Beantragung einer Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß den technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr dürfen bestimmte gefährliche Güter nicht auf dem Luftweg befördert werden.

Abweichungen von diesen technischen Anweisungen sind möglich, sofern im Rahmen der Beförderung ein gleichwertiges allgemeines Sicherheitsniveau erreicht wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es handelt sich um einen Fall von äußerster Dringlichkeit; oder
  • andere Arten der Beförderung sind in der Praxis nicht möglich; oder
  • eine uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften läuft dem öffentlichen Interesse zuwider.

Die Ausnahmegenehmigung muss von allen betroffenen Staaten erteilt werden, das heißt:

  • vom Herkunftsstaat; und
  • vom Staat des Betreibers; und
  • vom Transitstaat; und
  • vom überflogenen Staat; und
  • vom Zielstaat.

Betroffene Personen

Alle Luftverkehrsbetreiber oder Versender, die einen entsprechenden Antrag stellen.

Voraussetzungen

Der Luftverkehrsbetreiber, der die Beförderung vornimmt, muss im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein, das ihn zur Beförderung gefährlicher Güter berechtigt.

Fristen

Der Antrag muss spätestens 10 Tage vor dem geplanten Flugdatum bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) eingehen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr für Dienstleistungen im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg ist in der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 festgelegt.

Vorgehensweise und Details

Einreichung

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC zu übermitteln.

Belege

Zusätzlich zu dem erforderlichen Antragsformular muss die Person, die einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg stellt, der DAC eine Kopie der folgenden Unterlagen zukommen lassen:

  • des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sowie der diesem beiliegenden Betriebsbedingungen, die belegen, dass der Betreiber zur Beförderung gefährlicher Güter berechtigt ist;
  • der vom Staat des Betreibers ausgestellten Ausnahmegenehmigung (falls zutreffend);
  • der vom Herkunftsstaat ausgestellten Ausnahmegenehmigung (falls zutreffend);
  • des Beförderungspapiers für gefährliche Güter (Versendererklärung für gefährliche Güter - DGD);
  • des Klassifizierungsdokuments im Falle von gefährlichen Gütern der Klasse 1;
  • des „Safety Data Sheet“;
  • der Testzertifikate betreffend die Verpackung;
  • der Schulungsbescheinigung der Person, die das Beförderungspapier für gefährliche Güter ausgefüllt hat;
  • der Schulungsbescheinigung der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat.

Gültigkeitsdauer

Die Ausnahmegenehmigung ist 30 Tage lang gültig.

Verpflichtungen

Der Versender und der Luftverkehrsbetreiber sind verpflichtet, die in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Beförderungsbedingungen einzuhalten und alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisse binnen 72 Stunden per E-Mail an safety@av.etat.lu zu melden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr

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