Eine Verhinderung an der Teilnahme an den Kommunal-, Parlaments- oder Europawahlen oder an einem Referendum mitteilen
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Für alle in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht für die Kommunal-, die Parlaments- und die Europawahlen wie auch für ein Referendum. Die Wähler dürfen sich dabei nicht vertreten lassen. Jeder Abwesenheitsgrund muss ordnungsgemäß bei der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts belegt werden.
Das luxemburgische Recht sieht Strafen für Wähler vor, die nicht an der Wahl teilgenommen haben oder deren Abwesenheitsgründe nicht anerkannt wurden.
Zielgruppe
Betroffen sind Wähler:
- die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind;
- die nicht an den Kommunal-, Parlaments- oder Europawahlen oder an einem Referendum teilnehmen können.
Von der Wahlpflicht befreit sind:
- Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
- Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Vorgehensweise und Details
Berechtigterweise nicht an den Wahlen teilnehmen
Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, können alle Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen. Wähler, die dennoch nicht an den Kommunal-, Parlaments- oder Europawahlen oder an einem Referendum teilnehmen können, müssen dem Staatsanwalt des für ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksgerichts (Staatsanwaltschaft Luxemburg oder Diekirch) die Gründe für ihre Nichtteilnahme mitteilen.
Die Gründe müssen formlos unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt und per Post verschickt werden.
Wenn der Staatsanwalt die für die Nichtteilnahme vorgebrachten Entschuldigungen als begründet anerkennt, wird keinerlei Strafverfolgung eingeleitet.
In dem auf die Verkündung des Wahlergebnisses folgenden Monat erstellt der Staatsanwalt für jede Gemeinde ein Verzeichnis der Wähler, die trotz Ablehnung ihrer Entschuldigungen nicht an der Wahl teilgenommen haben. Diese Wähler können dann vom Friedensrichter vorgeladen werden.
Wegen Nichtteilnahme an den Wahlen gebührenpflichtig verwarnt werden
Ein erstmaliges unbegründetes Fernbleiben der Wahl kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Im Falle eines wiederholten unbegründeten Fernbleibens innerhalb von 5 Jahren nach der Verurteilung wird die Strafe verschärft.
Formulare/Online-Dienste
Modèle de déclaration d'impossibilité de voter aux élections communales, législatives ou européennes
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