Antrag auf Änderung eines AOC
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Jede Änderung, die den Geltungsbereich des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsbedingungen (Ops Spec) eines Betreibers betrifft, muss im Vorfeld von der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’Aviation Civile - DAC) genehmigt werden.
Die häufigsten Änderungen (nicht erschöpfende Liste) sind:
- Hinzufügen eines Luftfahrzeugs zur Flottenliste;
- Änderung der Betriebszone;
- Änderung der Betriebsart (Passagiere, Fracht, medizinische Notfalleinsätze, Lufttaxi usw.);
- Gefahrgutbeförderung;
- Hinzufügen einer Sondergenehmigung wie:
- Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM);
- Start bei geringer Sicht (LVTO);
- Betrieb zweimotoriger Flugzeuge mit erweiterter Reichweite (ETOPS);
- Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (PBN);
- Flugbetrieb mit Spezifikationen für Mindestnavigationsleistungen (MNPS);
- Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflugzeugen unter besonderen Wetterbedingungen (SET-IMC);
- Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen (NVIS);
- Hubschrauberwindenbetrieb (HHO);
- medizinische Hubschraubernotfalleinsätze (HEMS);
- Verwendung von EFB-Anwendungen Typ B usw.
Betroffene Personen
Gewerbliche Luftverkehrsbetreiber, die im Besitz eines von der DAC ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sind, müssen für jede Änderung, die den Geltungsbereich des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsbedingungen (Ops Spec) betrifft, eine Genehmigung beantragen.
Voraussetzungen
Wer eine Änderung eines AOC beantragen will, muss im Besitz eines von der DAC ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein.
Fristen
Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der gewünschten Umsetzung bei der DAC eingehen.
Kosten
Die Kosten einer Änderung werden gemäß den Modalitäten der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 festgesetzt.
Die Höhe der Gebühr für die Änderung des Geltungsbereichs eines AOC oder der Betriebsbedingungen richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
Für das Hinzufügen eines bereits betriebenen Luftfahrzeugtyps zum AOC wird eine Gebühr von 2.000 Euro fällig. Wird der Luftfahrzeugtyp noch nicht betrieben, beträgt diese Gebühr 5.000 Euro.
Für weitere Auskünfte kann sich der Antragsteller im Vorfeld an die DAC wenden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Betreiber füllt das Formular ordnungsgemäß aus und schickt es datiert und unterzeichnet per Post oder per E-Mail (ops@av.etat.lu) samt der erforderlichen Belege an die DAC.
Belege
Die erforderlichen Belege hängen von der Art der Änderung des AOC ab.
Um zu wissen, um welche Belege es sich handelt, sollte der Betreiber sich per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC wenden.
Verpflichtungen
Der Betreiber darf die Änderung erst nach Erhalt einer offiziellen Genehmigung seitens der DAC umsetzen.
Alle nicht genehmigungspflichtigen Änderungen müssen der DAC schnellstmöglich gemeldet werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
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- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) N° 965/2012 de la Commission du 5 octobre 2012
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux opérations aériennes conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil
-
Règlement grand-ducal du 19 novembre 2019
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux inspections et contrôles techniques dans le domaine de la navigabilité des aéronefs et des opérations aériennes
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