Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat (der die Gemeinde vertritt) und ein Bürgermeister- und Schöffenkollegium (welches das ausführende Organ bildet und die täglichen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde wahrnimmt). Die Gemeinderatsmitglieder werden direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt.
Der Gemeinderat wird alle 6 Jahre im Rahmen von Wahlen neu besetzt, die in der Regel am 2. Sonntag im Oktober stattfinden.
Die Wahlen können auf den 1. Sonntag des Monats Juni vorverlegt werden, wenn sowohl die Parlaments- als auch die Kommunalwahlen in den Oktober desselben Jahres fallen.
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats bestimmt sich anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde.
Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde wird aus dem Gemeinderat gebildet.
Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wahlpflicht. Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen.
Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, kann jeder Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen.
Der Wähler muss zuvor in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein.
Fristen
Der Antrag auf Briefwahl muss bei der Wohnsitzgemeinde des Wählers gestellt werden, und zwar:
frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung nach Luxemburg verschickt wird;
frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung ins Ausland verschickt wird.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Briefwahl
Wähler, die bei den Kommunalwahlen per Briefwahl wählen möchten, müssen ihre Gemeinde darüber informieren und ihre Wahlbenachrichtigung beantragen.
Die Wahlbenachrichtigung kann wie folgt beantragt werden:
elektronisch über MyGuichet.lu (siehe „Formulare / Online-Dienste“). Der Vorgang ist auch in der App verfügbar; oder
per Post: formlos in Schriftform oder unter Verwendung eines Vordrucks, der bei der Wohnsitzgemeinde des Wählers erhältlich ist.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name(n) und Vorname(n);
Geburtsdatum und Geburtsort;
Wohnsitz des Wählers;
Adresse, an die die Wahlbenachrichtigung zugestellt werden soll.
Wird der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht, benötigt der Wähler einen luxemburgischen elektronischen Personalausweis (eID) oder ein LuxTrust-Produkt, um den Antrag elektronisch zu unterschreiben und über MyGuichet.lu zu übermitteln.
Achtung: Der Antrag wurde erfolgreich an die Wohnsitzgemeinde gesendet, wenn der Status des Vorgangs in der Rubrik „Meine Vorgänge“ auf „Übermittelt“ steht. Eine E-Mail, die an die im privaten Bereich auf MyGuichet.lu angegebene Adresse geschickt wird, informiert den Wähler über die erfolgreiche Übermittlung des Vorgangs.
Bei zusätzlichen Fragen zur Antragstellung über MyGuichet.lu steht auch ein Tutorial zur Verfügung, das den Benutzer Schritt für Schritt durch das Ausfüllen des Online-Formulars und die elektronische Unterschrift führt.
Nach Eingang des Antrags, überprüft die Gemeinde:
ob der Antrag alle erforderlichen Angaben und Belege enthält;
ob die antragstellende Person in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist.
Ablehnung des Antrags
Wenn die antragstellende Person die Bedingungen für die Briefwahl nicht erfüllt (zum Beispiel, wenn der Antrag unvollständig ist oder sie nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist), übermittelt die Gemeinde ihr einen Ablehnungsbescheid:
spätestens 20 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
spätestens 35 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.
Wahlbenachrichtigung
Wird der Antrag auf Briefwahl angenommen, übermittelt die Gemeinde dem Wähler die Wahlbenachrichtigung per Einschreiben.
Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens verschickt:
15 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
30 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.
Die Wahlbenachrichtigung enthält:
die Kandidatenliste;
je nach Gemeinde die Anweisungen für den Wähler, der per Briefwahl an einer Kommunalwahl nach dem System der relativen Mehrheitswahl oder dem System der Verhältniswahl teilnimmt;
einen ordnungsgemäß gestempelten, undurchsichtigen, einheitlichen Wahlumschlag;
einen ordnungsgemäß gestempelten Stimmzettel;
für die Einsendung des Wahlumschlags: einen Versandumschlag mit dem Vermerk „Élections – Vote par correspondance“ (Wahlen – Briefwahl). Auf dem Versandumschlag sind ferner das Wahllokal als Empfänger der abgegebenen Stimmen (unten rechts), die Referenznummer, der Nachname, die Vornamen und die Anschrift des Wählers angegeben.
Jede Gemeinde erstellt ein alphabetisches Verzeichnis der Wähler, die die Briefwahl beantragt haben. Dieses Verzeichnis enthält die folgenden Informationen:
Name(n) und Vorname(n);
Staatsangehörigkeit;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Wohnsitz und aktuelle Anschrift des Wählers.
Alle Personen, die in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, dürfen nicht auf einem anderen Weg an der Wahl teilnehmen.
Ausfüllen und Einsendung des Stimmzettels
Beim Ausfüllen des Stimmzettels beachtet der Wähler, ob in seiner Gemeinde nach dem:
System der relativen Mehrheitswahl; oder
dem System der Verhältniswahl gewählt wird.
Sehbehinderte Wähler können taktile Wahlschablonen verwenden, um ihren Stimmzettel auszufüllen.
Um den Stimmzettel an das Wahllokal zu senden, legt der Wähler den ordnungsgemäß ausgefüllten und gefalteten, mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel in den Wahlumschlag. Dieser Umschlag muss:
in den Versandumschlag gelegt werden; und
per einfachem Brief versandt werden.
Der Umschlag muss spätestens um 14.00 Uhr am Wahltagim Wahllokal eintreffen.
Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden bis zum Wahltag in der Poststelle des jeweiligen Wahllokals aufbewahrt.
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)