Bei den Parlamentswahlen wählen

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In Luxemburg werden bei den Parlamentswahlen („Chamberwahlen“) 60 Abgeordnete gewählt, die dann die Abgeordnetenkammer (das nationale Parlament) bilden. Die reguläre Amtszeit der Abgeordneten beträgt 5 Jahre.

Die Abgeordneten werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl direkt vom Volk gewählt.

Zielgruppe

Nicht luxemburgische EU-Bürger dürfen zwar bei den Kommunalwahlen und Europawahlen wählen, die nationalen Parlamentswahlen sind jedoch den Luxemburgern vorbehalten.

Voraussetzungen

Um bei den Parlamentswahlen wählen zu dürfen, muss der Wähler:

  1. die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  3. im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sein;
  4. in Luxemburg wohnen. Im Ausland ansässige Luxemburger können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.
     

Folgende Personen sind von der Wählerschaft ausgeschlossen und dürfen nicht an der Wahl teilnehmen:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Vorgehensweise und Details

Wahlpflicht und Wahlgeheimnis

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen. Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe darlegen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft.

Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.

Von Rechts wegen entschuldigt sind:

  • Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl ist geheim. Der Wähler kann unter keinen Umständen gezwungen werden, preiszugeben, wie er gewählt hat (nicht einmal im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen oder Anfechtungen, parlamentarischen Untersuchungen usw.).

Briefwahl

Jeder Wähler kann die Briefwahl beantragen.

Der Wähler muss seinen Antrag auf Briefwahl bei der Gemeinde stellen, in der er wählen muss, und zwar:

  • frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung nach Luxemburg verschickt wird;
  • frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung ins Ausland verschickt wird.

Wahlbenachrichtigung

Die Gemeindeverwaltung übermittelt jedem Wähler mindestens 5 Tage vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, in der Folgendes angegeben ist:

  • das Datum des Wahltags;
  • die Öffnungszeiten des Wahllokals;
  • die Adresse des Wahllokals;
  • wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss.

Die Wahlbenachrichtigung enthält die Anweisungen für den Wähler sowie die Kandidatenliste.

Am Wahltag muss sich der Wähler mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss in diesem Fall nicht vorgelegt werden.

Wähler, die sich ohne Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal begeben, können zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.

Ablauf der Wahlen

Der Wähler erhält einen vorgefalteten Stimmzettel, der mit einem Stempel versehen ist, der die Gemeinde und die Nummer des Wahllokals anzeigt.

Er begibt sich in eine der Wahlkabinen, um dort seine Stimmen abzugeben. Anschließend zeigt er dem Vorsitzenden des Wahllokals seinen wieder zusammengefalteten und mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel, bevor er ihn in die Urne wirft.

Er darf seinen Stimmzettel nach Verlassen der Wahlkabine nicht auseinanderfalten, damit nicht sichtbar wird, wie er gewählt hat. Tut er es doch, nimmt der Vorsitzende den auseinandergefalteten Zettel entgegen, annulliert und zerstört ihn und fordert den Wähler auf, erneut zu wählen.

Sollte der Wähler den ihm ausgehändigten Stimmzettel aus Versehen beschädigen, kann er vom Vorsitzenden einen neuen verlangen und ihm den ersten zurückgeben, der unverzüglich zerstört wird. Solche Vorfälle werden im Protokoll erwähnt.

Der Wähler darf sich nur während der für seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.

Sobald ein Wähler das Wahllokal verlässt, wird einem anderen der Zutritt gewährt, sodass sich die Wähler ununterbrochen in den einzelnen Wahlkabinen ablösen.

Sehbehinderte und anderweitig behinderte Menschen dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Wahllokals in Begleitung eines Betreuers oder einer Begleitperson wählen oder diese Person für sie wählen lassen, falls sie selbst nicht dazu in der Lage sind.

Sehbehinderten Wählern ist es ferner gestattet, mithilfe von taktilen Wahlschablonen zu wählen, die ihnen vor dem Wahltag zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, können sie auf die Schablonen zurückgreifen, die im Wahllokal zur Verfügung stehen.

Sehbehinderte Wähler können sich von einem Wahlhelfer in die Wahlkabine begleiten lassen, um den Wahlzettel ordnungsgemäß in die taktile Wahlschablone einzulegen.

Gültigkeit des Stimmzettels

Jeder Wähler verfügt über genauso viele Stimmen, wie Abgeordnete in seinem Wahlkreis zu wählen sind.

Dabei kann er entweder eine gesamte Liste oder einzelne Kandidaten (Panaschieren) wählen.

Wähler, die eine gesamte Liste wählen, dürfen keinerlei weitere Stimme abgeben, da ihr Stimmzettel ansonsten ungültig ist, es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Kandidaten, als Abgeordnete zu wählen sind.

Erfolgt die Stimmabgabe durch Panaschieren, kann der Wähler seine Kandidaten auf ein und derselben Liste oder auf unterschiedlichen Listen auswählen. Dabei muss er darauf achten, nicht mehr Stimmen abzugeben, als Sitze vorhanden sind.

Er kann jedem Wahlkandidaten 2 Stimmen geben, dies bis in Höhe der Anzahl an Stimmen, über die er verfügt.

Folgende Stimmzettel sind ungültig:

  • alle Stimmzettel, bei denen es sich nicht um denjenigen handelt, der dem Wähler zum Zeitpunkt der Wahl vom Vorsitzenden ausgehändigt wurde;
  • der dem Wähler ausgehändigte Stimmzettel, wenn:
    • der Wähler mehr Stimmen abgegeben hat, als Abgeordnete zu wählen sind;
    • der Wähler keine Stimme abgegeben hat;
    • Streichungen, Zeichen oder sonstige unzulässige Markierungen die Identität des Wählers erkennen lassen können;
    • ein Zettel oder ein Gegenstand darin liegen.

Freistellung von der Arbeit, um wählen zu gehen

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden, um seinen bürgerlichen Rechten und Pflichten nachzugehen, insbesondere um an den nationalen Wahlen teilzunehmen.

Diese Freistellung kann nicht vom Urlaub des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Formulare/Online-Dienste

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