Einsicht in die Wählerverzeichnisse und Rechtsmittel
Die nachstehende Tabelle enthält die Bestimmungen des Wahlgesetzes bezüglich der Verfahren zur Festhaltung der Wählerverzeichnisse und zur Beschwerde gegen diese Verzeichnisse.
Festhaltung der Verzeichnisse und Beschwerden (Art. 12 bis 20) |
Am ersten Freitag nach dem Auflösungsbeschluss:
87. bis 79. Tag vor den Wahlen:
Spätestens 73. Tag vor den Wahlen: Aushang der Liste mit den eingereichten Beschwerden (jeder Bürger kann Einsicht einnehmen und eine Abschrift verlangen). Spätestens 72. Tag vor den Wahlen:
72. Tag vor den Wahlen:
Innerhalb von 8 Tagen nach Schließung der Verzeichnisse schickt die Gemeindeverwaltung dem Ministerium des Innern eine Kopie der endgültigen und zusätzlichen Verzeichnisse. Fällt der Tag für diesen Termin auf einen Samstag, wird die Frist bis zum folgenden Montag verlängert. 72. bis 58. Tag vor den Wahlen: Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verzeichnisse durch die Öffentlichkeit. |
Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 21 bis 30) |
Spätestens 65. Tag vor den Wahlen:
Vor dem 60. Tag vor den Wahlen:
Spätestens 58. Tag vor den Wahlen: jegliche von Drittpersonen vorgebrachte Streithilfe wird den Parteien zugestellt. Spätestens 44. Tag vor den Wahlen: Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. |
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