Die Briefwahl für ein kommunales Referendum beantragen

Der Gemeinderat kann die Wähler der Gemeinde dazu aufrufen, sich per Referendum zu Fragen von kommunalem Interesse zu äußern.

Dieses Verfahren wird als kommunales Referendum bezeichnet. Es hat nur beratenden Charakter, aber die Teilnahme ist obligatorisch.

Es wurde ein Briefwahlsystem eingerichtet, das es allen Wählern ermöglicht, an einem kommunalen Referendum teilzunehmen.

Der Antrag auf Zulassung zur Briefwahl ist an die Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes des Wählers zu richten, d. h. an die Gemeinde, in der der Wähler im Kommunalregister der natürlichen Personen eingetragen ist.

Zielgruppe

Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen der vom kommunalen Referendum betroffenen Gemeinde eingetragen sind, können die Briefwahl beantragen.

Voraussetzungen

Um an einem kommunalen Referendum teilnehmen zu können, muss der Wähler ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen sein.

Fristen

Der Antrag auf Zulassung zur Briefwahl muss dem Bürgermeister- und Schöffenrat der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler geführt wird, wie folgt zugehen:

  • frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Wahltag, wenn das Benachrichtigungsschreiben an eine Adresse in Luxemburg verschickt wird;
  • frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, wenn das Benachrichtigungsschreiben an eine Adresse im Ausland verschickt wird.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Zulassung zur Briefwahl

Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen die Gemeinde darüber informieren und ihr Benachrichtigungsschreiben beantragen.

Der Antrag kann gestellt werden:

  • entweder elektronisch über MyGuichet.lu;
  • auf dem Postweg: formlos oder anhand eines Vordrucks, der bei der Wohnsitzgemeinde des Wählers erhältlich ist.

Wenn der Antrag auf elektronischem Weg eingereicht wird, muss der Wähler den Antrag mithilfe seines elektronischen Personalausweises (eID) oder seines LuxTrust-Produkts unterschreiben, bevor er ihn über MyGuichet.lu übermittelt.

Achtung: Der Antrag wurde an die Verwaltung gesendet, wenn der Status des Vorgangs in der Rubrik „MyGuichet.lu / Meine Vorgänge“ auf „Übermittelt“ steht. Der Wähler erhält eine E-Mail an die in MyGuichet.lu angegebene Adresse, die ihn über die korrekte Übermittlung des Vorgangs informiert.

Der Wähler muss folgende Angaben machen:

  • Name und Vorname(n);
  • Geburtsdatum und -ort;
  • Wohnsitz;
  • Adresse, an die das Benachrichtigungsschreiben zugestellt werden soll.
Wird der Antrag auf Zulassung zur Briefwahl auf dem Postweg gestellt, muss der im Ausland ansässige Wähler eine Kopie seines gültigen Personalausweises/Reisepasses beifügen.

Nach Eingang des Antrags, überprüft die Gemeinde:

  • ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die erforderlichen Belege beigefügt sind;
  • ob der Antragsteller in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist.

Ablehnung des Antrags

Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht (unvollständiger Antrag oder Nichteintragung in die Wählerverzeichnisse), übermittelt die Gemeinde dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid, und zwar:

  • spätestens 20 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
  • spätestens 35 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.

Ein Benachrichtigungsschreiben für die Teilnahme am Referendum erhalten

Wird der Antrag auf Briefwahl angenommen, übermittelt die Gemeinde dem Wähler die das Benachrichtigungsschreiben per Einschreiben.

Das Benachrichtigungsschreiben wird spätestens verschickt:

  • 15 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
  • 30 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.

Das Benachrichtigungsschreiben enthält:

  • die Liste der Fragen;
  • die Anweisungen für Wähler, die per Briefwahl an einem Referendum teilnehmen;
  • einen Wahlumschlag;
  • einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel;
  • einen Umschlag für den Versand des Wahlumschlags mit dem Vermerk „Référendum – Vote par correspondance“ (Referendum – Briefwahl). Auf dem Umschlag sind ferner die Adresse des Wahllokals (Empfänger des abgegebenen Votums) sowie die Antragsnummer, der Nachname, der/die Vorname(n) und die Anschrift des Wählers angegeben.

In jeder Gemeinde wird ein alphabetisches Verzeichnis der Wähler erstellt, die eine Teilnahme per Briefwahl beantragt haben, unter Angabe von Nachname(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und aktueller Anschrift der Wähler. Vor dem Namen des Antragstellers steht ein Vermerk, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen nicht anderweitig wählen.

Ausfüllen und Zurückschicken des Stimmzettels

Jeder Wähler verfügt über eine Stimme pro Frage.

Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel folgendermaßen aus:

  • entweder indem er eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage schwärzt;
  • oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage macht.

Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis und jedes selbst unvollkommene Kreuz gelten als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.

Der Wähler benutzt zur Abstimmung einen Bleistift, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Utensil.

Als ungültig gelten Stimmzettel:

  • die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden oder;
  • die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten oder;
  • deren Form und Größe verändert wurde oder;
  • in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet oder;
  • die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen können.

Stimmzettel ohne Abstimmung gelten als weiße Stimmzettel.

Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Die Wähler sind demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.

Sehbehinderte Wähler können mithilfe von taktilen Wahlschablonen, die von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt werden, am Referendum teilnehmen.

Zum Versenden seiner abgegebenen Stimmen an das Wahllokal legt der Wähler den gefalteten, mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel in den Wahlumschlag. Dieser Umschlag muss in den für den Versand vorgesehenen Umschlag gesteckt werden, der dann per einfacher Post zu versenden ist.

Der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel muss dem zuständigen Wahllokal spätestens am Wahltag zukommen, und zwar vor 14.00 Uhr.

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