Antrag auf Kurzarbeit bei höherer Gewalt infolge von Überschwemmungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nach den starken Regenfällen vom 14. und 15. Juli 2021, die in ganz Luxemburg zu Überschwemmungen geführt haben, und angesichts der sich daraus ergebenden Folgen für die Geschäftstätigkeit hat die Regierung beschlossen, dass die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt ausnahmsweise auf alle in Luxemburg ansässigen Unternehmen, die von den Überschwemmungen betroffen sind, angewendet werden kann, sofern sie:

  • sich mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen; oder
  • nicht in der Lage sind, ihre übliche Tätigkeit fortzusetzen.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Diese Ausgleichsentschädigung muss jedoch mindestens dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer entsprechen.

Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Ein Unternehmen, das die Kurzarbeit bei höherer Gewalt nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Dieser Vorgang gilt nur für Unternehmen, die von den Überschwemmungen vom 14. und 15. Juli 2021 betroffen sind. Falls das Unternehmen im Monat Juli von sonstigem schlechten Wetter betroffen war (gemäß den Artikeln über die unfreiwillige witterungsbedingte Arbeitslosigkeit – Art. L.531-1 – L.531-5 des Arbeitsgesetzbuchs), muss es einen Antrag auf unfreiwillige witterungsbedingte Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur (ADEM) einreichen.

Zielgruppe

Betroffene Unternehmen

Der Antrag auf Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann von Unternehmen gestellt werden, die infolge der Überschwemmungen vom 14. und 15. Juli 2021:

  • eine deutlich reduzierte Tätigkeit aufweisen; oder
  • ihre Tätigkeit vollständig unterbrochen haben.

Die Gründe hierfür können vielfältig sein, nämlich die Zerstörung oder Beschädigung von Betriebsmitteln, Lagerbeständen, Geschäfts- und/oder Produktionsräumen.

Unternehmen, die aufgrund der Zerstörung oder Beschädigung von Zufahrtsstraßen ihre Geschäfts- und/oder Produktionsräume nicht erreichen können, sind ebenfalls förderfähig.

Unternehmen aus dem Hoch- und Tiefbau sowie den dazugehörigen Handwerksbranchen können bei einer Störung der Tätigkeit auf einer oder mehreren Baustellen nicht die Kurzarbeit bei höherer Gewalt in Anspruch nehmen. Diese Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, bei der Arbeitsagentur (ADEM) die Inanspruchnahme der Regelung für witterungsbedingte Arbeitslosigkeit zu beantragen. Weitere Informationen zu dieser Regelung sind auf dieser Seite erhältlich.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Die Kurzarbeit gilt nicht für Auszubildende, Zeitarbeitnehmer und Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Voraussetzungen

Um die Kurzarbeit bei höherer Gewalt infolge der Überschwemmungen in Anspruch nehmen zu können, muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • von den wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines unternehmensexternen Ereignisses betroffen sein, das die Fortsetzung der üblichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, ohne dass es dieses Ereignis verursacht hat: in diesem Fall von den Folgen der Überschwemmungen vom 14. und 15. Juli 2021;
  • sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Falls das Unternehmen im Monat Juli von sonstigem schlechten Wetter betroffen war (gemäß den Artikeln über die unfreiwillige witterungsbedingte Arbeitslosigkeit – Art. L.531-1 – L.531-5 des Arbeitsgesetzbuchs), muss es einen Antrag auf unfreiwillige witterungsbedingte Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur (ADEM) einreichen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer beziehungsweise der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.

Parallel zur Einreichung des Antrags auf Kurzarbeit über den MyGuichet.lu-Assistenten muss der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter eine E-Mail mit Erläuterungen und Fotos des Schadens im Januar 2022 an die Adresse emploi@eco.etat.lu senden. Der Antragsteller muss ebenfalls angeben, ob ein Versicherungsvertrag zur Deckung der verlorenen Arbeitsstunden abgeschlossen wurde. Falls ja, muss der E-Mail eine Kopie des Vertrags angehängt werden (mehr dazu in der Rubrik „Höhe der Beihilfe“).

Fristen

Anträge auf Kurzarbeit infolge der Überschwemmungen, die sich auf den Monat Februar 2022 beziehen, müssen zwischen dem 8. und 15. Januar einschließlich eingereicht werden.

Anträge, die nach Ablauf der Frist übermittelt werden, werden abgelehnt.

Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Unternehmen oder sein Bevollmächtigter (zum Beispiel: ein Treuhänder) stellt den Antrag mithilfe des Online-Assistenten, der über ihren beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller mehrere Informationen angeben:

  • die Kontaktdaten des Unternehmens;
  • die Kontaktdaten des Antragstellers und ob er der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist oder nicht.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • Belege zum Nachweis des Schadens (Fotos der Räumlichkeiten usw.);
  • ein Bankidentitätsnachweis (RIB);
  • gegebenenfalls ein Nachweis der Deckung der aufgrund der Überschwemmungen verlorenen Arbeitsstunden durch eine Versicherungsgesellschaft (Versicherungsvertrag/-police usw.);
  • ein Identitätsnachweis des gesetzlichen Vertreters, sofern:
    • der Antragsteller nicht der Unternehmensleiter ist; und
    • der Unternehmensleiter nicht über eine 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule) verfügt.

Zulässigkeit des Antrags

Der Konjunkturausschuss prüft:

  • die Existenz des externen Ereignisses, von dem das Unternehmen behauptet, betroffen zu sein; und
  • ob dieses Ereignis dem Unternehmen zuzurechnen ist oder nicht; und
  • ob es dem Unternehmen tatsächlich unmöglich ist, seine übliche Tätigkeit auszuüben.

Anschließend übermittelt er seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet, ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben in seinem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Höhe der Beihilfe

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Anträge, die von Unternehmen eingereicht werden, die im Rahmen eines mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrags für die aufgrund der Überschwemmungen verlorenen Arbeitsstunden versichert sind, sind jedoch nicht zulässig und verleihen keinen Anspruch auf Erstattung durch den Beschäftigungsfonds.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen den entsprechenden Online-Vorgang auf MyGuichet.lu ausfüllen, damit die Arbeitsagentur (ADEM) eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Arbeitnehmer angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, andernfalls verwirkt der Anspruch.

Sanktionen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückgezahlt werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Arbeitsentgelte genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss

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