Bei einem kommunalen Referendum abstimmen

Der Gemeinderat kann die Wähler der Gemeinde dazu aufrufen, sich per Referendum zu Fragen von kommunalem Interesse zu äußern.

Dieses Verfahren wird als kommunales Referendum bezeichnet. Das Referendum hat nur beratenden Charakter, aber die Teilnahme ist für alle Personen, die im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen sind, obligatorisch.

Zielgruppe

An einem kommunalen Referendum dürfen nur Wähler teilnehmen, die am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen sind.

Folgende Bürger sind betroffen:

  • Luxemburger;
  • Nicht-Luxemburger;
  • die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • die im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sind;
  • die in Luxemburg wohnen.

Die Wähler können auch per Briefwahl am lokalen Referendum teilnehmen.

Nur Personen, die im Besitz des Wahlrechts sind, können am kommunalen Referendum teilnehmen. Beispiel: Eine Person, der das Wahlrecht aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses aberkannt wurde, kann nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Voraussetzungen

Die Wähler müssen am Tag des Referendums im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen sein, um an der Abstimmung teilzunehmen.

Vorgehensweise und Details

Information und Wahlbenachrichtigung

Beschließt der Gemeinderat ein kommunales Referendum abzuhalten:

  • formuliert er eine oder mehrere Fragen, über die die Wähler abstimmen sollen;
  • legt er das Datum des Referendums fest, das frühestens nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen stattfindet.

Wenn die Wähler (1/5 der Wähler in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern, 1/4 der Wähler in allen anderen Gemeinden) ein Referendum durchführen wollen:

  • richten sie einen Antrag an den Gemeinderat;
  • formulieren sie eine oder mehrere Fragen, über die die Wähler abstimmen sollen.

Der Gemeinderat muss das Referendum innerhalb von 3 Monaten nach dem Antrag durchführen.

Die Wähler werden durch eine dreimalige Mitteilung in 3 luxemburgischen Tageszeitungen über die Abhaltung eines Referendums informiert.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat verschickt mindestens 5 Tage im Voraus eine Wahlbenachrichtigung an alle Wähler. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes angegeben:

  • der Wahltag;
  • die Öffnungszeiten des Wahllokals;
  • das Wahllokal, in dem das kommunale Referendum stattfindet;
  • wenn es mehrere Wahllokale gibt, in welchem Lokal der Wähler seine Stimme abgeben muss;
  • die Anweisungen und die Vorlage(n) der Frage(n).

Wahlpflicht

Es besteht für alle Wähler, die im Wählerverzeichnis der vom Referendum betroffenen Gemeinde eingetragen sind, Wahlpflicht. Von der Wahlpflicht ausgenommen sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen, als in derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Wähler, die nicht am Referendum teilnehmen können, müssen dem zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe darlegen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.

Niemand darf sich bei der Abstimmung vertreten lassen.

Briefwahl

Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen eingetragen sind, dürfen die Briefwahl für ein kommunales Referendum beantragen.

Ablauf der Wahlen

Die Wähler können zwischen 8.00 und 14.00 Uhr abstimmen. Jeder, der vor 14.00 Uhr im Lokal eintrifft, darf noch teilnehmen.

Personen, die nicht im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen in der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind, dürfen nicht abstimmen. Personen, die nicht eingetragen sind, können dennoch zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie einen Beschluss des Bürgermeisters der Gemeinde, seines Stellvertreters oder einer Justizbehörde vorlegen, der nachweist, dass sie in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigt sind.

Die Wähler müssen ihr Benachrichtigungsschreiben vorlegen. Wähler, die sich ohne dieses Schreiben zum Wahllokal begeben, können dennoch zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.

Dem Wähler wird ein Stimmzettel ausgehändigt. Er begibt sich in eine der Wahlkabinen, um dort seine Stimmen abzugeben. Anschließend zeigt er dem Vorsitzenden des Wahllokals seinen wieder zusammengefalteten und mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel, bevor er ihn in die Urne wirft.

Er darf seinen Stimmzettel nach Verlassen der Wahlkabine nicht auseinanderfalten, damit nicht sichtbar wird, wie er gewählt hat. Tut er es doch, nimmt der Vorsitzende den auseinandergefalteten Zettel entgegen, annulliert und zerstört ihn und fordert den Wähler auf, erneut zu wählen.

Sollte der Wähler den ihm ausgehändigten Stimmzettel aus Versehen beschädigen, kann er vom Vorsitzenden einen neuen verlangen und ihm den ersten zurückgeben, der unverzüglich zerstört wird. Solche Vorfälle werden im Protokoll erwähnt.

Der Wähler darf sich nur während der für seine Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.

Wähler:

  • die stark seh- oder körperbehindert sind, dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Wahllokals:
    • in Begleitung eines Betreuers oder einer Begleitperson wählen;
    • sogar einen Betreuer oder eine Begleitperson für sie wählen lassen, falls sie selbst nicht dazu in der Lage sind;
  • die sehbehindert sind, dürfen mithilfe von taktilen Wahlschablonen wählen, die ihnen vor dem Wahltag zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, können sie mithilfe von taktilen Wahlschablonen abstimmen, die von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt werden.

Sehbehinderte Wähler können sich von einem Wahlhelfer in die Wahlkabine begleiten lassen, um den Wahlzettel ordnungsgemäß in die taktile Wahlschablone einzulegen.

Die Wahl ist geheim. Der Wähler kann unter keinen Umständen gezwungen werden, preiszugeben, wie er gewählt hat (nicht einmal im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen oder Anfechtungen, parlamentarischen Untersuchungen usw.).

Gültigkeit des Stimmzettels

Jeder Wähler verfügt über eine Stimme pro Frage.

Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel folgendermaßen aus:

  • entweder indem er eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage schwärzt;
  • oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen auf dem Stimmzettel neben jeder Frage macht.

Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis und jedes selbst unvollkommene Kreuz gelten als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.

Der Wähler benutzt zur Abstimmung einen Bleistift, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Utensil.

Als ungültig gelten Stimmzettel:

  • die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden oder;
  • die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten oder;
  • deren Form und Größe verändert wurde oder;
  • in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet oder;
  • die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen können.

Stimmzettel ohne Abstimmung gelten als weiße Stimmzettel.

Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Die Wähler sind demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.

Widerspruch gegen den Wahlvorgang

Jeder Wähler der Gemeinde hat das Recht, Beschwerde gegen das kommunale Referendum einzulegen.

Die Beschwerde muss:

  • schriftlich erfolgen;
  • alle Gründe für die Beschwerde enthalten;
  • dem Bürgermeister innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse zugestellt werden.

Wird das kommunale Referendum endgültig für nichtig erklärt, legt die Regierung binnen 8 Tagen das Datum für eine neue Abstimmung fest, die innerhalb von 45 Tagen stattfinden muss.

Zuständige Kontaktstellen

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