Flugbetrieb mit Segelflugzeugen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2008 legt die Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen fest.

Für den gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen müssen die Betreiber nicht im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein. Diese Betreiber sind nur berechtigt, solchen gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, nachdem sie der zuständigen Behörde – der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’Aviation Civile - DAC) – gegenüber erklärt haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.

Diese Betreiber müssen:

  • diese Erklärung bei der DAC vornehmen; und
  • das Segelflugzeug gemäß den unten (siehe Rubrik „Verpflichtungen“) dargelegten Anforderungen aus Anhang II (Teil-SAO) der Verordnung (EU) 2018/1976 betreiben.

Zielgruppe

Betreiber von Segelflugzeugen, die:

In Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind die Tätigkeiten genannt, die keiner Erklärung bedürfen. In diesem Zusammenhang ist von sogenannten unbedeutenden Tätigkeiten die Rede. Die folgenden Kriterien (Teil AMC1 ARO.OPS.300) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 müssen bei unbedeutenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

  • Tätigkeit, die an weniger als 20 Tagen pro Kalenderjahr stattfindet; und
  • Tätigkeit, die keinen Gewinn erzielt, der außerhalb des Unternehmens ausgeschüttet wird.

Findet eine solche unbedeutende Tätigkeit statt, muss die DAC davon in Kenntnis gesetzt werden.

Voraussetzungen

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 müssen Betreiber von Segelflugzeugen, die gewerblichen Flugbetrieb betreiben, der DAC gegenüber erklärt haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbunden sind.

Fristen

Der Betreiber muss der DAC gegenüber erklären, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbundenen Verantwortlichkeiten verfügt.

Kosten

Die Höhe der Gebühren für Segelflugzeuge richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand, wobei mindestens 8 Stunden berechnet werden.

Vorgehensweise und Details

Einreichung

Der Betreiber des Segelflugzeugs muss das Formular „Erklärung für Segelflugzeuge“ ausfüllen und unterzeichnen.

Er muss es der DAC per E-Mail an ops@av.etat.lu schicken.

Der Betreiber muss folgende Angaben machen:

  • Name des Betreibers;
  • Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
  • Kontaktdaten des Betreibers;
  • Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs in Kraft tritt;
  • für alle für den gewerblichen Flugbetrieb genutzten Segelflugzeuge:
    • Baumuster des Segelflugzeugs;
    • Eintragungskennzeichen;
    • Hauptbasis;
    • Art des Betriebs;
    • Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Belege

Gewerbliche Betreiber von Segelflugzeugen müssen der DAC Nachweise vorlegen, laut denen die DAC ihre zuständige Behörde ist.

Antwortfrist der Behörde

Nach dem Eingang einer Erklärung, tut die DAC Folgendes:

  • sich vergewissern, dass diese Erklärung alle erforderlichen Informationen gemäß Teil-ORO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthält; und
  • dem Antragsteller binnen 10 Werktagen den Eingang der Erklärung bestätigen.

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, teilt die DAC dem Antragsteller die Nichteinhaltung mit und fordert weitere Informationen an.

Die DAC kann eine Prüfung vornehmen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, kann die DAC folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Verbot oder Einschränkung der Tätigkeiten;
  • Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung des Zeugnisses oder der Sondergenehmigung;
  • Einräumung einer Frist für die Behebung der Nichteinhaltung.

Gültigkeit

Die Erklärung bleibt so lange gültig, bis der Betreiber die DAC über die Einstellung seiner Tätigkeiten informiert.

Verpflichtungen

Auf Antrag der DAC muss der Betreiber nachweisen können, dass er nicht nur die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139, sondern auch die anderen Anforderungen dieser Verordnung einhält.

Zudem muss der Betreiber das Segelflugzeug gemäß den Anforderungen aus Anhang II (Teil-SAO) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 betreiben.

Im Übrigen gelten folgende Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 ebenfalls für:

  • nicht gewerbliche Betreiber von Segelflugzeugen:
    • Rahmenverordnung;
    • Anhang I Teil-DEF;
    • Anhang II Teil-SAO - Teilabschnitt GEN, Teilabschnitt OP und Teilabschnitt IDE;
  • gewerbliche Betreiber von Segelflugzeugen:
    • Rahmenverordnung;
    • Anhang I Teil-DEF;
    • Anhang II Teil-SAO - Teilabschnitt GEN, Teilabschnitt OP, Teilabschnitt IDE und Teilabschnitt DEC.

Der Betreiber teilt der DAC unverzüglich Folgendes mit:

  • jegliche Änderung der Umstände, die einen Einfluss auf die Einhaltung der geltenden Anforderungen, wie sie gemeldet wurden, haben könnte;
  • die Einstellung seines gewerblichen Betriebs von Segelflugzeugen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Direction de l'Aviation Civile

  • Direction de l'Aviation Civile
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    B.P. 283 L-2012 Luxembourg
    Weiter zur Internetseite von : https://dac.gouvernement.lu/fr.html
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    du lundi au vendredi : 8h30 à 12h00 et 13h00 à 17h00

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