Beantragung einer Sondergenehmigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Betreiber, der eine Sondergenehmigung erhalten oder eine Genehmigung ändern möchte, muss dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen, die beurteilt, ob er die anwendbaren europäischen Anforderungen erfüllt.

Hier einige Beispiele (nicht erschöpfende Liste) für Sondergenehmigungen:

  • Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM);
  • Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO);
  • zweimotorige Flugzeuge für Langstreckenflüge (im Rahmen von ETOPS-Flügen);
  • Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (PBN);
  • Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsmindestausrüstung (MNPS);
  • Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflug­zeugen unter besonderen Wetterbedingungen (SET-IMC);
  • Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen (NVIS);
  • Hubschrauberwindenbetrieb (HHO) usw.

Zielgruppe

Alle Betreiber, die im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sind, das von der luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörde (DAC) erteilt wurde, können eine Sondergenehmigung beantragen.

Voraussetzungen

Damit die DAC zuständig ist, muss der Betreiber:

  • seine Hauptniederlassung in Luxemburg haben;
  • im Besitz eines von der DAC ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein.

Fristen

Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Umsetzung der gewünschten Sondergenehmigung bei der DAC eingehen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr für Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausstellung einer Sondergenehmigung ist in der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 festgesetzt und richtet sich nach dem nicht vorgesehenen Bearbeitungsaufwand für die Sondergenehmigungen.

Für nähere Informationen sollte sich der Antragsteller per E-Mail an die DAC wenden: ops@av.etat.lu.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Betreiber muss den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag per Post oder per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC schicken.

Belege

Dem Antrag auf eine Sondergenehmigung sind folgende Belege hinzuzufügen:

  • die in dem anwendbaren Teilabschnitt von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-SPA) geforderten Unterlagen (Verfahren, Ausbildungsnachweise, Nachweise für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs usw.) zusammen mit folgenden Informationen:
    • Name, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers;
    • Beschreibung des vorgesehenen Flugbetriebs;
  • Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der beantragten Sondergenehmigung;
  • gegebenenfalls: Mindestausrüstungsliste.

Für nähere Informationen zu der beantragten Sondergenehmigung sollte sich der Antragsteller per E-Mail an die DAC wenden: ops@av.etat.lu.

Antwortfrist der Behörde

Nach Erhalt eines Antrags auf Sondergenehmigung oder Änderung einer Genehmigung beurteilt die Zivilluftfahrtbehörde (DAC) den Antrag innerhalb von 30 Tagen gemäß den anwendbaren europäischen Anforderungen und führt eine technische Prüfung der Antragsunterlagen durch.

Gegebenenfalls wird eine Kontrolle beim Betreiber verlangt.

Sobald sie Gewissheit hat, dass der Betreiber die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt oder ändert die zuständige Behörde die Genehmigung.

Gültigkeitsdauer

Sondergenehmigungen werden für eine unbefristete Dauer ausgestellt und bleiben solange gültig, wie der Betreiber:

  • die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen erfüllt; und
  • die in den erstellten Daten festgelegten relevanten Elemente berücksichtigt.

Verpflichtungen

Wenn sich die Bedingungen für eine Sondergenehmigung ändern, muss der Betreiber die relevanten Unterlagen vorlegen und die DAC unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Der Betreiber verpflichtet sich, diese Informationen und Unterlagen mindestens während der Dauer des Betriebs, auf den sich die Sondergenehmigung bezieht, aufzubewahren.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Flugbetrieb

  • Abteilung Flugbetrieb
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Öffnungszeiten: von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Genehmigung von Dokumenten (Flugbetrieb) Antrag auf Änderung eines AOC

Links

Rechtsgrundlagen

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