdienstleistungen.
Diese Kostenübernahme erfolgt in Form einer Kostenerstattung durch die CNS an die Personen, die die Kosten verauslagt haben, oder in Form einer Kostenübernahme im Rahmen der direkten Leistungsabrechnung (tiers payant).
Verfahren zur Erstattung der vom Versicherten verauslagten Kosten
- Der Versicherte nimmt die Dienste eines Gesundheitsdienstleisters (Allgemeinmediziner oder Facharzt) in Anspruch.
- Infolgedessen zahlt der Versicherte dem Dienstleister sein Honorar oder seine Rechnung entweder direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt per Überweisung.
- Anschließend muss der Versicherte bei seiner zuständigen Krankenkasse schriftlich eine Kostenerstattung beantragen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
- die Identität und Sozialversicherungsnummer (Matricule) des Versicherten;
- sofern es sich um einen ersten Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der bei der Krankenkasse gespeicherten Bankverbindung, die Bankverbindung des Versicherten;
- die quittierte Originalrechnung oder – falls die Rechnung erst später gezahlt wurde – den Zahlungsbeleg in Form eines Kontoauszugs. Dabei kann es sich um eine Kopie des Originalauszugs oder den Ausdruck des entsprechenden Zahlungsvorgangs aus einer Onlinebanking-Anwendung handeln. Ein einfacher Überweisungsauftrag ist hingegen unzureichend.
- Der Antrag ist portofrei (sofern das Schreiben in Luxemburg aufgegeben wird) an die zuständige Krankenkasse zu schicken.
- Die Erstattung erfolgt innerhalb einiger Wochen per Überweisung auf das angegebene Konto. Der erstattete Betrag hängt davon ab, ob der vertraglich oder satzungsmäßig vereinbarte Tarif angewandt wird.
Einige Leistungen (z. B. plastische Chirurgie) bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Kontrollärztlichen Diensts der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale), ohne welche die Kosten für diese Dienstleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Die mit den persönlichen Wünschen des Patienten, wie z. B. die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Falle eines Krankenhausaufenthalts, verbundenen zusätzlichen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Versicherten, es sei denn dieser besitzt eine Zusatzversicherung.
Erstattung per Scheck
Ausnahmsweise ist jede Zweigstelle des CNS-Netzwerks befugt, Schecks zur Erstattung der Naturalleistungen auszustellen, sofern die entsprechende Rechnung am Tag der Vorlage vor weniger als 15 Tagen quittiert wurde und der Rechnungsbetrag sich auf mindestens 100 Euro beläuft. Diese Schecks können kostenlos und ohne jeglichen Einbehalt in jedem Postamt der Post Luxembourg eingelöst werden.
Direktzahlung durch die Krankenkasse
In einigen Fällen, wie z. B. bei den Kosten eines Krankenhausaufenthalts, den Medikamenten oder den Laborleistungen, braucht der Versicherte nicht die gesamten Kosten zu verauslagen. Die Anwendung des Systems der Direktzahlung durch die zuständige Krankenkasse, direkte Leistungsabrechnung (système du tiers payant) genannt, bedarf jedoch der Vorlage des Sozialversicherungsausweises des Versicherten.
Der Versicherte muss lediglich den Teil der Kosten übernehmen, der seiner Selbstbeteiligung entspricht.
Die Selbstbeteiligung des Versicherten pro Kalenderjahr ist jedoch nach oben hin gedeckelt. Sofern die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen mehr als 2,5 % des steuerpflichtigen Jahreseinkommens betragen, hat der Versicherte Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens seiner Krankenkasse für die selbst übernommenen Kosten, die über die besagte Obergrenze hinausgehen. Zwecks Beurteilung der Überschreitung der Obergrenze werden die Selbstbeteiligungskosten des Versicherten und der Mitversicherten addiert.
Unterstützung in Ausnahmefällen
Personen, die sich vorübergehend in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und für die die Begleichung einer Rechnung eine nicht zu bewältigende finanzielle Belastung darstellt, kann die CNS eine Unterstützung in Ausnahmefällen (assistance exceptionnelle) gewähren.
Anträge auf Unterstützung in Ausnahmefällen sind schriftlich einzureichen. Sie können nur gestellt werden für:
- eine bestimmte Honorarabrechnung bzw. Rechnung (Beispiel: Wenn die Person 3 Rechnungen hat, muss sie 3 separate Anträge stellen);
- eine Honorarabrechnung bzw. Rechnung, die von einem von der CNS zugelassenen Gesundheitsdienstleister oder Lieferanten ausgestellt wurde;
- Leistungen oder Lieferungen, bei denen sämtliche Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind;
- Leistungen oder Lieferungen, die nicht durch das System der direkten Leistungsabrechnung übernommen werden;
- Rechnungsbeträge über 250 Euro. Honorarzuschläge wegen persönlicher Ansprüche (CP) sowie über den Kostenvoranschlag hinausgehende Beträge werden für den Schwellenwert von 250 Euro nicht berücksichtigt.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Rechnungsdatum einzureichen.
Der Antragsteller muss im Antrag darlegen, warum die Rechnung für ihn in seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation eine nicht zu bewältigende finanzielle Belastung darstellt. Hierzu sind alle zweckdienlichen Nachweise beizulegen.
Wenn die Unterstützung in Ausnahmefällen gewährt wird, muss der Versicherte das Geld nicht auslegen und anschließend eine Erstattung beantragen, sondern die CNS überweist den Betrag direkt an den Leistungserbringer bzw. Lieferanten. Der Versicherte muss jedoch die Eigenbeteiligung aus eigener Tasche zahlen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- Website:
- https://ccss.lu/de.html
Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
Schalter
- Adresse:
- 4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- Website:
- https://ccss.lu/de.html
Nur nach Terminvereinbarung:
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 16:00 Uhr
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Nationale Erstattungen
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 27 57 1
werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
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