Bei einem Referendum abstimmen

Bei Fragen von Bedeutung für die Gesellschaft kann die Regierung mittels Abstimmung die Meinung oder Zustimmung der Bevölkerung einholen, um ein Gesetz oder möglicherweise die Verfassung zu ändern.

Dieses Verfahren wird als Referendum bezeichnet.

Zielgruppe

An einem Referendum dürfen nur Wähler teilnehmen, die am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sind.

Demnach gilt dies für Personen, die:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • am Wahltag mindestens 18. Jahre alt sind;
  • im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sind;
  • in Luxemburg wohnen.

Die Wähler können per Briefwahl am Referendum teilnehmen.

Nur Personen, die im Besitz des Wahlrechts sind, können am Referendum teilnehmen. Beispiel: Eine Person, der das Wahlrecht aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses aberkannt wurde, kann nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Voraussetzungen

Die Wähler müssen am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sein, um an der Abstimmung teilzunehmen.

Im Ausland ansässige Luxemburger, die dank der luxemburgischen Staatsangehörigkeit jedoch aktives Wahlrecht haben, können per Briefwahl am Referendum teilnehmen.

Vorgehensweise und Details

Information und Wahlbenachrichtigung

Die Wähler werden durch eine dreimalige Mitteilung in 3 luxemburgischen Tageszeitungen über die Abhaltung eines Referendums informiert.

Darüber hinaus muss jede Gemeinde die in ihrem Gebiet ansässigen Wähler darüber informieren, wann (Tage und Uhrzeiten) und wo (Orte) sie den Text einsehen können, auf den sich das Referendum bezieht. Diese Mitteilung muss erfolgen:

  • 15 Tage vor der Abstimmung;
  • in beliebiger Form, auf jeden Fall aber per Aushang;
  • in den 3 Verwaltungssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Deutsch und Französisch).

Die Orte und Uhrzeiten werden von der Gemeinde frei festgelegt, jedoch:

  • müssen es mindestens 6 Stunden pro Woche sein;
  • muss der Samstag einer der Öffnungstage sein.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat verschickt mindestens 5 Tage im Voraus eine Wahlbenachrichtigung an alle Wähler. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes angegeben:

  • der Wahltag;
  • die Öffnungszeiten des Wahllokals;
  • das Wahllokal, in dem das Referendum stattfindet;
  • wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss;
  • die Anweisungen und die Vorlage(n) der Frage(n).

In jedem Wahllokal muss der Text aushängen, auf den sich das Referendum bezieht.

Wahlpflicht

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Folgende Personen sind von der Wahlpflicht ausgeschlossen:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Wähler, die nicht am Referendum teilnehmen können, müssen dem zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe darlegen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.

Niemand kann sich bei der Abstimmung vertreten lassen.

Briefwahl

Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sind, dürfen die Briefwahl für ein Referendum beantragen.

Ablauf des Referendums

Die Wähler können zwischen 8.00 und 14.00 Uhr abstimmen. Jeder, der vor 14.00 Uhr im Lokal eintrifft, darf noch teilnehmen.

Personen, die nicht im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen in der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind, dürfen nicht abstimmen. Personen, die nicht eingetragen sind, können dennoch zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie einen Beschluss des Bürgermeisters der Gemeinde, seines Stellvertreters oder einer Justizbehörde vorlegen, der nachweist, dass sie in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigt sind.

Die Wähler müssen ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Wähler, die weder ihren Personalausweis noch ihren Reisepass dabeihaben, können zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.

Dem Wähler wird ein Stimmzettel ausgehändigt.

Er begibt sich in eine der Wahlkabinen, um dort seine Stimmen abzugeben. Anschließend zeigt er dem Vorsitzenden des Wahllokals seinen wieder zusammengefalteten und mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel, bevor er ihn in die Urne wirft.

Er darf seinen Stimmzettel nach Verlassen der Wahlkabine nicht auseinanderfalten, damit nicht sichtbar wird, wie er gewählt hat. Tut er es doch, nimmt der Vorsitzende den auseinandergefalteten Zettel entgegen, annulliert und zerstört ihn und fordert den Wähler auf, erneut zu wählen.

Sollte der Wähler den ihm ausgehändigten Stimmzettel aus Versehen beschädigen, kann er vom Vorsitzenden einen neuen verlangen und ihm den ersten zurückgeben, der unverzüglich zerstört wird. Solche Vorfälle werden im Protokoll erwähnt.

Der Wähler darf sich nur während der für seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.

Wähler:

  • die stark seh- oder körperbehindert sind, dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Wahllokals:
    • in Begleitung eines Betreuers oder einer Begleitperson wählen;
    •  sogar einen Betreuer oder eine Begleitperson für sie wählen lassen, falls sie selbst nicht dazu in der Lage sind;
  • die sehbehindert sind, dürfen mithilfe von taktilen Wahlschablonen wählen, die ihnen vor dem Wahltag zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, können sie auf die Schablonen zurückgreifen, die im Wahllokal zur Verfügung stehen.

Sehbehinderte Wähler können sich von einem Wahlhelfer in die Wahlkabine begleiten lassen, um den Wahlzettel ordnungsgemäß in die taktile Wahlschablone einzulegen.

Die Wahl ist geheim. Der Wähler kann unter keinen Umständen gezwungen werden, preiszugeben, wie er gewählt hat (nicht einmal im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen oder Anfechtungen, parlamentarischen Untersuchungen usw.).

Gültigkeit des Stimmzettels

Jeder Wähler verfügt über eine Stimme pro Frage.

Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel folgendermaßen aus:

  • entweder indem er eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage schwärzt;
  • oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage macht.

Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis und jedes selbst unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.

Der Wähler benutzt zur Abstimmung einen Bleistift, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Utensil.

Als ungültig gelten Stimmzettel:

  • Stimmzettel, die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden, oder;
  • Stimmzettel, die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten, oder;
  • Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurde, oder;
  • Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet, oder;
  • Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen können.

Stimmzettel ohne Abstimmung gelten als weiße Stimmzettel.

Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Die Wähler sind demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.

Widerspruch gegen den Wahlvorgang

Jeder Wähler kann beim Verwaltungsgerichtshof Widerspruch gegen den Wahlvorgang einlegen.

Dieser Widerspruch ist binnen 5 Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt (Mémorial) einzulegen.

Der Antrag muss datiert sein und Folgendes enthalten:

  • Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers;
  • eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der geltend gemachten Rechtsmittel;
  • die Forderungen des Antragstellers;
  • eine Aufstellung der Belege, die er zu verwenden beabsichtigt.

Wird das Referendum endgültig für nichtig erklärt, legt der Großherzog binnen 8 Tagen das Datum für eine neue Abstimmung fest, die innerhalb von 6 Monaten stattfinden muss, es sei denn:

  • in diesem Zeitraum müssen Parlaments- oder Europawahlen abgehalten werden: in diesem Fall wird die Frist um 6 Monate verlängert, oder;
  • wenn die 6-monatige Frist mit einem vorhergehenden 3-monatigen Zeitraum vor oder nach Parlaments- oder Europawahlen zusammenfällt.

Formulare/Online-Dienste

Modèle de déclaration d'impossibilité de voter à un référendum

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