Nicht gewerblicher Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die europäische Gesetzgebung enthält ausführliche Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen zu nicht gewerblichen Zwecken sowie die Bedingungen und Verfahren der von den Betreibern vorzunehmenden Meldungen und Regeln für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge zu nicht gewerblichen Zwecken nutzt (nicht gewerblicher Flugbetrieb), muss eine Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgeben:

  • in dem er seinen Hauptsitz hat; oder
  • in dem er wohnt.

In Luxemburg handelt es sich um die Zivilluftfahrtbehörde (DAC).

Zielgruppe

Dies gilt für:

  • Betreiber von technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen, mit Ausnahme derjenigen mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von 5.700 kg oder weniger;
  • Betreiber von technisch komplizierten motorgetriebenen Hubschraubern, die mit nicht gewerblichem Flugbetrieb befasst sind.

Voraussetzungen

Diese Betreiber müssen:

Fristen

Die Erklärung muss vor Beginn des vorgesehenen nicht gewerblichen Flugbetriebs und vor jeder Änderung in Bezug auf diese Erklärung eingereicht werden.

Kosten

Der Betreiber muss eine jährliche Gebühr von 1.000 Euro für die fortlaufende Aufsicht eines für die Nutzung im nicht gewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemeldeten Luftfahrzeugs entrichten.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Erklärung

Der Betreiber muss der DAC die Erklärung per E-Mail an die folgende Adresse schicken: ops@av.etat.lu.

Die Erklärung wird unter Verwendung eines Erklärungsformulars eingereicht.

Der Betreiber muss in der Erklärung folgende Angaben machen:

  • Name des Betreibers;
  • Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptsitz hat;
  • Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Geschäftsführers des Betreibers;
  • Beginn des nicht gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden nicht gewerblichen Betriebs in Kraft tritt;
  • alle im nicht gewerblichen Betrieb verwendeten Luftfahrzeuge, die Art, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Der Betreiber muss der DAC erforderlichenfalls eine Liste der verwendeten alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) übermitteln.

Belege

Betreiber von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die mit nicht gewerblichem Flugbetrieb befasst sind, übermitteln der DAC:

  • die Nachweise, laut denen die DAC die für den Betreiber zuständige Behörde ist;
  • die Mindestausrüstungsliste (siehe Vorgang „Genehmigung von Dokumenten“).

Antwortfrist der Behörde

Nach dem Eingang einer Erklärung, tut die DAC Folgendes:

  • sich vergewissern, dass diese Erklärung alle erforderlichen Informationen gemäß Teil-OCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthält; und
  • dem Unternehmen binnen 10 Werktagen den Eingang der Erklärung bestätigen.

Wenn die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht enthält oder Informationen enthält, die auf eine Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen hinweisen, teilt die DAC dem Unternehmen die Nichteinhaltung mit und fordert weitere Informationen an.

Wenn sie es für nötig hält, führt die DAC eine Inspektion durch. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, trifft die DAC die in ARO.GEN.350 vorgesehenen Maßnahmen, das heißt:

  • Verbot oder Einschränkung der Tätigkeiten;
  • Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Bescheinigung oder der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb;
  • Einräumung einer Frist für die Behebung der Nichteinhaltung.

Gültigkeit

Die Erklärung bleibt so lange gültig, bis der Betreiber die DAC über die Einstellung seiner Tätigkeiten informiert.

Verpflichtungen

Der nicht gewerbliche Betreiber von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen muss:

  • vor Beginn des Betriebs sämtliche stichhaltigen Informationen liefern, indem er das Erklärungsformular verwendet;
  • der DAC eine Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) übermitteln;
  • für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben sorgen;
  • der DAC unverzüglich jede Änderung seiner Erklärung oder der Nachweisverfahren übermitteln. Im Falle einer Änderung muss der Betreiber der DAC schnellstmöglich eine geänderte Erklärung unter Verwendung des erforderlichen Formulars zukommen lassen;
  • der DAC schnellstmöglich die Einstellung seiner Tätigkeiten mitteilen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : https://dac.gouvernement.lu/en.html
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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