Eine Verhinderung, bei den Kommunal-, Parlaments-, Europawahlen oder bei einem Referendum zu wählen, mitteilen
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Für alle Personen, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, besteht bei den Kommunal-, Parlaments- und Europawahlen wie auch bei einem Referendum Wahlpflicht. Als Wähler können Sie sich nicht vertreten lassen. Jeder Grund für eine Wahlenthaltung muss gegenüber der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts ordnungsgemäß begründet werden.
Das luxemburgische Recht sieht Strafen vor, wenn Sie nicht an der Wahl teilgenommen haben oder wenn Ihre Gründe für die Wahlenthaltung nicht anerkannt wurden.
Betroffene Personen
Dies betrifft Sie, wenn Sie:
- in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind; und
- nicht in der Lage sind, bei den Kommunal-, Parlaments-, Europawahlen oder einem Referendum zu wählen.
Sie sind jedoch von Rechts wegen von der Wahlpflicht befreit, wenn:
- Sie zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde als derjenigen wohnen, in der Sie zur Stimmabgabe aufgerufen wurden;
- Sie älter als 75 Jahre sind; oder
- Sie eine unter Vormundschaft stehende volljährige Person sind.
Vorgehensweise und Details
Sich als eingetragener Wähler der Wahl enthalten
Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, wurde ein Briefwahlsystem eingeführt. Wenn Sie dennoch nicht in der Lage sind, bei einer Kommunal-, Parlaments-, Europawahl oder einem Referendum zu wählen, müssen Sie dem Staatsanwalt des für Ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksgerichts (Staatsanwaltschaft Luxemburg oder Diekirch) Ihre Gründe für die Wahlenthaltung mitteilen.
Die Gründe müssen formlos in Schriftform oder unter Verwendung der entsprechenden Vorlage (siehe „Online-Dienste und Formulare“) unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt und auf dem Postweg übermittelt werden.
Erkennt der Staatsanwalt die für die Wahlenthaltung vorgebrachten Gründe an, wird kein Strafverfahren eingeleitet.
In dem auf die Verkündung des Wahlergebnisses folgenden Monat erstellt der Staatsanwalt eine Aufstellung aller Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben und deren Entschuldigungen nicht anerkannt wurden. Diese Wähler können dann vor den Friedensrichter geladen werden.
Wegen Wahlenthaltung gebührenpflichtig verwarnt werden
Ein erstmaliges unbegründetes Fernbleiben kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Im Falle eines wiederholten unbegründeten Fernbleibens innerhalb von 5 Jahren nach der Verurteilung wird die Geldstrafe verschärft.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Élections.public.lu
Offizielle Website der Wahlen im Großherzogtum Luxemburg
-
Gemeindewahlen
auf der Website des Ministeriums für innere Angelegenheiten
-
Gemeindeverzeichnis (nur auf Französisch verfügbar)
auf der Website des SYVICOL
Rechtsgrundlagen
- Loi électorale modifiée du 18 février 2003
-
Loi du 4 février 2005
relative au référendum au niveau national
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