Konjunkturbedingte Kurzarbeit – Baubranche

Zum letzten Mal aktualisiert am

Achtung: Die Maßnahme „Konjunkturbedingte Kurzarbeit – Baubranche“ läuft im Juli 2024 aus!

Am 24. Januar 2024 hat der Regierungsrat nach Stellungnahme des außerordentlichen Konjunkturausschusses vom 23. Januar 2024 beschlossen, bestimmte Zweige der Baubranche für die Dauer von 6 Monaten (Februar bis Juli 2024) zu Krisenzweigen zu erklären. Während dieses Zeitraums können Unternehmen aus den betroffenen Zweigen konjunkturbedingte Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der sechs Monate wird über eine mögliche Verlängerung dieses Beschlusses entschieden. Sollte sich die Lage zwischenzeitlich verbessern, ist auch eine vorzeitige Aufhebung möglich.

Ein Unternehmen, das auf konjunkturbedingte Kurzarbeit zurückgreift, verpflichtet sich, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Der Zugang zur Kurzarbeit ist pro Unternehmen auf 20 % der normalerweise auf den Baustellen geleisteten Gesamtzahl an Arbeitsstunden (überwiegend manuelle Arbeit) begrenzt. Je nach Bedarf, verteilt der Arbeitgeber die arbeitsfreien Stunden auf die auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer, die überwiegend manuelle Tätigkeiten verrichten.

Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblicherweise in der arbeitsfreien Zeit von den jeweiligen Arbeitnehmer bezogenen Arbeitsentgelte. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Diese Regelung gilt für Unternehmen aus den Zweigen der Baubranche, die von der Regierung zu Krisenzweigen erklärt wurden:

  • Bau von Gebäuden (NACE-Code 41.200);
  • Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten (NACE-Code 43.1).

Weitere Informationen über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) sowie eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Wirtschaftszweige finden Sie unter diesem Link.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten kann für auf Baustellen beschäftigte Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, die überwiegend manuelle Tätigkeiten verrichten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer noch für Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung konjunkturbedingter Kurzarbeit muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • einer Branche angehören, die von der Regierung zur Krisenbranche erklärt wurde;
  • frei von Schwierigkeiten struktureller Art sein;
  • sich verpflichten, keinen Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen;
  • im Wirtschaftszweig mit dem NACE-Code 41.200 (Bau von Gebäuden) oder 43.1 (Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten) tätig sein.

Die Geltendmachung der konjunkturbedingten Kurzarbeit ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies erfordert.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaften (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.

Fristen

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats eingereicht werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2024 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2024).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Anträge auf Kurzarbeit für den Monat Februar 2024 können ausnahmsweise vom 1. bis einschließlich 12. Februar eingereicht werden.

Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit für die Monate Februar und März 2024 beantragen möchte, muss es zwingend 2 Anträge auf Kurzarbeit (für jeden Monat einen) einreichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Unabhängig von der Situation, in der sich das Unternehmen befindet, muss der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel eine Treuhandgesellschaft) den Antrag auf Kurzarbeit elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Dieses Tool zur Einreichung von Online-Anträgen wurde vom Ministerium für Wirtschaft und der ADEM – mit der Unterstützung des Zentrums für Informationstechnologien des Staates (CTIE) – erstellt. Jeder Antrag wird streng vertraulich behandelt.

Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Zulässigkeit des Antrags

Der Konjunkturausschuss prüft den Antrag auf Kurzarbeit und übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet, ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- bzw. Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Wenn der Antrag positiv beschieden wurde, kann das Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen.

Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.

Hinweis: Die durch die Kurzarbeitsregelung abgedeckte Arbeitszeitverkürzung darf 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden anteilig berechnet.

Gültigkeit

Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.

Höhe der Entschädigung

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % oder 90 % (wenn der Arbeitnehmer während der nicht gearbeiteten Stunden an Programmen für berufliche Weiterbildung teilnimmt) des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu ausfüllen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Arbeitnehmer angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale - CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.

Strafen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückgezahlt werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Arbeitsentgelte genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

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