Sich in die Wählerverzeichnisse für die Parlamentswahlen eintragen

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Luxemburger wählen alle 5 Jahre in allgemeiner unmittelbarer Wahl die 60 Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Chambre des députés). Diese Kammer bildet das nationale Parlament im luxemburgischen Einkammersystem.

Die Parlamentswahlen finden in der Regel am selben Tag desselben Monats wie die vorherigen Parlamentswahlen statt. Fällt dieser Tag nicht auf einen Sonntag, finden die Wahlen an dem Sonntag davor statt.

Es besteht Wahlpflicht, und die Wähler dürfen sich bei der Wahl nicht vertreten lassen. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

Der Wählerstatus bei den Parlamentswahlen wird durch Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgestellt. Es werden ständige Wählerverzeichnisse geführt, die jedoch wie folgt geändert (Streichungen/Eintragungen) werden können:

  • bis zum 44. Tag vor den Kommunalwahlen;
  • aufgrund eines Wechsels des für die Wahl relevanten Wohnsitzes;
  • aufgrund einer Berichtigung durch die Verwaltungsgerichte.

Zielgruppe

Die Wähler können per Briefwahl teilnehmen. Wähler, die weder persönlich noch per Briefwahl an der Wahl teilnehmen können, müssen dem zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe darlegen.

Von der Wahlpflicht befreit sind:

  • zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Voraussetzungen

Um bei den Parlamentswahlen wählen zu dürfen, muss der Wähler:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sein;
  • in Luxemburg wohnen. Im Ausland ansässige Luxemburger können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.

Folgende Personen sind von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen und dürfen nicht wählen:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Vorgehensweise und Details

Wahlverfahren

Das Land ist in 4 Wahlkreise aufgeteilt:

  • Süden mit den Kantonen Esch-sur-Alzette und Capellen;
  • Osten mit den Kantonen Grevenmacher, Remich und Echternach;
  • Zentrum mit den Kantonen Luxemburg und Mersch;
  • Norden mit den Kantonen Diekirch, Redange, Wiltz, Clervaux und Vianden.

Die Anzahl der Abgeordneten ist auf 60 festgelegt:

  • 23 Abgeordnete im Wahlkreis Süden;
  • 7 Abgeordnete im Wahlkreis Osten;
  • 21 Abgeordnete im Wahlkreis Zentrum;
  • 9 Abgeordnete im Wahlkreis Norden.

Die Abgeordneten werden für 5 Jahre gewählt. Gewählt wird per Direktwahl. Die 60 Abgeordneten werden per Listenabstimmung gewählt.

Die Wahlen sind geheim. Jeder Wähler verfügt über genauso viele Stimmen, wie Abgeordnete in seinem Wahlkreis zu wählen sind. Dabei kann er entweder eine gesamte Liste oder einzelne Kandidaten (Panaschieren) wählen.

Wähler, die eine gesamte Liste wählen, dürfen keinerlei weitere Stimme abgeben, da ihr Stimmzettel ansonsten ungültig ist, es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Kandidaten, als Abgeordnete zu wählen sind. Erfolgt die Stimmabgabe durch Panaschieren, kann der Wähler seine Kandidaten auf ein und derselben Liste oder auf unterschiedlichen Listen auswählen. Dabei muss er darauf achten, nicht mehr Stimmen abzugeben, als Sitze vorhanden sind.

Die Aufteilung der 60 Sitze auf die Listen erfolgt verhältnismäßig entsprechend der Gesamtanzahl der Listenstimmen (nach dem Verhältniswahlsystem) und der für jede Liste erhaltenen Kandidatenstimmen (Prinzip des kleinsten Wahlquotienten). Das Verhältniswahlsystem gewährt der Minderheit eine gerechte Vertretung, da die auf die verschiedenen Kandidatenlisten verteilten Sitze entsprechend der Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen verteilt werden.

Sich als luxemburgischer Wähler eintragen

Der Wählerstatus wird durch die Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgestellt.

Die Wählerverzeichnisse werden von der Gemeindeverwaltung geführt, insbesondere über die Geburtsanzeige sowie über die Anmeldung von Einwohnern der Gemeinde. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde ist die Übertragung des Wahlrechts auf die neue Gemeinde obligatorisch und wird von den Gemeindeverwaltungen automatisch vorgenommen. Dies gilt unabhängig davon, wann der Umzug während des Jahres stattfindet.

Das Verzeichnis der luxemburgischen Bürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen sind, wird laufend von jeder Gemeinde aktualisiert. Die Gemeinde hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand und trägt dort von Amts wegen oder auf persönlichen Antrag jedes luxemburgischen Bürgers diejenigen Personen ein, die die an die Wählerschaft gestellten Bedingungen erfüllen und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Bei einer vollständigen oder teilweisen Neubesetzung des Parlaments müssen die Alters- und Wohnsitzbedingungen an dem Tag erfüllt sein, an dem die Kommunalwahlen stattfinden.

Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen:

  • in das amtliche Wählerverzeichnis im Falle von Personen, die vor dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses das 18. Lebensjahr vollenden;
  • in das Zusatzverzeichnis im Falle von Personen, die zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses (55. Tag vor dem Wahltag) und dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden.

Überprüfung der Verzeichnisse und Widerspruch

Am 54. Tag vor der Wahl wird die Öffentlichkeit über die Schließung der vorläufig von der Gemeinde festgehaltenen Verzeichnisse informiert. Jeder Bürger kann dann bis zum 47. Tag vor der Wahl formlos Widerspruch beim Bürgermeister- und Schöffenrat einlegen. Dies gilt für jeden Wähler einzeln.

Bürger, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Schließung der Verzeichnisse das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die aber eigentlich an den Wahlen teilnehmen dürfen, müssen gegebenenfalls jeder für sich über ihren gesetzlichen Vormund ihren Widerspruch an den Bürgermeister- und Schöffenrat richten.

Die Verzeichnisse werden am 44. Tag vor der Wahl endgültig geschlossen.

Wenn die Gemeinde im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Verzeichnisse die Namen von in den Verzeichnissen geführten Wählern streicht, muss sie die betroffenen Wähler davon in Kenntnis setzen, und zwar:

  • per Einschreiben mit Rückschein; und
  • am Wohnsitz der Wähler.

Die Wähler werden spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse informiert.

Im Schreiben werden auch die Gründe für die Streichung mitgeteilt.

Jede Person, die ungerechtfertigterweise in die Wählerverzeichnisse eingetragen, nicht eingetragen oder aus diesen gestrichen wurde, kann dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Anfechtungsklage anstrengen.

Wahlbenachrichtigung

Die Gemeinde übermittelt jedem Wähler mindestens 5 Tage vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, in der Folgendes angegeben ist:

  • das Datum des Wahltags;
  • die Öffnungszeiten des Wahllokals;
  • die Adresse des Wahllokals;
  • wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss.

Die Wahlbenachrichtigung enthält die Anweisungen für den Wähler sowie die Kandidatenliste.

Am Wahltag kann sich der Wähler mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss in diesem Fall nicht vorgelegt werden.

Wähler, die sich ohne Ausweisdokument zum Wahllokal begeben, können dennoch zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.

Formulare/Online-Dienste

Eintragung in den Wählerverzeichnissen im RNPP

Im RNPP können Sie Ihre Eintragung in den Wählerverzeichnissen überprüfen

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

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Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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