Einsicht in die Wählerverzeichnisse und Rechtsbehelfe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die nachstehende Tabelle enthält die Bestimmungen des Wahlgesetzes über die Verfahren zur Feststellung der Wählerverzeichnisse und zur Einlegung von Einsprüchen gegen diese Verzeichnisse.

Feststellung der Verzeichnisse und Einsprüche (Artikel 12 bis 20)

55. Tag vor den Wahlen um 17.00 Uhr:

  • vorläufige Feststellung der Wählerverzeichnisse durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium

54. Tag vor den Wahlen:

  • Bekanntmachung der Auslage der vorläufigen Wählerverzeichnisse zur Einsicht durch die Öffentlichkeit

54. bis 47. Tag vor den Wahlen:

  • Einsicht in die vorläufigen Wählerverzeichnisse durch die Öffentlichkeit
  • Einlegung von Einsprüchen beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium
  • jeder Bürger kann gegen Empfangsbestätigung die Dokumente derjenigen vorlegen, die nicht in den geltenden Verzeichnissen eingetragen sind, jedoch berechtigt sind, in diese aufgenommen zu werden

Spätestens 45. Tag vor den Wahlen: Aushang der Liste der eingelegten Einsprüche (jeder Bürger kann diese einsehen und schriftlich eine Kopie anfordern)

Spätestens 44. Tag vor den Wahlen:

  • das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beschließt in öffentlicher Sitzung über alle Einsprüche
  • wird die Streichung eines Wählers beschlossen, informiert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Wähler innerhalb von 48 Stunden schriftlich an seinem Wohnsitz über die Gründe für die Streichung
  • die Streichung wird per Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt; hat die betreffende Person ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, wird dem Bürgermeister dieser Gemeinde eine Kopie der Mitteilung zugestellt

44. Tag vor den Wahlen:

  • endgültige Schließung der Wählerverzeichnisse
  • Bekanntmachung der Auslage des zusätzlichen Verzeichnisses mit den neu eingetragenen Wählern

44. bis 37. Tag vor den Wahlen:

  • das zusätzliche Verzeichnis mit den neu eingetragenen Wählern kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden

Innerhalb von 8 Tagen nach Schließung der Verzeichnisse schickt die Gemeindeverwaltung dem Minister für innere Angelegenheiten eine Kopie der endgültigen und zusätzlichen Verzeichnisse. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, wird die Frist bis zum folgenden Montag verlängert.

44. bis 30. Tag vor den Wahlen: Einsicht der Öffentlichkeit in die aktualisierten Verzeichnisse und Möglichkeit, eine Kopie der Verzeichnisse anzufragen

Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 21 bis 30)

Spätestens 37. Tag vor den Wahlen:
  • Einreichung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen jeden Beschluss, durch den eine Person zu Unrecht in die Wählerverzeichnisse eingetragen, nicht eingetragen oder aus diesen gestrichen wurde
  • der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Eilverfahren innerhalb von 10 Tagen nach Einreichung der Klage

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