Beantragung einer Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg
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Gemäß den technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr dürfen bestimmte gefährliche Güter nicht auf dem Luftweg befördert werden.
Abweichungen von diesen technischen Anweisungen sind möglich, sofern im Rahmen der Beförderung ein gleichwertiges allgemeines Sicherheitsniveau erreicht wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Es handelt sich um einen Fall von äußerster Dringlichkeit; oder
- andere Arten der Beförderung sind in der Praxis nicht möglich; oder
- eine uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften läuft dem öffentlichen Interesse zuwider.
Die Ausnahmegenehmigung muss von allen betroffenen Staaten erteilt werden, das heißt:
- vom Herkunftsstaat; und
- vom Staat des Betreibers; und
- vom Transitstaat; und
- vom überflogenen Staat; und
- vom Zielstaat.
Betroffene Personen
Alle Luftverkehrsbetreiber oder Versender, die einen entsprechenden Antrag stellen.
Voraussetzungen
Der Luftverkehrsbetreiber, der die Beförderung vornimmt, muss im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein, das ihn zur Beförderung gefährlicher Güter berechtigt.
Fristen
Der Antrag muss spätestens 10 Tage vor dem geplanten Flugdatum bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) eingehen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr für Dienstleistungen im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg ist in der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 festgelegt.
Vorgehensweise und Details
Einreichung
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC zu übermitteln.
Belege
Zusätzlich zu dem erforderlichen Antragsformular muss die Person, die einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg stellt, der DAC eine Kopie der folgenden Unterlagen zukommen lassen:
- des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sowie der diesem beiliegenden Betriebsbedingungen, die belegen, dass der Betreiber zur Beförderung gefährlicher Güter berechtigt ist;
- der vom Staat des Betreibers ausgestellten Ausnahmegenehmigung (falls zutreffend);
- der vom Herkunftsstaat ausgestellten Ausnahmegenehmigung (falls zutreffend);
- des Beförderungspapiers für gefährliche Güter (Versendererklärung für gefährliche Güter - DGD);
- des Klassifizierungsdokuments im Falle von gefährlichen Gütern der Klasse 1;
- des „Safety Data Sheet“;
- der Testzertifikate betreffend die Verpackung;
- der Schulungsbescheinigung der Person, die das Beförderungspapier für gefährliche Güter ausgefüllt hat;
- der Schulungsbescheinigung der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat.
Gültigkeitsdauer
Die Ausnahmegenehmigung ist 30 Tage lang gültig.
Verpflichtungen
Der Versender und der Luftverkehrsbetreiber sind verpflichtet, die in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Beförderungsbedingungen einzuhalten und alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisse binnen 72 Stunden per E-Mail an safety@av.etat.lu zu melden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
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- Freitag:
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) N° 965/2012 de la Commission du 5 octobre 2012
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables aux opérations aériennes conformément au règlement (CE) n ° 216/2008 du Parlement européen et du Conseil
-
Règlement grand-ducal du 19 novembre 2019
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux inspections et contrôles techniques dans le domaine de la navigabilité des aéronefs et des opérations aériennes
-
Règlement grand-ducal du 27 février 1986
relatif au transport aérien de marchandises dangereuses
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