Flugbetrieb mit Ballonen

Die Verordnung (EU) Nr. 2018/395 legt die Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für den mit gefesselten Gasballonen durchgeführten Flugbetrieb.

Für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen müssen die Betreiber nicht im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (CAT) sein. Diese Betreiber sind nur berechtigt, solchen gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, nachdem sie der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’Aviation Civile - DAC) gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.

Diese Betreiber müssen:

  • diese Erklärung bei der DAC vornehmen; und
  • den Ballon gemäß den unten (siehe Rubrik „Verpflichtungen“) dargelegten Teilabschnitten BAS und ADD in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/395 betreiben.

Zielgruppe

Ballonbetreiber, die:

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2018/395 sind die Tätigkeiten genannt, die keiner Erklärung bedürfen. In diesem Zusammenhang ist von sogenannten unbedeutenden Tätigkeiten die Rede. Die folgenden Punkte (Teil AMC1 ARO.OPS.300) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bei unbedeutenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

  • Tätigkeit, die an weniger als 20 Tagen pro Kalenderjahr stattfindet; und
  • Tätigkeit, die keinen Gewinn erzielt, der außerhalb des Unternehmens ausgeschüttet wird.

Voraussetzungen

Um gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, müssen Ballonbetreiber der DAC gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.

Fristen

Der Betreiber muss der DAC gegenüber vor der Aufnahme des Betriebs erklären, dass er über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügt.

Kosten

Für die ständige Aufsicht eines gewerblichen Ballonbetreibers wird eine Jahresgebühr von 1.000 Euro fällig.

Dieser Betrag wird mit einem Koeffizienten multipliziert, der von der Anzahl der Ballonmuster abhängig ist.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung / Einreichung der Erklärung

In der Erklärung bestätigt der Betreiber, dass er Folgendes einhält und künftig einhalten wird:

Der Betreiber muss das Formular „Erklärung für Ballone“ ausfüllen und unterzeichnen.

Diese Erklärung ist der DAC an folgende E-Mail-Adresse zu senden: ops@av.etat.lu.

Der Betreiber muss folgende Angaben machen:

  1. Name des Betreibers;
  2. Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptsitz hat;
  3. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Geschäftsführers des Betreibers;
  4. Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs in Kraft tritt;
  5. für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Ballone das Ballonmuster, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Belege

Gewerbliche Ballonbetreiber müssen der DAC Folgendes vorlegen:

  • Nachweise, laut denen die DAC die für den Betreiber zuständige Behörde ist;
  • erforderlichenfalls eine Liste der verwendeten alternativen Nachweisverfahren (AltMoC).

Antwortfrist der Behörde

Nach dem Eingang einer Erklärung, tut die DAC Folgendes:

  • sie stellt sicher, dass diese Erklärung alle erforderlichen Angaben enthält; und
  • bestätigt dem Antragsteller binnen 10 Werktagen den Eingang der Erklärung.

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, teilt die DAC dem Antragsteller die Nichteinhaltung mit und fordert weitere Informationen an.

Die DAC kann eine Prüfung vornehmen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, kann die DAC folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Verbot oder Einschränkung der Tätigkeiten;
  • Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Bescheinigung oder der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb;
  • Einräumung einer Frist für die Behebung der Nichteinhaltung.

Gültigkeit

Die Erklärung bleibt so lange gültig, bis der Betreiber die DAC über die Einstellung seiner Tätigkeiten informiert.

Verpflichtungen

Der Betreiber muss die wesentlichen Anforderungen der folgenden Texte einhalten:

Um diese Einhaltung überprüfen zu können, gestattet der Betreiber jeder von der DAC befugten Person jederzeit den Zugang zu:

  • seinen sämtlichen Anlagen, Daten und Verfahren; und
  • seinen sämtlichen Ballonen, Unterlagen, Akten; und
  • jeglichem mit seiner Tätigkeit (outgesourct oder nicht) zusammenhängendem Material.
Hinweis: Zugang zu dem Ballon muss im Falle der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen die Möglichkeit des Betretens des Ballons und der Anwesenheit während des Flugbetriebs einschließen, es sei denn, dadurch würde die Fahrt gefährdet.

Der Betreiber setzt die DAC unverzüglich von Folgendem in Kenntnis:

  • jede Änderung seiner Situation, die eine Auswirkung auf die Einhaltung der oben genannten wesentlichen Anforderungen hat;
  • jede Änderung, die folgende Punkte der Verordnung (EU) 2018/395 betrifft:
    • die Informationen gemäß BOP.ADD.100 b); und
    • Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) gemäß BOP.ADD.100 c);
  • die Einstellung seines gewerblichen Ballonbetriebs.

Im Übrigen gelten folgende Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395 ebenfalls für:

  • nicht gewerbliche Betreiber von Ballonen:
    • Rahmenverordnung;
    • Anhang I Teil-DEF;
    • Anhang II Teil-BOP - Teilabschnitt BAS;
  • gewerbliche Betreiber von Ballonen:
    • Rahmenverordnung;
    • Anhang I Teil-DEF;
    • Anhang II Teil-BOP - Teilabschnitt BAS;
    • Anhang II Teil-BOP - Teilabschnitt ADD.

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