Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Arbeitnehmer des privaten und des öffentlichen Sektors können in den Genuss des Sonderurlaubs zur Ausübung ihres Mandats als Mitglied einer Berufskammer oder eines Organs der Sozialversicherungsträger sowie als Beisitzer beim Arbeitsgericht oder als beisitzender Versicherter oder beisitzender Arbeitgeber der Sozialgerichtsbarkeiten gelangen. Die betreffenden Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats aufgerufen werden.

Der Sonderurlaub beträgt für jede Versammlung oder jede Sitzung der Sozialversicherungsträger oder der Sozialgerichtsbarkeiten maximal 4 Arbeitsstunden.

Der Arbeitgeber hat gegenüber der entsprechenden Stelle Anspruch auf Erstattung des Bruttogehalts samt Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Betroffene Personen

In den Genuss dieses Urlaubs kann jede Person gelangen, die einer vergüteten Arbeit unter der Weisungsbefugnis einer anderen Person im öffentlichen oder privaten Sektor nachgeht und eines der folgenden Mandate innehat:

  • Mitglied einer Berufskammer;
  • Mitglied eines Organs eines Sozialversicherungsträgers;
  • Beisitzer beim Arbeitsgericht;
  • beisitzender Versicherter oder beisitzender Arbeitgeber bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherungen (Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur des la sécurité sociale)).

Der Urlaub darf nur zwecks Ausübung der sich direkt aus der Erfüllung ihres Mandats ergebenden Aufgaben in Anspruch genommen werden.

Vorgehensweise und Details

Information des Arbeitgebers

Jedes Mal, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats aufgerufen werden, müssen die betreffenden Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber mündlich oder schriftlich informieren. Während des Urlaubs können sie ihrem Arbeitsplatz bei voller Entgeltfortzahlung fernbleiben, um ihr Mandat oder ihre Funktion zu erfüllen.

Jeder Arbeitnehmer, der Sonderurlaub zur Ausübung eines bestimmten Ehrenamts beantragt, erhält vom Vorsitzenden des jeweiligen Trägers oder der jeweiligen Gerichtsbarkeit ein Formular, das er seinem Arbeitgeber aushändigen muss, damit dieser die Erstattung der entsprechenden Kosten (gemäß der Abwesenheiten des beurlaubten Person) beantragen kann. Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.

Dauer des Urlaubs zur Ausübung bestimmter Ehrenämter

Der Sonderurlaub beträgt für jede Versammlung oder jede Sitzung der oben genannten Sozialversicherungsträger oder der Sozialgerichtsbarkeiten maximal 4 Arbeitsstunden.

Diese maximale Anzahl an Arbeitsstunden gilt für die betreffenden Mitglieder und Beisitzer, sofern sie in Vollzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Wenn sie nur in Teilzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, wird die für den Urlaub zur Ausübung ihres Mandats vorgesehene maximale Stundenzahl verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit angepasst.

Zahlung der Entschädigung

Mitglieder oder Beisitzer, die Arbeitnehmer des öffentlichen oder privaten Sektors sind

Während der Dauer des Sonderurlaubs beziehen die beurlaubten Personen weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Vorteile.

Die Kostenerstattungsanträge der Arbeitgeber sind spätestens zum 31. März des auf das Jahr, für welches die Erstattung beantragt wird, folgenden Jahres bei dem jeweiligen Träger oder der jeweiligen Gerichtsbarkeit einzureichen. In Ermangelung dessen, erlischt der Anspruch auf Erstattung für das besagte Jahr.

Freiberufliche Mitglieder oder Beisitzer

Freiberufliche Mitglieder oder Beisitzer werden für die Zeit, die sie der Ausübung ihres Mandats widmen, entschädigt. Der Betrag für die Entschädigung einer Stunde ist pauschal auf das Doppelte des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeiter festgelegt.

Die Auszahlung an die betreffende Person erfolgt einmal jährlich durch die Berufskammer, den Sozialversicherungsträger oder die Gerichtsbarkeit, dies auf der Grundlage einer bei dieser Kammer, diesem Träger oder dieser Gerichtsbarkeit spätestens zum 31. März des auf das Jahr, für welches die Erstattung beantragt wird, folgenden Jahres einzureichenden Erklärung.

In Ermangelung dessen, erlischt der Anspruch auf Entschädigung für das besagte Jahr. Die Erklärung ist anhand eines Formulars vorzunehmen, das die Betreffenden vom Vorsitzenden des Trägers oder der Gerichtsbarkeit erhalten. Der Betreffende hat die Erklärung und den Antrag auf Auszahlung auszufüllen und zu unterzeichnen.

Auswirkungen des Sonderurlaubs zur Ausübung bestimmter Ehrenämter auf das Arbeitsverhältnis

Dieser Sonderurlaub wird wie tatsächlich geleistete Arbeitszeit behandelt. Demzufolge bleibt die Situation der beurlaubten Person in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz während der Dauer des Urlaubs unverändert. Die Dauer des Urlaubs darf dem jährlichen Erholungsurlaub nicht angerechnet werden. Während der Dauer des Sonderurlaubs beziehen die beurlaubten Personen weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Vorteile.

Die Unterbrechung der Arbeit während der zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeit berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen.

Zuständige Kontaktstellen

  • Landwirtschaftskammer

    Adresse:
    261, route Arlon L-8011 Strassen
    Fax:
    (+352) 31 38 75
  • Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi Luxemburg-Kirchberg
    L-2981
    Fax:
    (+352) 43 83 26
  • Kammer der Staatsbeamten und -angestellten

    Adresse:
    26, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 47 23 74
  • Handwerkskammer

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg
    Postfach 1604 / L-1016 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 42 67 87
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
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    Mittwoch:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Meisterbrief

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 43 60 67
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
  • Arbeitnehmerkammer

    Adresse:
    18, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg
    Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 494 250
    E-Mail:
    csl@csl.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
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    Dienstag:
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    Mittwoch:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
    Samstag:
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    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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