Bei einem Referendum abstimmen
Bei Fragen von Bedeutung für die Gesellschaft kann die Regierung mittels Abstimmung die Meinung oder Zustimmung der Bevölkerung einholen, um ein Gesetz oder möglicherweise die Verfassung zu ändern.
Dieses Verfahren wird als Referendum bezeichnet.
Zielgruppe
An einem Referendum dürfen nur Wähler teilnehmen, die am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sind.
Demnach gilt dies für Personen, die:
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
- am Wahltag mindestens 18. Jahre alt sind;
- im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sind;
- in Luxemburg wohnen.
Die Wähler können per Briefwahl am Referendum teilnehmen.
Nur Personen, die im Besitz des Wahlrechts sind, können am Referendum teilnehmen. Beispiel: Eine Person, der das Wahlrecht aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses aberkannt wurde, kann nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Voraussetzungen
Die Wähler müssen am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sein, um an der Abstimmung teilzunehmen.
Im Ausland ansässige Luxemburger, die dank der luxemburgischen Staatsangehörigkeit jedoch aktives Wahlrecht haben, können per Briefwahl am Referendum teilnehmen.
Vorgehensweise und Details
Information und Wahlbenachrichtigung
Die Wähler werden durch eine dreimalige Mitteilung in 3 luxemburgischen Tageszeitungen über die Abhaltung eines Referendums informiert.
Darüber hinaus muss jede Gemeinde die in ihrem Gebiet ansässigen Wähler darüber informieren, wann (Tage und Uhrzeiten) und wo (Orte) sie den Text einsehen können, auf den sich das Referendum bezieht. Diese Mitteilung muss erfolgen:
- 15 Tage vor der Abstimmung;
- in beliebiger Form, auf jeden Fall aber per Aushang;
- in den 3 Verwaltungssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Deutsch und Französisch).
Die Orte und Uhrzeiten werden von der Gemeinde frei festgelegt, jedoch:
- müssen es mindestens 6 Stunden pro Woche sein;
- muss der Samstag einer der Öffnungstage sein.
Der Bürgermeister- und Schöffenrat verschickt mindestens 5 Tage im Voraus eine Wahlbenachrichtigung an alle Wähler. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes angegeben:
- der Wahltag;
- die Öffnungszeiten des Wahllokals;
- das Wahllokal, in dem das Referendum stattfindet;
- wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss;
- die Anweisungen und die Vorlage(n) der Frage(n).
In jedem Wahllokal muss der Text aushängen, auf den sich das Referendum bezieht.
Wahlpflicht
Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Folgende Personen sind von der Wahlpflicht ausgeschlossen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
- Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Wähler, die nicht am Referendum teilnehmen können, müssen dem zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe darlegen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.
Niemand kann sich bei der Abstimmung vertreten lassen.
Briefwahl
Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sind, dürfen die Briefwahl für ein Referendum beantragen.
Ablauf des Referendums
Die Wähler können zwischen 8.00 und 14.00 Uhr abstimmen. Jeder, der vor 14.00 Uhr im Lokal eintrifft, darf noch teilnehmen.
Personen, die nicht im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen in der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind, dürfen nicht abstimmen. Personen, die nicht eingetragen sind, können dennoch zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie einen Beschluss des Bürgermeisters der Gemeinde, seines Stellvertreters oder einer Justizbehörde vorlegen, der nachweist, dass sie in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigt sind.
Die Wähler müssen ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Wähler, die weder ihren Personalausweis noch ihren Reisepass dabeihaben, können zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.
Dem Wähler wird ein Stimmzettel ausgehändigt.
Er begibt sich in eine der Wahlkabinen, um dort seine Stimmen abzugeben. Anschließend zeigt er dem Vorsitzenden des Wahllokals seinen wieder zusammengefalteten und mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel, bevor er ihn in die Urne wirft.
Er darf seinen Stimmzettel nach Verlassen der Wahlkabine nicht auseinanderfalten, damit nicht sichtbar wird, wie er gewählt hat. Tut er es doch, nimmt der Vorsitzende den auseinandergefalteten Zettel entgegen, annulliert und zerstört ihn und fordert den Wähler auf, erneut zu wählen.
Sollte der Wähler den ihm ausgehändigten Stimmzettel aus Versehen beschädigen, kann er vom Vorsitzenden einen neuen verlangen und ihm den ersten zurückgeben, der unverzüglich zerstört wird. Solche Vorfälle werden im Protokoll erwähnt.
Der Wähler darf sich nur während der für seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.
Wähler:
- die stark seh- oder körperbehindert sind, dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Wahllokals:
- in Begleitung eines Betreuers oder einer Begleitperson wählen;
- sogar einen Betreuer oder eine Begleitperson für sie wählen lassen, falls sie selbst nicht dazu in der Lage sind;
- die sehbehindert sind, dürfen mithilfe von taktilen Wahlschablonen wählen, die ihnen vor dem Wahltag zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, können sie auf die Schablonen zurückgreifen, die im Wahllokal zur Verfügung stehen.
Sehbehinderte Wähler können sich von einem Wahlhelfer in die Wahlkabine begleiten lassen, um den Wahlzettel ordnungsgemäß in die taktile Wahlschablone einzulegen.
Die Wahl ist geheim. Der Wähler kann unter keinen Umständen gezwungen werden, preiszugeben, wie er gewählt hat (nicht einmal im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen oder Anfechtungen, parlamentarischen Untersuchungen usw.).
Gültigkeit des Stimmzettels
Jeder Wähler verfügt über eine Stimme pro Frage.
Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel folgendermaßen aus:
- entweder indem er eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage schwärzt;
- oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage macht.
Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis und jedes selbst unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.
Der Wähler benutzt zur Abstimmung einen Bleistift, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Utensil.
Als ungültig gelten Stimmzettel:
- Stimmzettel, die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden, oder;
- Stimmzettel, die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten, oder;
- Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurde, oder;
- Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet, oder;
- Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen können.
Stimmzettel ohne Abstimmung gelten als weiße Stimmzettel.
Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Die Wähler sind demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.
Widerspruch gegen den Wahlvorgang
Jeder Wähler kann beim Verwaltungsgerichtshof Widerspruch gegen den Wahlvorgang einlegen.
Dieser Widerspruch ist binnen 5 Tagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt (Mémorial) einzulegen.
Der Antrag muss datiert sein und Folgendes enthalten:
- Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers;
- eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der geltend gemachten Rechtsmittel;
- die Forderungen des Antragstellers;
- eine Aufstellung der Belege, die er zu verwenden beabsichtigt.
Wird das Referendum endgültig für nichtig erklärt, legt der Großherzog binnen 8 Tagen das Datum für eine neue Abstimmung fest, die innerhalb von 6 Monaten stattfinden muss, es sei denn:
- in diesem Zeitraum müssen Parlaments- oder Europawahlen abgehalten werden: in diesem Fall wird die Frist um 6 Monate verlängert, oder;
- wenn die 6-monatige Frist mit einem vorhergehenden 3-monatigen Zeitraum vor oder nach Parlaments- oder Europawahlen zusammenfällt.
Formulare/Online-Dienste
Modèle de déclaration d'impossibilité de voter à un référendum
Zuständige Kontaktstellen
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Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous-Waldbredimus20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 28 86 04 01Fax : (+352) 28 86 04 109 -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous-Wahl1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55 -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr; Montag, 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Hesperange474, route de Thionville
L-5886 Hesperange
Postanschrift :
Postfach 10 / L-5801 Hesperange
Tel. : (+352) 36 08 08-1Fax : (+352) 36 00 06Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet -
Junglinster12, rue de Bourglinster
L-6112 Junglinster
Postanschrift :
Postfach 14 / L-6101 Junglinster
Tel. : (+352) 78 72 72-1Fax : (+352) 78 83 19Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags) -
Käerjeng24, rue de l'Eau
L-4920 Bascharage
Postanschrift :
Postfach 50 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 50 05 52-1Fax : (+352) 50 05 52 399Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) -
Kayl4, rue de l'Hôtel de Ville
L-3674 Kayl
Postanschrift :
Postfach 56 / L-3601 Kayl
Tel. : (+352) 56 66 66-1Fax : (+352) 56 33 23„Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geöffnet bis 18.30 Uhr