Politischer Urlaub für kommunale Mandatsträger

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Dank des politischen Urlaubs können Arbeitnehmer des öffentlichen und des privaten Sektors, Selbstständige sowie nicht sozialversicherte Personen, die ein Amt als Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderatsmitglied innehaben, ihre Mandate oder Funktionen mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinen.

Ziel des politischen Urlaubs ist es, Mandatsträgern, auf die Folgendes zutrifft, die Ausübung des Amts als Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderatsmitglied zu erleichtern:

  • sie üben gleichzeitig eine arbeitnehmerische Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor aus; oder
  • sie sind selbstständig; oder
  • sie sind nicht sozialversichert.

Bis zum 31. Juli 2024 variierte der politische Urlaub für Bürgermeister und Schöffen zwischen 5 und 40 Stunden pro Woche, je nach:

  • Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats; und
  • Funktion der Mandatsträger.

Nach dem Inkrafttreten der großherzoglichen Verordnung vom 24. Juli 2024 wurde die Anzahl der Stunden für politischen Urlaub ab dem 1. August 2024 wie folgt geändert:

  • für Bürgermeister und Schöffen variiert der politische Urlaub zwischen 6 und 40 Stunden pro Woche je nach Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde;
  • für Gemeinderatsmitglieder beträgt der politische Urlaub 3, 5 oder 8 Stunden pro Woche je nach Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.

Betroffene Personen

Jede Person:

  • die:
    • eine arbeitnehmerische Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausübt;
    • eine selbstständige Tätigkeit ausübt; oder
    • nicht sozialversichert ist; und
  • die eines der folgenden Mandate innehat:
    • Bürgermeister;
    • Schöffe;
    • Gemeinderatsmitglied.

Für die Entschädigung von Selbstständigen und Personen, die nicht sozialversichert sind, gelten folgende Bedingungen:

  • sie müssen jünger als 65 Jahre sein; und
  • sie dürfen nicht in den Genuss einer bestimmten gesetzlichen Regelung gelangen, das heißt weder eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente noch Vorruhestandsgeld beziehen.

Studierende können die Entschädigung für den politischen Urlaub als „berufslose“ Personen beantragen. Die Zeiträume, in denen sie einer vergüteten Gelegenheitsbeschäftigung (Studentenjob) nachgehen, werden nicht berücksichtigt.

Voraussetzungen

Der politische Urlaub darf von den Mandatsträgern (Arbeitnehmer, Selbstständige oder andere) nur für die Ausübung der Aufgaben in Anspruch genommen werden, die sich direkt aus der Erfüllung ihrer Mandate oder Funktionen ergeben.

Arbeitnehmer, die Anspruch auf politischen Urlaub haben, nehmen diesen nach Belieben in Anspruch, das heißt entweder als ganze Arbeitstage oder als Teile von Arbeitstagen. Der Urlaub kann jedoch nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubsstunden verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit angepasst. Dem Arbeitgeber wird die gezahlte Vergütung einmal im Jahr aus dem Fonds für Gemeindeausgaben erstattet.

Der politische Urlaub ist den Mandatsträgern der luxemburgischen Gemeinden vorbehalten.

Theoretisch könnte ein Mandatsträger einer luxemburgischen Gemeinde, der in einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen arbeitet, den politischen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen, und dieser würde aus dem Fonds für Gemeindeausgaben dafür entschädigt werden. Diese Möglichkeit liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers, da das luxemburgische Gesetz nicht in einem im Ausland ansässigen Unternehmen geltend gemacht werden kann.

Fristen

Der Antrag auf Erstattung oder Entschädigung der von den Mandatsträgern im Jahr 2024 für politischen Urlaub in Anspruch genommenen Stunden muss bis spätestens 30. September 2025 ausgefüllt und eingereicht werden.

Diese Frist gilt auch für Anträge auf Berichtigung eines Antrags auf Erstattung oder Entschädigung.

Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung beziehungsweise Entschädigung erfolgt.

Vorgehensweise und Details

Dauer des politischen Urlaubs

Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024

Anzahl der für den politischen Urlaub gewährten Stunden vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024
Zusammenfassende Tabelle für Bürgermeister und Schöffen
Zusammensetzung des Gemeinderats der Gemeinde Maximaler dem Bürgermeister bewilligter Urlaub pro Woche Maximaler den Schöffen bewilligter Urlaub pro Woche
7 Mitglieder 9 Stunden 5 Stunden
9 Mitglieder 13 Stunden 7 Stunden
11 Mitglieder 20 Stunden 10 Stunden
13 Mitglieder 28 Stunden 14 Stunden
15 Mitglieder 40 Stunden 20 Stunden
Zusammenfassende Tabelle für Gemeinderatsmitglieder  
Wahlsystem Maximaler den Gemeinderatsmitgliedern bewilligter Urlaub pro Woche  
Gemeinden, in denen nach dem relativen Mehrheitswahlrecht gewählt wird 3 Stunden
Gemeinden, in denen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird 5 Stunden

Die Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder erhalten pro Woche und pro Gemeinderat zusätzlich 9 Stunden politischen Urlaub, die durch einen Beschluss des Gemeinderats frei unter ihnen aufgeteilt werden können.

Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Anzahl der für den politischen Urlaub gewährten Stunden vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2024
Zusammenfassende Tabelle für Bürgermeister und Schöffen
Gemeinden - Einwohnerzahl Maximaler dem Bürgermeister bewilligter Urlaub pro Woche Maximaler den Schöffen bewilligter Urlaub pro Woche
Weniger als 1.000 11 Stunden 6 Stunden
Zwischen 1.000 und 2.999 15 Stunden 8 Stunden
Zwischen 3.000 und 5.999 24 Stunden 12 Stunden
Zwischen 6.000 und 9.999 40 Stunden 18 Stunden
10.000 und mehr 40 Stunden 24 Stunden
Zusammenfassende Tabelle für Gemeinderatsmitglieder  
Gemeinden - Einwohnerzahl Maximaler den Gemeinderatsmitgliedern bewilligter Urlaub pro Woche  
Weniger als 3.000 3 Stunden
Zwischen 3.000 und 19.999 5 Stunden
20.000 und mehr 8 Stunden

Die Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder erhalten pro Woche und pro Gemeinderat zusätzlich maximal 15 Stunden politischen Urlaub, die durch einen Beschluss des Gemeinderats frei unter ihnen aufgeteilt werden können.

Den kommunalen Mandatsträgern, die zusätzliche Stunden politischen Urlaub in Anspruch nehmen, muss eine Bescheinigung mit dem Ausstellungsdatum und der Anzahl der zusätzlichen Urlaubsstunden ausgestellt werden.

Der Anspruch auf politischen Urlaub beginnt am 1. Tag des Monats, der auf das Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung folgt, und endet am Tag des Ablaufs des Mandats im Gemeinderat.

Durch Zuteilung der zusätzlichen Urlaubsstunden an die Mitglieder des Gemeinderats darf deren Gesamtdauer des politischen Urlaubs keinesfalls 40 Stunden pro Woche überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines kommunalen Mandats und eines Abgeordnetenmandats in der Abgeordnetenkammer.

Der politische Urlaub darf nicht dem gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden.

Mitteilung über die Inanspruchnahme des politischen Urlaubs

Wer den politischen Urlaub für kommunale Mandatsträger in Anspruch nimmt, erhält vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er sein Mandat ausübt, eine Bescheinigung, die er seinem Arbeitgeber aushändigen muss und die diesem gegenüber als Nachweis dient.

Der Arbeitgeber darf gegen die Inanspruchnahme eines politischen Urlaubs durch seinen Arbeitnehmer keine Einwände erheben.

Vergütung des Arbeitnehmers während des Urlaubs

Die Anzahl der für den politischen Urlaub bewilligten Stunden wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder privaten Sektors beziehen während der für politischen Urlaub aufgewandten Stunden weiterhin ihre gesamte Vergütung und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.

Der Arbeitgeber lässt sich die gezahlte Vergütung einmal im Jahr erstatten. Zu diesem Zweck muss er:

  • über MyGuichet.lu eine elektronische Erklärung einreichen. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung; oder
  • das Antragsformular zwecks Erstattung von politischem Urlaub (entsprechend den Abwesenheiten des betreffenden Arbeitnehmers) ausfüllen und an die Abteilung für kommunale Finanzen (Département des finances communales) des Ministeriums für innere Angelegenheiten schicken.

Hinweis: Es wird empfohlen, den Antrag auf Erstattung über MyGuichet.lu – anhand eines professionellen LuxTrust-Zertifikats – einzureichen, da das rund um die Uhr verfügbare Tool eine schnellere Bearbeitung und eine bessere Kommunikation zwischen Behörde und antragstellender Person ermöglicht.

Die als Erstattung geleistete Entschädigung entspricht dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowie dem während der Dauer des politischen Urlaubs gezahlten gesamten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des betreffenden Mandatsträgers bestätigt.

Sehen Sie sich das Tutorial zum Formular an, das vom Arbeitgeber zwecks Erstattung der Lohnkosten zugunsten des Arbeitnehmers ausgefüllt werden muss, sowie das Tutorial zur Unterzeichnung dieses Formulars.

Berichtigung eines Antrags auf Erstattung

Im Falle von Fehlern beim elektronischen Antrag auf Erstattung kann die antragstellende Person einen Berichtigungsantrag stellen:

  • online über MyGuichet.lu; oder
  • über das Formular zur Beantragung einer Berichtigung, das an die Abteilung für kommunale Finanzen des Ministeriums für innere Angelegenheiten geschickt werden muss.

Entschädigung für Selbstständige und nicht sozialversicherte Personen

Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024

Selbstständige sowie nicht sozialversicherte Personen, die nicht in den Genuss einer Rentenregelung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Vorruhestand) kommen und jünger als 65 Jahre sind, haben Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe des vierfachen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer.

Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Selbstständige sowie nicht sozialversicherte Personen, die nicht in den Genuss einer Rentenregelung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Vorruhestand) kommen und jünger als 65 Jahre sind, haben Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe des vierfachen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer.

Antrag auf Entschädigung

Um diese Entschädigung zu beantragen, muss die antragstellende Person:

  • über MyGuichet.lu eine elektronische Erklärung einreichen. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung; oder
  • den entsprechenden Antrag auf Entschädigung für politischen Urlaub ausfüllen und ihn der Abteilung für kommunale Finanzen des Ministeriums für innere Angelegenheiten zusenden.

Hinweis: Es wird empfohlen, den Antrag auf Entschädigung über MyGuichet.lu einzureichen, da das rund um die Uhr verfügbare Tool eine schnellere Bearbeitung und eine bessere Kommunikation zwischen Behörde und antragstellender Person ermöglicht.

Belege

Dem Antrag ist ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beizufügen. Aus diesem Nachweis muss Folgendes hervorgehen:

  • die verschiedenen Beschäftigungen, die die Mitgliedschaft begründen; und
  • der Zeitraum, in den die Stunden für politischen Urlaub fallen.

Ohne diesen Nachweis kann der antragstellenden Person die vorgesehene Entschädigung nicht bewilligt werden.

Beispielsweise muss für einen Selbstständigen, der eine Entschädigung für den im Jahr 2024 genommenen politischen Urlaub beantragt, der Sozialversicherungsnachweis den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 abdecken.

Berichtigung eines Antrags auf Entschädigung

Im Falle von Fehlern beim elektronischen Antrag auf Entschädigung kann die antragstellende Person einen Berichtigungsantrag stellen:

  • online über MyGuichet.lu; oder
  • über das Formular zur Beantragung einer Berichtigung, das an die Abteilung für kommunale Finanzen des Ministeriums für innere Angelegenheiten geschickt werden muss.

Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des betreffenden Mandatsträgers bestätigt.

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