SPO-Erklärung (spezialisierter Flugbetrieb)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unter spezialisiertem Flugbetrieb (Specialised Operations oder SPO) versteht man den nicht gewerblichen Flugbetrieb, bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Tätigkeiten eingesetzt wird, wie beispielsweise:

  • in der Landwirtschaft;
  • im Bauwesen (Hubarbeiten);
  • zur Fotografie;
  • zur Vermessung;
  • zur Beobachtung und Überwachung;
  • zur Luftwerbung.

Weitere Beispiele für spezialisierte Tätigkeiten sind Punkt GM1 SPO.GEN.005 von Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu entnehmen.

Betroffene Personen

Betroffene Betreiber

SPO-Luftfahrzeugbetreiber:

  • die gewerblichen oder nicht gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen betreiben; und
  • die ihren Hauptgeschäftssitz in Luxemburg (bei Gesellschaften) oder ihren Wohnsitz in Luxemburg (bei natürlichen Personen) haben, unabhängig vom Zulassungsstaat ihres Luftfahrzeugs;

müssen der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) gegenüber ihre Tätigkeiten erklären. Diese Erklärung ist notwendig, um das für SPO-Betreiber erforderliche Aufsichtsprogramm einzurichten und zu verwalten.

Betroffene Luftfahrzeuge

Die technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 definiert. Es handelt sich um:

  • Flächenflugzeuge:
    • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg; oder
    • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19; oder
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten; oder
    • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk;
  • Hubschrauber:
    • zugelassen für eine höchste Startmasse über 3.175 kg; oder
    • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9; oder
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten;
  • Kipprotor-Luftfahrzeuge.

Voraussetzungen

Die betroffenen Betreiber müssen:

  • eine Erklärung über ihre Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben; und
  • die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs III (Teil-ORO), des Anhangs VIII (Teil-SPO) und des Anhangs V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Europäischen Kommission betreiben.

Fristen

Die Erklärung ist einzusenden:

  • vor der Aufnahme des vorgesehenen SPO-Flugbetriebs; und
  • vor jeder Änderung bezüglich dieser Erklärung.

Kosten

Für die fortlaufende Aufsicht eines für den spezialisierten Flugbetrieb genutzten Luftfahrzeugs muss der Betreiber gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 eine jährliche Gebühr von 1.000 Euro entrichten.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Erklärung

Die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung ist vor Aufnahme des Flugbetriebs per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC zu übermitteln.

Die Erklärung ist unter Verwendung des entsprechenden Meldeformulars vorzunehmen.

Der Betreiber muss in der Erklärung folgende Angaben machen:

  • Name des Betreibers;
  • Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
  • Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Geschäftsführers des Betreibers;
  • Beginn des spezialisierten Flugbetriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden spezialisierten Flugbetriebs in Kraft tritt;
  • für alle für den spezialisierten Flugbetrieb genutzten Luftfahrzeuge:
    • Luftfahrzeugmuster;
    • Eintragungskennzeichen;
    • Hauptbasis;
    • Art des Betriebs;
    • Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Belege

SPO-Betreiber, die an spezialisiertem Flugbetrieb teilnehmen, müssen der DAC Folgendes vorlegen:

Für die im Rahmen des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs genutzten Luftfahrzeuge muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt werden, was bedeutet, dass das Luftfahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sein muss. Ist dies nicht der Fall, kann das Luftfahrzeug weiterhin im Register eines Drittstaats geführt werden, wenn es Gegenstand eines Mietvertrags mit oder ohne Besatzung ist. Achtung: Betreiber von in einem Drittstaat zugelassenen Luftfahrzeugen müssen nichtsdestotrotz bestimmte in Punkt ORO.SPO.100 von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 dargelegte Bedingungen einhalten.

Antwortfrist der Behörde

Nach Erhalt einer Erklärung vergewissert sich die DAC, dass diese Erklärung alle laut Teil-ORO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlichen Angaben enthält, und bestätigt dem Antragsteller den Empfang der Erklärung binnen 10 Werktagen.

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, teilt die DAC dem Antragsteller die Nichteinhaltung mit, fordert weitere Informationen an und nimmt eine Prüfung vor, falls sie es für notwendig erachtet. Wird die Nichteinhaltung bestätigt, kann die DAC:

  • die Ausübung der Tätigkeiten des Betreibers verbieten oder einschränken;
  • das Zeugnis oder die Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb des Betreibers beschränken, aussetzen oder widerrufen;
  • dem Betreiber eine Frist für die Behebung der festgestellten Nichteinhaltung einräumen.

Gültigkeitsdauer

Die Erklärung bleibt so lange gültig, bis der Betreiber die DAC über die Einstellung seiner Tätigkeiten informiert.

Verpflichtungen

Der SPO-Betreiber muss für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben sorgen. Er muss der DAC gegebenenfalls auch schnellstmöglich Folgendes mitteilen:

  • eine Liste der verwendeten alternativen Nachweisverfahren (AltMoC);
  • die Einstellung seiner Tätigkeiten;
  • jede Änderung seiner Erklärung oder der Nachweisverfahren.

Im Falle einer Änderung muss der Betreiber der DAC schnellstmöglich eine geänderte Erklärung unter Verwendung des erforderlichen Formulars zukommen lassen.

Es besteht keine Zulassungspflicht für Luftfahrzeuge im Rahmen von nicht gewerblichem spezialisiertem Flugbetrieb.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Genehmigung von Dokumenten (Flugbetrieb) Beantragung einer Sondergenehmigung Genehmigung zur Landung und zum Start außerhalb eines Flugplatzes

Links

Rechtsgrundlagen

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