Bei den Kommunalwahlen kandidieren

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Jede Gemeinde verfügt über einen Gemeinderat (der die Gemeinde vertritt) und ein Bürgermeister- und Schöffenkollegium (welches das ausführende Organ bildet und die täglichen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde wahrnimmt). Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden aus den Reihen der Gemeinderatsmitglieder ausgewählt. Die Gemeinderatsmitglieder werden direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt.

Der Gemeinderat wird alle 6 Jahre im Rahmen von Wahlen neu besetzt, die in der Regel am 2. Sonntag im Oktober stattfinden.

Wenn die Parlaments- und Kommunalwahlen in den Monat Oktober desselben Jahres fallen, werden die Kommunalwahlen auf den 1. Sonntag des Monats Juni oder auf einen der beiden Sonntage vor oder nach diesem Tag vorverlegt.

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats bestimmt sich anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde wird aus dem Gemeinderat gebildet.

Mindestens 65 Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsteher des Hauptwahllokals (das lange vor dem Wahltag eingerichtet wird) eine Mitteilung, in der die Termine (Tage und Uhrzeiten) und der Ort festgelegt werden, an denen er die Wahlvorschläge und Bestellungen der Wahlbeobachter entgegennimmt.

Zielgruppe

Alle Luxemburger und Nicht-Luxemburger, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, können bei den Kommunalwahlen kandidieren.

Nicht-Luxemburger, die in Luxemburg leben, können bei den Kommunalwahlen kandidieren, ohne das passive Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren. Sie können zum Gemeinderat, Bürgermeister oder Schöffen gewählt werden.

Voraussetzungen

Die Kandidaten der Kommunalwahlen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen im Besitz der Bürgerrechte sein und dürfen ihr passives Wahlrecht in Luxemburg oder in ihrem Herkunftsland nicht verloren haben. Diese Bedingung kann ausländischen Staatsbürgern jedoch nicht entgegengehalten werden, die in ihrem Herkunftsland das passive Wahlrecht dadurch verloren haben, dass sie ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt haben.
  • Sie müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen ihren üblichen Wohnsitz in der Gemeinde haben und zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Kandidatur seit mindestens 6 Monaten vorrangig in dieser Gemeinde wohnen.

Der Verlust einer der Voraussetzungen für die Wählbarkeit führt zur Beendigung der Amtszeit.

Fristen

Kandidaten, die an einer Wahl nach dem System der relativen Mehrheit (bei Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern) oder nach dem Verhältniswahlsystem (bei Gemeinden ab 3.000 Einwohnern) teilnehmen, müssen ihren Wahlvorschlag mindestens 60 Tage vor dem festgesetzten Wahltag einreichen.

Vorgehensweise und Details

An einer Wahl in einer Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern teilnehmen

Einen Wahlvorschlag aufsetzen

Die Kandidaten der Kommunalwahlen in einer Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern (System der relativen Mehrheit) müssen nicht auf einer Wahlliste stehen. Sie müssen einen datierten und unterzeichneten individuellen Wahlvorschlag einreichen, der folgende Angaben enthält:

  • Nachname, Vorname(n), Geschlecht, Wohnsitz, Beruf und Staatsangehörigkeit des Kandidaten;
  • die Bestätigung der Verpflichtung des Kandidaten, die Kandidatur nicht zurückzuziehen.

Ausländische Staatsbürger, die kandidieren möchten, müssen zudem folgende Belege einreichen:

  • eine datierte und unterzeichnete Erklärung:
    • in der sie ihre Staatsangehörigkeit und Anschrift in Luxemburg angeben;
    • in der sie erklären, dass sie ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsland nicht verloren haben oder dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf die vom Herkunftsland vorgeschriebenen Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
  • ein gültiges Ausweisdokument;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (aus Ländern, die keine EU- oder Schengen-Staaten sind): zusätzlich eine gültige Aufenthaltskarte, einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Legitimationskarte (carte de légitimation).

Einen Wahlvorschlag einreichen

Der Wahlvorschlag, dessen Mustervorlage vom Vorsteher des Hauptwahllokals bei jeder Wahl ausgegeben wird, muss vom Kandidaten persönlich oder von einem durch notarielle Vollmacht bestellten Bevollmächtigten beim Vorsteher des Hauptwahllokals eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss vor 18.00 Uhr am letzten für die Einreichung der Wahlvorschläge festgesetzten Tag, das heißt 60 Tage vor den Wahlen, abgegeben werden.

Wahlbeobachter und stellvertretende Wahlbeobachter bestellen

Bei der Einreichung seines Wahlvorschlags darf jeder Kandidat für jedes Wahllokal höchstens einen Wahlbeobachter und einen stellvertretenden Wahlbeobachter aus der Wählerschaft der Gemeinde bestellen, um den Wahlhandlungen beizuwohnen.

Während der Wahl dürfen weder die Kandidaten noch ihre Verwandten oder Verschwägerten (bis einschließlich 2. Grades) oder die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats als Wahlbeobachter in einem Wahllokal sitzen.

Bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge

Bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge wird die Wahlliste vom Hauptwahllokal geschlossen. Damit ein Wahlvorschlag gültig ist, müssen alle Formalitäten erfüllt sein.

Bei Ableben eines Kandidaten

Wenn ein Kandidat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidatur und mindestens 5 Tage vor der Wahl stirbt, muss die Wahl auf ein vom Minister des Innern festgelegtes Datum verschoben werden, damit gegebenenfalls neue Kandidaturen eingereicht werden können. Die von den anderen Kandidaten sachgerecht erfüllten Formalitäten gelten weiterhin als erfüllt.

An einer Wahl in einer Gemeinde mit mehr als 3.000 Einwohnern teilnehmen

Eine Liste der Kandidaten und Unterstützer aufstellen

Die Kandidaten der Kommunalwahlen in einer Gemeinde ab 3.000 Einwohnern (Wahl nach dem Verhältniswahlsystem) müssen auf einer Wahlliste stehen, die sich aus einer Kandidatengruppe zusammensetzt. Keine Liste darf mehr Kandidaten enthalten, als Gemeinderäte in der Gemeinde zu wählen sind, in der die Liste eingereicht wird. Jeder Liste müssen sich Unterstützer anschließen, die diese unterzeichnen und somit ihre Unterstützung der Liste zum Ausdruck bringen.

Jede Wahlliste benötigt folgende Unterstützung:

  • entweder von 50 in der Gemeinde eingetragenen Wählern;
  • oder von einem aus dem Amt scheidenden oder noch amtierenden Gemeinderatsmitglied.

Jede Einzelkandidatur wird als eigene Liste angesehen.

Einen Wahlvorschlag aufsetzen und einen Bevollmächtigten bestellen

Die Kandidaten und Unterstützer jeder Liste setzen einen Wahlvorschlag auf, dessen Mustervorlage vom Vorsteher des Hauptwahllokals bei jeder Wahl ausgegeben wird.

Der Wahlvorschlag muss:

  • datiert sein;
  • unterzeichnet sein;
  • Nachname, Vorname(n), Wohnsitz, Beruf und Staatsangehörigkeit jedes Kandidaten enthalten;
  • Nachname, Vorname(n), Wohnsitz, Beruf und Staatsangehörigkeit der 50 Wähler oder des aus dem Amt scheidenden oder noch amtierenden Gemeinderatsmitglieds, die die Wahlliste unterstützen, enthalten;
  • die Verpflichtung der Kandidaten bestätigen, ihre Kandidatur nicht zurückzuziehen.

Ausländische Staatsbürger, die kandidieren möchten, müssen zudem folgende Belege einreichen:

  • eine datierte und unterzeichnete Erklärung:
    • in der sie ihre Staatsangehörigkeit und Anschrift in Luxemburg angeben;
    • in der sie erklären, dass sie ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsland nicht verloren haben oder dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf die vom Herkunftsland vorgeschriebenen Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
  • ein gültiges Ausweisdokument;
  • im Falle von Drittstaatsangehörigen (aus Ländern, die keine EU- oder Schengen-Staaten sind): zusätzlich eine gültige Aufenthaltskarte, einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Legitimationskarte (carte de légitimation).

Jeder Wahlvorschlag muss von einem Bevollmächtigten eingereicht werden:

  • wenn der Wahlvorschlag von 50 Wählern unterstützt wird, wird der Bevollmächtigte von den 50 Unterstützern und aus deren Mitte bestellt;
  • wenn der Wahlvorschlag von einem Gemeinderatsmitglied unterstützt wird, wird ein Bevollmächtigter aus der Mitte der Kandidaten der Liste und des gewählten Volksvertreters, der den Vorschlag unterstützt, bestellt.

Weitere Voraussetzungen erfüllen

Neben diesen Formalitäten ist Folgendes zu beachten:

  • Niemand darf – weder als Kandidat noch als Unterstützer – auf mehr als einer Liste in einer Gemeinde vertreten sein.
  • Jede Liste muss einen Listennamen tragen. Wenn mehrere Listen den gleichen Namen tragen, müssen die Bevollmächtigten die notwendigen Unterscheidungen vor Ablauf der für die Einreichung der Wahlvorschläge festgelegten Frist vornehmen. Andernfalls ordnet der Vorsteher des Hauptwahllokals jeder Liste einen eigenen Buchstaben zu.
  • Es können Mitteilungen und Listenzusätze vorgenommen werden. Diese müssen vor Ablauf der für die Einreichung der Wahlvorschläge festgelegten Frist erfolgen.
    • Ein auf einer Liste eingetragener Kandidat darf erst dann von der Liste gestrichen werden, wenn er dem Vorsteher des Hauptwahllokals in einem per Gerichtsvollzieher zugestellten Schreiben seinen Willen bekundet, seine Kandidatur zurückzuziehen.
    • Jede Liste darf vervollständigt werden, sofern die Namen der Kandidaten von allen Unterzeichnern der Liste unterstützt werden.

Einen Wahlvorschlag einreichen

Die Bevollmächtigten müssen den Wahlvorschlag für ihre Liste vor 18.00 Uhr am letzten für die Einreichung der Wahlvorschläge festgesetzten Tag, das heißt 60 Tage vor den Wahlen, beim Vorsteher des Hauptwahllokals einreichen.

Der Vorsteher des Hauptwahllokals erfasst die Wahllisten in der Reihenfolge der Einreichung und übergibt jedem Bevollmächtigten eine auf seinen Namen ausgestellte Empfangsbestätigung.

Werden identische Vorschläge hinsichtlich der in der Liste geführten Kandidaten eingereicht, ist lediglich der Vorschlag mit dem frühesten Datum gültig. Tragen sie dasselbe Datum, sind alle ungültig.

Wahlbeobachter und stellvertretende Wahlbeobachter bestellen

Bei der Abgabe der Wahlvorschläge darf jeder Bevollmächtigte für jedes Wahllokal höchstens einen Wahlbeobachter und einen stellvertretenden Wahlbeobachter aus der Wählerschaft der Gemeinde bestellen, um den Wahlhandlungen beizuwohnen.

Während der Wahl dürfen weder die Kandidaten noch ihre Verwandten oder Verschwägerten (bis zum 2. Grad einschließlich) oder die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats als Wahlbeobachter in einem Wahllokal sitzen.

Bei Ableben eines Kandidaten

Wenn ein Kandidat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge und mindestens 5 Tage vor der Wahl stirbt, muss die Wahl auf ein von der Regierung festgelegtes Datum verschoben werden, damit neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Verkündet die Kandidatengruppe der Liste, auf der der verstorbene Kandidat steht, jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Eintritt des Todes dieses Kandidaten, keine neuen Kandidaturen einreichen zu wollen, wird die Wahl nicht verschoben.

Diese Erklärung erfolgt per einfachem Schreiben an den Vorsteher des Hauptwahllokals.

Die von den anderen Listen, die weder form- und fristgerecht zurückgezogen noch geändert wurden, erfüllten Formalitäten gelten weiterhin als erfüllt.

Unwählbarkeit

Folgende Personen sind ausgeschlossen:

  • Personen, deren passives Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde;
  • Personen, deren Wahlrecht durch eine strafrechtliche Verurteilung entzogen wurde;
  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Folgende Personen dürfen keinem Gemeinderat angehören:

  • Minister und Staatssekretäre;
  • Beamte und Angestellte der Abteilung für innere Angelegenheiten sowie von deren Verwaltungen;
  • Berufssoldaten;
  • zivile und militärische Mitglieder der Direktion und des Personals der Polizei, ausgenommen Bedienstete, die keine polizeilichen Funktionen wahrnehmen;
  • Geistliche, die vertraglich an den Staat gebunden und Gegenstand dieser Verträge sind;
  • Mitglieder der Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Gerichtsbarkeiten sowie der Staatsanwaltschaft;
  • Mitglieder des Direktionsausschusses des Großherzoglichen Feuerwehr- und Rettungskorps.

Bestimmte Funktionen sind ebenfalls unvereinbar mit dem Amt als Gemeinderat einer bestimmten Gemeinde. Dies gilt insbesondere für:

  • Personen, die eine feste oder variable Vergütung von einer der folgenden Stellen beziehen:
    • der Gemeinde;
    • einer der Gemeindeverwaltung unterstellten Einrichtung;
    • einem Gemeindeverband, zu dem die Gemeinde gehört;
    • jeglicher sonstigen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Mitglied die Gemeinde ist;
  • Lehrkräfte, einschließlich der Lehrbeauftragten für Religion und Moral- und Sozialunterricht, aus dem Grundschulunterricht der Gemeinde.

Folgende Personen können weder Bürgermeister noch Schöffe werden und diese Ämter auch nicht vorübergehend wahrnehmen:

  • Beamte und Angestellte folgender Verwaltungen, wenn ihre Wohnsitzgemeinde zum territorialen Zuständigkeitsbereich ihrer jeweiligen Tätigkeit gehört:
    • Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées);
    • Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l'agriculture);
    • Verwaltung für öffentliche Bauten (Administration des bâtiments publics);
    • Umweltamt (Administration de l'environnement);
    • Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts);
    • Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire);
    • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines);
    • Steuerverwaltungen des Staates;
  • Geistliche;
  • Zonenleiter und ihre Stellvertreter innerhalb ihres Einsatzgebiets, Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter innerhalb ihres Einsatzgebiets.

Außerdem dürfen die Mitglieder des Gemeinderats weder verwandt noch verschwägert (bis zum 2. Grad einschließlich) sein und auch nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft miteinander leben:

  • Wenn 2 solche Personen gewählt wurden:
    • hat die Person mit den meisten Stimmen Vorrang;
    • führt der Vorsteher des Hauptwahllokals bei Stimmengleichheit ein Losverfahren durch, um den gewählten Kandidaten verkünden zu können.
  • Wenn die Wahl dieser verwandten oder verschwägerten Personen, Eheleute oder Partner bereits verkündet wurde, führt der Vorsteher des Hauptwahllokals der Gemeinde ein Losverfahren durch, um den gewählten Kandidaten verkünden zu können.
  • Eine zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Ratsmitgliedern eingegangene Verbindung bewirkt keinen Widerruf ihres Mandats. Die Verbindung bzw. Partnerschaft gilt mit dem Tod des Ehepartners bzw. Partners als gelöst.

Jeder kommunale Volksvertreter hat Anspruch auf politischen Urlaub.

Zuständige Kontaktstellen

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