Übernahme der Kosten für Dienstleistungen beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Krankenversicherung-Mutterschaft ermöglicht dem Versicherten und seiner Familie, in den Genuss einer Kostenübernahme in Bezug auf die von einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Gesundheitsdienstleister (Krankenhaus, Arzt, Apotheke usw.) erbrachten Gesundheitsdienstleistungen zu gelangen.

Gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Personen haben je nach beruflicher Zugehörigkeit des Hauptversicherten Anspruch auf die Kostenübernahme von Gesundheitsdienstleistungen durch die zuständige Kasse. Es handelt sich um:

Betroffene Personen

Die Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung berechtigt zur Übernahme der im Krankheitsfall entstehenden Kosten für:

  • den Hauptversicherten und die Mitglieder seiner Familie (Mitversicherte);
  • Rentenempfänger;
  • Empfänger einer Entgeltersatzleistung (revenu d’inclusion sociale, kurz „REVIS“);
  • freiwillig Versicherte.

Voraussetzungen

Die Dienstleistungen müssen von vertraglich zugelassenen Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, das heißt von Gesundheitsdienstleistern, die

  • einen Vertrag mit der Nationalen Gesundheitskasse abgeschlossen haben; und
  • vorgeschriebene Tarife anwenden (Anmerkung: Die vertragliche Zulassung von Gesundheitsdienstleistern erfolgt in Luxemburg automatisch durch die Niederlassungsgenehmigung).

Vorgehensweise und Details

Allgemeines

Die Versicherten können sich an die Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl wenden. Die Krankenkasse übernimmt jedoch lediglich die Behandlungen, Sach- und Dienstleistungen:

  • aus den Nomenklaturen oder Listen, die in den Gesetzen, Verordnungen, Verträgen und Satzungen vorgesehen sind; und
  • die von in Luxemburg zugelassenen Personen oder Einrichtungen erbracht werden.

In Ausnahmefällen können die Kosten einer medizinischen Behandlung, die nicht in der Nomenklatur eingetragen ist, auf der Grundlagen eines ausführlichen Attests des behandelnden Arztes und einer positiven Stellungnahme seitens des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) übernommen werden.

Übernommene Leistungen

Verschiedene Kategorien von Naturalleistungen

Die Erstattung einer Reihe von Naturalleistungen unterliegt gewissen Bedingungen (Reisekosten usw.).

Unter Naturalleistungen sind insbesondere zu verstehen:

  • ärztliche Versorgung, das heißt die Besuche bei Allgemeinmedizinern oder Fachärzten;
  • ambulante und stationäre Versorgung im Krankenhaus;
  • Medikamente;
  • Zahnbehandlungen, Narkosen, kieferorthopädische Behandlungen, Kosten für Zahnprothesen;
  • von sonstigen Gesundheitsdienstleistern erbrachte Behandlungen wie zum Beispiel Behandlungen und Dienstleistungen von Krankenpflegern, Masseuren und Krankengymnasten, Hebammen, Logopäden oder Psychomotorikern;
  • Laboruntersuchungen und -tests;
  • orthopädische Prothesen, Orthesen und Epithesen;
  • Hör- und Sprechgeräte;
  • Reise- und Transportkosten;
  • Sehhilfen;
  • medizinisches Material, medizinische Geräte und sonstige Ausstattungen, die auf spezifischen Listen aufgeführt sind;
  • Palliativpflege;
  • funktionelle Rehabilitation und Wiedereingliederung, geriatrische und kardiale Rehabilitation;
  • der Beerdigungskostenzuschuss, der in Form eines Pauschalbetrags im Falle des Todes eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen bewilligt wird;
  • die mit der Mutterschaft verbundene Versorgung, die die Versorgung vor, nach und während der Entbindung beinhaltet;
  • Blutprodukte und Plasmaderivate;
  • Organtransplantationen, insbesondere die Gebühren für die Aufnahme in die Eurotransplant-Datenbanken.

Erstattungs-/Zahlungsmodalitäten

Erstattung der vom Versicherten verauslagten Kosten per Überweisung

1. Der Versicherte oder der Mitversicherte nimmt die Dienste eines Gesundheitsdienstleisters in Anspruch.

2. Der Versicherte bezahlt dem Gesundheitsdienstleister sein Honorar direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt per Überweisung.

3. Der Versicherte sendet das Original der Rechnung oder der Honorarrechnung gegebenenfalls zusammen mit dem Zahlungsbeleg (Belastungsanzeige) zwecks Erstattung an die zuständige Kasse.

4. Der Versicherte fügt gegebenenfalls die entsprechende ärztliche Verordnung bei.

Folgendes ist unbedingt anzugeben:

  • die Identität und die nationale Identifikationsnummer (matricule) des Versicherten und/oder des Patienten; und
  • die Bankdaten des Versicherten: Sofern es sich um einen 1. Antrag handelt oder im Falle einer Änderung der Bankverbindung, ist ein Bankidentitätsnachweis (RIB) beizufügen.

Jede Änderung der Bankverbindung kann über MyGuichet.lu vorgenommen werden. Dieser Online-Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen.

Die Änderung kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu erledigt werden. Um die Änderung über die App vorzunehmen, muss der Versicherte:

Hinweis: Schreiben für den Versand innerhalb Luxemburgs müssen nicht frankiert (Briefmarke) werden. Die Rechnungen oder Honorarrechnungen der Versicherten der Nationalen Gesundheitskasse können auch bei einer lokalen Zweigstelle der CNS eingereicht werden.

5. Die Erstattung erfolgt per Banküberweisung. Der erstattete Betrag hängt vom vertraglich vereinbarten Tarif oder gegebenenfalls bestimmten satzungsmäßigen Bedingungen ab. Einige Leistungen bedürfen demnach einer vorherigen Genehmigung des Kontrollärztlichen Diensts der Sozialversicherung, ohne welche die Kosten für diese Dienstleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die mit den persönlichen Wünschen des Patienten (Codes CP) und der Unterbringung erster Klasse in einem Krankenhaus (Einzelzimmer) verbundenen zusätzlichen Kosten gehen gänzlich zu Lasten des Versicherten.

Versicherte, die eine zusätzliche Krankenversicherung (CMCM oder sonstige) abgeschlossen haben, können die betreffenden Rechnungen zwecks etwaiger zusätzlicher Erstattung an diesen Versicherer senden.

Versicherte, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, haben die Möglichkeit eine direkte Leistungsabrechnung für sozial schwache Patienten (tiers payant social) zu beantragen.

Erstattung der vom Versicherten verauslagten Kosten per Scheck

Jede lokale Zweigstelle des Zweigstellennetzwerks der CNS kann Schecks zur Erstattung der Gesundheitsleistungen ausstellen, sofern:

  • die entsprechenden Rechnungen am Tag der Vorlage vor weniger als 15 Kalendertagen quittiert wurden; und
  • sich der Rechnungsbetrag auf mindestens 100 Euro pro Haushalt beläuft.

Diese Schecks können kostenlos und ohne jeglichen Einbehalt in jedem Postamt der POST Luxembourg eingelöst werden.

Direkte Zahlung durch die Nationale Gesundheitskasse

In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei den Kosten eines Krankenhausaufenthalts, den Medikamenten oder den Laborleistungen, wird der Teil der von der Krankenversicherung vorgesehenen Kosten direkt von der Kasse übernommen. Dieses System der Direktzahlung wird direkte Leistungsabrechnung (système du tiers payant) genannt. Die Vorlage des Sozialversicherungsausweises ist notwendig.

Der Versicherte zahlt dem Dienstleister in diesem Fall lediglich den Teil der Kosten, der seiner Selbstbeteiligung entspricht (zum Beispiel bei Entlassung nach einem Krankenhausaufenthalt).

Zusätzliche Zahlung

Die Selbstbeteiligung der Versicherten während eines Kalenderjahres ist jedoch nach oben hin begrenzt. Sofern die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen mehr als 2,5 % des steuerpflichtigen Jahreseinkommens betragen, hat der Versicherte Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens seiner Krankenkasse für die selbst übernommenen Kosten, die über die besagte Obergrenze hinausgehen. Zwecks Beurteilung der Überschreitung der Obergrenze werden die Selbstbeteiligungskosten des Versicherten und der Mitversicherten addiert.

Aufstellung der Erstattungen

Für jede Erstattung schickt die zuständige Kasse dem Versicherten eine Aufstellung.

Um die Verfahren zu vereinfachen, kann sich der Versicherte für den Dienst eDelivery anmelden. So erhält er die Aufstellungen der Erstattungen in Form eines elektronischen Dokuments. Die Anmeldung erfolgt über den privaten Bereich des Versicherten auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Gesundheit/Soziales“.

Nach der Aktivierung dieser Funktion erhält der Versicherte eine Mitteilung per E-Mail, sobald eine Aufstellung in seinem privaten Bereich auf MyGuichet.lu hinterlegt wurde. Dieses Dokument kann auch in der App MyGuichet.lu unter „Meine Mitteilungen“ aufgerufen werden.

Durch die Aktivierung von eDelivery verzichtet der Versicherte auf den Postversand seiner Aufstellungen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors

    Adresse:
    Luxemburg
  • Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten

    Adresse:
    20, avenue Emile Reuter Luxemburg
    Postfach 328 / L-2013
    Fax:
    (+352) 45 02 01 222
  • Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates

    Adresse:
    32, avenue Marie-Thérèse L-2132 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 45 67 50
  • Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft

    Adresse:
    2B, rue de la Paix L-2312 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 49 90 4501

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