Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen wählen alle 5 Jahre 6 luxemburgische Vertreter im Europäischen Parlament.
Bei den Europawahlen besteht für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Luxemburger oder EU-Bürger), Wahlpflicht. Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen.
Damit möglichst niemand der Wahl fernbleibt, kann jeder Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen.
per Post (formlos oder anhand eines Vordrucks, der bei der Wohnsitzgemeinde des Wählers erhältlich ist).
Wenn der Antrag auf elektronischem Weg eingereicht wird, muss der Wähler den Antrag mithilfe seines
elektronischen Personalausweises (eID) oder seines
LuxTrust-Produktsunterschreiben, bevor er ihn
über MyGuichet.lu übermittelt.
Achtung: Der Antrag wurde an die Verwaltung gesendet, wenn der Status des Vorgangs in der Rubrik „MyGuichet.lu / Meine Vorgänge“ auf „Übermittelt“ steht. Der Wähler erhält eine E-Mail an die in MyGuichet.lu angegebene Adresse, die ihn über die korrekte Übermittlung des Vorgangs informiert.
Der Wähler muss folgende Angaben machen:
Name(n);
Vorname(n);
Geburtsdatum und -ort;
Wohnsitz und;
Adresse, an die die Wahlbenachrichtigung zugestellt werden soll.
Der Wähler muss an Eides statt erklären, dass ihm sein Wahlrecht nicht aberkannt wurde:
Er muss im Besitz der Bürgerrechte und der politischen Rechte sein.
Er darf nicht:
wegen eines Verbrechens verurteilt worden sein;
sein Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
eine volljährige Personen sein, die unter Vormundschaft steht.
Wird der
Antrag auf Briefwahl
per Post gestellt, muss der
im Ausland ansässige luxemburgische
Wähler eine
Kopie seines gültigen Personalausweises/Reisepasses beifügen.
Nach Eingang des Antrags, überprüft die Gemeinde:
ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die erforderlichen Belege beigefügt sind;
ob der Antragsteller in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf Briefwahl abgelehnt, übermittelt die Gemeinde dem Antragsteller den Ablehnungsbescheid spätestens 35 Tage vor dem Wahltag.
Eine Wahlbenachrichtigung erhalten
Wird der Antrag auf Briefwahl angenommen, übermittelt die Gemeinde dem Wähler die Wahlbenachrichtigung per Einschreiben.
Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens verschickt:
15 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler in Luxemburg wohnt;
30 Tage vor dem Wahltag, wenn der Wähler im Ausland wohnt.
einen ordnungsgemäß gestempelten, undurchsichtigen und einheitlichen Wahlumschlag;
einen ordnungsgemäß gestempelten Stimmzettel;
einen Umschlag für den Versand des Wahlumschlags mit dem Vermerk „Elections - Vote par correspondance“. Auf dem Umschlag sind rechts unten als Empfänger der abgegebenen Stimmen das Wahllokal und die Antragsnummer, der Nachname, der/die Vorname(n) und die Anschrift des Wählers angegeben.
Es wird ein alphabetisches Verzeichnis der Wähler erstellt, die eine Teilnahme per Briefwahl beantragt haben, unter Angabe von Nachnamen, Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und aktueller Anschrift. Vor dem Namen des Antragstellers steht ein Vermerk, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen nicht anderweitig wählen.
Seine Stimme abgeben und versenden
Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel aus.
Sehbehinderte Wähler können mithilfe von taktilen Wahlschablonen an den Wahlen teilnehmen.
Zum Versenden seiner abgegebenen Stimmen an das Wahllokal legt der Wähler den ordnungsgemäß ausgefüllten und gefalteten, mit dem Stempel nach außen zeigenden Stimmzettel in den Wahlumschlag. Dieser Umschlag muss in den für den Versand vorgesehenen Umschlag gesteckt werden, der dann per einfacher Post zu versenden ist.
Der Wahlumschlag muss dem zuständigen Wahllokal vor 14.00 Uhr am Wahltag zukommen.
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)