Ein Betreiber, der eine Sondergenehmigung erhalten oder eine Genehmigung ändern möchte, muss dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen, die beurteilt, ob er die anwendbaren europäischen Anforderungen erfüllt.
Hier einige Beispiele (nicht erschöpfende Liste) für Sondergenehmigungen:
Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM);
Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO);
zweimotorige Flugzeuge für Langstreckenflüge (im Rahmen von ETOPS-Flügen);
Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (PBN);
Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsmindestausrüstung (MNPS);
Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflugzeugen unter besonderen Wetterbedingungen (SET-IMC);
Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen (NVIS);
Hubschrauberwindenbetrieb (HHO) usw.
Zielgruppe
Alle Betreiber, die im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sind, das von der luxemburgischen Zivilluftfahrtbehörde (DAC) erteilt wurde, können eine Sondergenehmigung beantragen.
Voraussetzungen
Damit die DAC zuständig ist, muss der Betreiber:
seine Hauptniederlassung in Luxemburg haben;
im Besitz eines von der DAC ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein.
Fristen
Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Umsetzung der gewünschten Sondergenehmigung bei der DAC eingehen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr für Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausstellung einer Sondergenehmigung ist in der großherzoglichen Verordnung vom 19. November 2019 festgesetzt und richtet sich nach dem nicht vorgesehenen Bearbeitungsaufwand für die Sondergenehmigungen.
Für nähere Informationen sollte sich der Antragsteller per E-Mail an die DAC wenden: ops@av.etat.lu.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Betreiber muss den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag per Post oder per E-Mail (ops@av.etat.lu) an die DAC schicken.
Belege
Dem Antrag auf eine Sondergenehmigung sind folgende Belege hinzuzufügen:
die in dem anwendbaren Teilabschnitt von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-SPA) geforderten Unterlagen (Verfahren, Ausbildungsnachweise, Nachweise für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs usw.) zusammen mit folgenden Informationen:
Name, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers;
Beschreibung des vorgesehenen Flugbetriebs;
Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der beantragten Sondergenehmigung;
gegebenenfalls: Mindestausrüstungsliste.
Für nähere Informationen zu der beantragten Sondergenehmigung sollte sich der Antragsteller per E-Mail an die DAC wenden: ops@av.etat.lu.
Antwortfrist der Behörde
Nach Erhalt eines Antrags auf Sondergenehmigung oder Änderung einer Genehmigung beurteilt die Zivilluftfahrtbehörde (DAC) den Antrag innerhalb von 30 Tagen gemäß den anwendbaren europäischen Anforderungen und führt eine technische Prüfung der Antragsunterlagen durch.
Gegebenenfalls wird eine Kontrolle beim Betreiber verlangt.
Sobald sie Gewissheit hat, dass der Betreiber die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt oder ändert die zuständige Behörde die Genehmigung.
Gültigkeitsdauer
Sondergenehmigungen werden für eine unbefristete Dauer ausgestellt und bleiben solange gültig, wie der Betreiber:
die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen erfüllt; und
die in den erstellten Daten festgelegten relevanten Elemente berücksichtigt.
Verpflichtungen
Wenn sich die Bedingungen für eine Sondergenehmigung ändern, muss der Betreiber die relevanten Unterlagen vorlegen und die DAC unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Der Betreiber verpflichtet sich, diese Informationen und Unterlagen mindestens während der Dauer des Betriebs, auf den sich die Sondergenehmigung bezieht, aufzubewahren.
Formulare/Online-Dienste
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