Bei den Parlamentswahlen kandidieren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit wählen in allgemeiner Direktwahl die 60 Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Chambre des députés). Diese Kammer bildet das nationale Parlament im luxemburgischen Einkammersystem. Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt.

Die Parlamentswahlen finden in der Regel am gleichen Tag des gleichen Monats wie die vorherigen Parlamentswahlen statt. Fällt dieser Tag nicht auf einen Sonntag, finden die Wahlen am Sonntag davor statt.

Um bei den Parlamentswahlen kandidieren zu können, müssen Sie eine Reihe von Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.

Das Land ist in 4 Wahlkreise aufgeteilt:

  • Süden (23 Abgeordnete) mit den Kantonen Esch-sur-Alzette und Capellen;
  • Osten (7 Abgeordnete) mit den Kantonen Grevenmacher, Remich und Echternach;
  • Zentrum (21 Abgeordnete) mit den Kantonen Luxemburg und Mersch;
  • Norden (9 Abgeordnete) mit den Kantonen Diekirch, Redange, Wiltz, Clervaux und Vianden.

Die Wahl erfolgt nach dem Prinzip der Listenwahl. Die politischen Parteien oder Kandidatengruppierungen, die sich zur Wahl stellen, müssen für jeden Wahlkreis Wahllisten aufstellen, wobei die Zahl der Kandidaten pro Liste nicht höher sein darf als die Gesamtzahl der im jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten. Jede Einzelkandidatur wird als eigene Liste angesehen.

Betroffene Personen

Wählbare Personen

Um bei den Parlamentswahlen wählbar zu sein, müssen Sie:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sein;
  • Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben.

Der Verlust einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen führt zur Beendigung des Mandats.

Nicht wählbare Personen

Sie sind bei den Parlamentswahlen nicht wählbar, wenn:

  • Ihnen das passive Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde;
  • Ihnen das aktive Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde;
  • Sie wegen eines Verbrechens verurteilt wurden.

Unvereinbarkeit mit dem aktuell ausgeübten Amt oder Beruf

Sie können der Abgeordnetenkammer nicht angehören, wenn Sie:

  • Beamter, Angestellter, Arbeitnehmer oder Arbeiter sind, der eine vom Staat, von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die der Aufsicht der Regierung untersteht, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die der Aufsicht einer Gemeinde untersteht, bezahlte Beschäftigung ausübt, sowie wenn Sie eine von der Nationalen Eisenbahngesellschaft bezahlte Beschäftigung ausüben;
  • Mitglied der Regierung oder des Staatsrats sind, es sei denn, Sie erklären sich bereit, im Falle der Annahme des Abgeordnetenmandats zurückzutreten;
  • mit einem anderen Abgeordneten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. Partnerschaft verbunden sind. Falls Sie gemeinsam gewählt werden, wird der gewählte Kandidat per Losverfahren ermittelt.

Wenn ein Abgeordneter eine mit seinem Mandat unvereinbare Funktion, Beschäftigung oder Aufgabe annimmt, verliert er von Rechts wegen sein Abgeordnetenmandat.

Fristen

Mindestens 65 Tage vor der Wahl veröffentlicht der Leiter des Hauptwahllokals des Wahlkreises eine Mitteilung, in der die Termine (Tage und Uhrzeiten) und der Ort festgelegt werden, an denen er die Wahlvorschläge und Bestellungen der Wahlzeugen entgegennimmt.

Alle Wahllisten müssen mindestens 60 Tage vor dem für die Wahl festgelegten Tag eingereicht werden, je nach Wahlkreis an den folgenden Orten:

  • Süden: bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts von Esch-sur-Alzette;
  • Osten: in der Gemeinde Grevenmacher an dem vom Präsidenten des Bezirksgerichts von Luxemburg bezeichneten Ort;
  • Zentrum: bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts von Luxemburg;
  • Norden: bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts von Diekirch.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge erfasst der Leiter des Hauptwahllokals des Wahlkreises die Wahllisten in der Reihenfolge ihrer Einreichung.

Vorgehensweise und Details

Einen Wahlvorschlag aufsetzen

Wenn Sie kandidieren, müssen Sie einen Wahlvorschlag verfassen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss. Diese Kandidatur muss insbesondere:

  • Ihren Namen, Ihre(n) Vornamen, Ihren Beruf und Ihren Wohnsitz angeben;
  • die Annahme Ihrer Kandidatur im Wahlkreis enthalten;
  • datiert und unterschrieben sein.

Eine Liste der Kandidaten und Unterstützer aufstellen

Die Abgeordneten werden nach dem Prinzip der Listenwahl gewählt, wobei die Sitze anteilig zur Anzahl der auf die verschiedenen Wahllisten entfallenden Stimmen auf die Listen verteilt werden: Ein Kandidat bei einer Parlamentswahl muss also auf einer Liste stehen, die von einer Kandidatengruppe aufgestellt wurde. Keine Liste darf mehr Kandidaten enthalten, als Abgeordnete in dem Wahlkreis zu wählen sind, in dem die Liste eingereicht wird.

Jede Wahlliste benötigt die Unterstützung von:

  • 100 im Wahlkreis eingetragenen Wählern; oder
  • einem amtierenden oder aus dem Amt scheidenden Abgeordneten, der im Wahlkreis gewählt wurde; oder
  • 3 Gemeinderatsmitgliedern, die in einer oder mehreren Gemeinden des Wahlkreises gewählt wurden.

Jede Einzelkandidatur wird als eigene Liste angesehen.

Jede Liste muss von einer bevollmächtigten Person eingereicht werden:

  • Wird die Liste von 100 Wählern unterstützt, wird die bevollmächtigte Person von und unter den 100 Unterstützern der Liste bestimmt.
  • Wird die Liste von einem Abgeordneten oder von 3 Gemeinderatsmitgliedern unterstützt, wird die bevollmächtigte Person unter den Kandidaten der Liste oder den gewählten Volksvertretern, die die Liste unterstützen, bestimmt.

Die zusätzlichen Bedingungen erfüllen

Zusätzlich zu diesen Formalitäten müssen die folgenden Regeln beachtet werden:

  • Niemand darf – weder als Kandidat noch als Unterstützer – auf mehr als einer Liste in ein- und demselben Wahlkreis stehen.
  • Niemand darf Kandidat in mehr als einem Wahlkreis sein.
  • Jede Liste muss einen Listennamen tragen. Tragen verschiedene Listen identische Namen, werden die bevollmächtigten Personen aufgefordert, notwendige Unterscheidungen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, ordnet der Leiter des Hauptwahllokals des Wahlkreises jeder Liste einen Großbuchstaben entsprechend der Reihenfolge ihrer Einreichung zu.
  • Mitteilungen und Ergänzungen zur Liste können vorgenommen werden, dies vor Ablauf der für die Einreichung der Wahlvorschläge festgelegten Frist:
    • Ein Kandidat, der auf einer Liste steht, darf erst dann von dieser gestrichen werden, wenn er dem Leiter des Hauptwahllokals des Wahlkreises in einem per Gerichtsvollzieher zugestellten Schreiben seinen Willen bekundet, seine Kandidatur zurückzuziehen.
    • Jede Liste darf durch die Namen von Kandidaten ergänzt werden, die von allen Unterzeichnern der Liste unterstützt werden.

Der Leiter des Hauptwahllokals erfasst die Wahllisten in der Reihenfolge ihrer Einreichung und stellt jeder bevollmächtigten Person eine auf ihren Namen ausgestellte Empfangsbestätigung aus.

Wahlzeugen und stellvertretende Wahlzeugen bestellen

Bei der Einreichung der Wahllisten darf jede bevollmächtigte Person unter den Wählern der Gemeinde höchstens einen Wahlzeugen und einen stellvertretenden Wahlzeugen für jedes Wahllokal bestellen, die den Wahlhandlungen beiwohnen sollen.

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

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