Die Briefwahl für die Parlamentswahlen beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Luxemburger wählen alle 5 Jahre in allgemeiner unmittelbarer Wahl die 60 Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Chambre des députés). Diese Kammer bildet das nationale Parlament im luxemburgischen Einkammersystem.

Die Parlamentswahlen finden in der Regel am selben Tag desselben Monats wie die vorherigen Parlamentswahlen statt.

Fällt dieser Tag nicht auf einen Sonntag, finden die Wahlen an dem Sonntag davor statt.

An den Parlamentswahlen dürfen nur Personen teilnehmen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben. Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen.

Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, kann jeder Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen.

Zielgruppe

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.

Dies gilt auch für alle Luxemburger, die im Ausland wohnen und nicht in den Wählerverzeichnissen eintragen sind, aber dank der luxemburgischen Staatsangehörigkeit aktives Wahlrecht haben.

Voraussetzungen

Der Wähler muss zuvor in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein.

Fristen

Der Wähler stellt seinen Antrag auf Briefwahl bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er geführt wird, und zwar:

  • frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung nach Luxemburg verschickt wird;
  • frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung ins Ausland verschickt wird.

Vorgehensweise und Details

Die Briefwahl beantragen

Wähler, die bei den Parlamentswahlen per Briefwahl wählen möchten, müssen die Gemeinde darüber informieren und ihre Wahlbenachrichtigung beantragen.

Die Wahlbenachrichtigung kann wie folgt beantragt werden:

  • elektronisch über MyGuichet.lu;
  • per Post (formlos oder anhand eines Vordrucks, der bei der Gemeinde erhältlich ist, in der sich das Wahllokal befindet).

In dem Schreiben muss der Wähler:

  • seinen Nachnamen, seine(n) Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seinen Wohnsitz und die Anschrift angeben, an die die Wahlbenachrichtigung zugestellt werden soll;
  • an Eides statt versichern, dass er sein Wahlrecht nicht verwirkt hat;
  • wenn er Luxemburger ist und im Ausland lebt, eine Kopie seines gültigen Reisepasses beilegen.

Nach Eingang des Antrags, überprüft die Gemeinde:

  • ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die erforderlichen Belege beigefügt sind;
  • ob der Antragsteller in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist.

Einen ablehnenden Bescheid erhalten

Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht, übermittelt die Gemeinde dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid, und zwar:

  • spätestens 20 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
  • spätestens 35 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.

Eine Wahlbenachrichtigung erhalten

Wird der Antrag auf Briefwahl angenommen, übermittelt die Gemeinde dem Wähler die Wahlbenachrichtigung per Einschreiben.

Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens verschickt:

  • 15 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung nach Luxemburg verschickt wird;
  • 30 Tage vor dem Wahltag, wenn die Wahlbenachrichtigung ins Ausland verschickt wird.

Die Wahlbenachrichtigung enthält:

  • die Kandidatenliste;
  • die Anweisungen für den Wähler, der per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnimmt;
  • einen ordnungsgemäß gestempelten, undurchsichtigen und einheitlichen Wahlumschlag;
  • einen ordnungsgemäß gestempelten Stimmzettel;
  • einen Umschlag für den Versand des Wahlumschlags mit dem Vermerk „Elections - Vote par correspondance“. Auf dem Umschlag sind das Wahllokal als Empfänger der abgegebenen Stimmen (rechts unten) sowie die Antragsnummer, der Nachname, der/die Vorname(n) und die Anschrift des Wählers angegeben.

Es wird ein alphabetisches Verzeichnis der Wähler erstellt, die eine Teilnahme per Briefwahl beantragt haben, unter Angabe von Nachnamen, Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und aktueller Anschrift. Vor dem Namen des Antragstellers steht ein Vermerk, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen nicht anderweitig wählen.

Seine Stimme abgeben und versenden

Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel aus.

Sehbehinderte Wähler können mithilfe von taktilen Wahlschablonen an den Wahlen teilnehmen.

Zum Versenden seiner abgegebenen Stimmen an das Wahllokal legt der Wähler den ordnungsgemäß ausgefüllten und gefalteten, mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel in den Wahlumschlag. Dieser Umschlag muss in den für den Versand vorgesehenen Umschlag gesteckt werden, der dann per einfacher Post zu versenden ist. Der Wahlumschlag muss dem zuständigen Wahllokal vor 14.00 Uhr am Wahltag zukommen.

Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel werden bis zum Wahltag in der Poststelle des Wahllokals aufbewahrt, das als Empfänger der Stimmzettel angegeben ist.

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