Sich in die Wählerverzeichnisse für die Parlamentswahlen eintragen
Bürger
Gebietsansässige
Zum letzten Mal aktualisiert am 10.08.2023
Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenenPersonen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit wählen alle 5 Jahre in allgemeiner Direktwahl die 60 Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Chambre des députés). Diese Kammer bildet das nationale Parlament im luxemburgischen Einkammersystem.
Die Parlamentswahlen finden in der Regel am gleichen Tag des gleichen Monats wie die vorherigen Parlamentswahlen statt. Fällt dieser Tag nicht auf einen Sonntag, finden die Wahlen am Sonntag davor statt.
Es besteht Wahlpflicht, und Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Sie geben Ihre Stimmen in geheimer Abstimmung ab.
Ihre Eigenschaft als Wähler für die Parlamentswahlen wird durch Ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgestellt. Es werden ständige Wählerverzeichnisse geführt, Streichungen und Eintragungen können dennoch vorgenommen werden:
bis zum 44. Tag vor den Parlamentswahlen;
aufgrund eines Wechsels des für die Wahl relevanten Wohnsitzes;
aufgrund einer Berichtigung durch die Verwaltungsgerichte.
Zielgruppe
Um in die Wählerverzeichnisse eingetragen zu werden und bei den Parlamentswahlen zu wählen, müssen Sie:
die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sein;
Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben. Im Ausland wohnhafte luxemburgische Staatsangehörige können bei den Parlamentswahlen per Briefwahl wählen.
Sie sind von Rechts wegen von der Wahlpflicht befreit, wenn:
Sie zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde als derjenigen wohnen, in der Sie zur Stimmabgabe aufgerufen wurden;
Sie älter als 75 Jahre sind.
Sie sind vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen und werden nicht zur Stimmabgabe zugelassen, wenn Ihnen das aktive Wahlrecht aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung entzogen wurde.
indem Sie sich am Wahltag in das Wahllokal begeben; oder
indem Sie per Briefwahl wählen;
müssen Sie dem Staatsanwalt Ihre Gründe für die Wahlenthaltung mitteilen.
Vorgehensweise und Details
Eintragung in die Wählerverzeichnisse
Ihre Eigenschaft als Wähler wird durch die Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgestellt.
Die Wählerverzeichnisse werden von der Verwaltungsbehörde der Gemeinde verwaltet, insbesondere über die Geburtsanzeige sowie über die Anmeldung von Einwohnern der Gemeinde. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde, unabhängig vom Zeitraum des Jahres, ist die Übertragung des Wahlrechts auf die neue Gemeinde obligatorisch und wird von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden automatisch vorgenommen.
Das Verzeichnis der luxemburgischen Staatsbürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen sind, wird laufend von jeder Gemeinde aktualisiert. Die Gemeinde führt und registriert von Amts wegen oder auf Antrag jede Person mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit, die die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllt und ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat.
Bei einer vollständigen oder teilweisen Neubesetzung der Abgeordnetenkammer müssen die Bedingungen im Hinblick auf Alter und Wohnsitz am Tag der Parlamentswahlen erfüllt sein.
Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen:
in das amtliche Wählerverzeichnis, wenn Sie vor dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses 18 Jahre alt werden;
in das Zusatzverzeichnis, wenn Sie zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses (55. Tag vor der Wahl) und dem Wahltag, diesen eingeschlossen, 18 Jahre alt werden.
Überprüfung der Verzeichnisse und Einspruch
Am 54. Tag vor der Wahl wird die Öffentlichkeit über die Hinterlegung der von der Gemeinde vorläufig geschlossenen Verzeichnisse informiert. Sie können dann bis spätestens zum 47. Tag vor dem Wahltag schriftlich formlos Einspruch beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium erheben. Einsprüche werden für jeden Wähler einzeln erhoben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der vorläufigen Hinterlegung der Verzeichnisse noch nicht 18 Jahre alt waren, aber am Tag der Wahl 18 Jahre alt sein werden, müssen Sie Ihre eventuelle Beschwerde über Ihren jeweiligen gesetzlichen Vormund an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium richten.
Die Verzeichnisse werden am 44. Tag vor der Wahl endgültig geschlossen.
Wenn die Gemeinde bei der Überarbeitung der vorläufigen Verzeichnisse aufgrund eines Einspruchs Ihren Namen als Wähler aus den vorläufigen Wählerverzeichnissen streicht, werden Sie benachrichtigt:
per Einschreiben mit Rückschein; und
am Wohnsitz.
Diese Information erfolgt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse.
Im Schreiben werden auch die Gründe für die Streichung mitgeteilt.
Jede Person, die zu Unrecht in die Wählerverzeichnisse eingetragen, nicht in die Verzeichnisse eingetragen oder aus diesen gestrichen wurde, kann vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Anfechtungsklage einreichen.
Formulare/Online-Dienste
Eintragung in den Wählerverzeichnissen im RNPP
Im RNPP können Sie Ihre Eintragung in den Wählerverzeichnissen überprüfen
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.
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Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.
En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.
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That information is kept by the administration in question for as long as it is required to achieve the purpose of the processing operation(s).
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Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)