Verwaltungsgericht

Der Verwaltungsgericht ist in erster Instanz für folgende Entscheidungen zuständig:

  • bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen behördliche Einzelverfügungen, die von staatlichen oder kommunalen Behörden bzw. von bestimmten juristischen Personen öffentlichen Rechts getroffen wurden;
  • bei der direkten Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsakte mit Verordnungscharakter.

Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts ist zuständig, um über Anträge auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Rahmen der Einlegung von Rechtsmitteln vor dem Verwaltungsgericht (référés administratifs) zu erkennen.

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