Einsicht in die Wählerverzeichnisse und Rechtsbehelfe
Die nachstehende Tabelle enthält die Bestimmungen des Wahlgesetzes über die Verfahren zur Feststellung der Wählerverzeichnisse und zur Einlegung von Einsprüchen gegen diese Verzeichnisse.
Feststellung der Verzeichnisse und Einsprüche (Artikel 12 bis 20) |
55. Tag vor den Wahlen um 17.00 Uhr:
54. Tag vor den Wahlen:
54. bis 47. Tag vor den Wahlen:
Spätestens 45. Tag vor den Wahlen: Aushang der Liste der eingelegten Einsprüche (jeder Bürger kann diese einsehen und schriftlich eine Kopie anfordern) Spätestens 44. Tag vor den Wahlen:
44. Tag vor den Wahlen:
44. bis 37. Tag vor den Wahlen:
Innerhalb von 8 Tagen nach Schließung der Verzeichnisse schickt die Gemeindeverwaltung dem Minister des Innern eine Kopie der endgültigen und zusätzlichen Verzeichnisse. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, wird die Frist bis zum folgenden Montag verlängert. 44. bis 30. Tag vor den Wahlen: Einsicht der Öffentlichkeit in die aktualisierten Verzeichnisse und Möglichkeit, eine Kopie der Verzeichnisse anzufragen |
Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 21 bis 30) |
Spätestens 37. Tag vor den Wahlen:
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