Beihilfe für die Gründung von Spin-offs aus der öffentlichen Forschung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Bedingungen können Sie für die Gründung eines Spin-offs aus der öffentlichen Forschung eine Beihilfe erhalten.

Ziel dieser Beihilfe ist es, die Gründung von Spin-offs aus luxemburgischen öffentlichen Forschungseinrichtungen zu unterstützen. Sie soll ihre Chancen auf eine erfolgreiche erste Kapitalbeschaffung erhöhen, indem sie dazu beiträgt, den Finanzierungsbedarf bis zu diesem entscheidenden Schritt teilweise zu decken.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Aus luxemburgischen öffentlichen Forschungseinrichtungen hervorgegangene Spin-offs.

Förderfähige Kosten

Die förderfähigen Kosten umfassen die Betriebskosten des Unternehmens über einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten vor einer potenziellen Kapitalbeschaffung.

Diese Kosten werden wie folgt klassifiziert:

Klassifizierung der förderfähigen Kosten
Kategorie Beschreibung
Personalkosten Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge für Personal
Technik- und Entwicklungskosten Miete/Erwerb von technischer Ausrüstung/Software, Zertifizierungen, Schutz des geistigen Eigentums, Beratung in Regulierungsfragen, Erwerb von spezifischem technischem Know-how
Testkosten Erwerb und Durchführung von Produkt-/Dienstleistungsprüfungen (Beispiel: Anmietung von Umweltprüfeinrichtungen oder spezifischen Prüfumgebungen, Erwerb von Prüfdienstleistungen, Laborprüfungen, klinischen Prüfungen usw.)
Kosten für den Erwerb von Daten Erwerb von spezifischen Daten und/oder Datenbanken
Kosten für die Kundengewinnung Analyse der Nutzererfahrung, verkaufsbezogene Aktivitäten
Kosten für Anlagen und Infrastruktur Anmietung von Labor- und/oder Büroräumen, IT-Infrastruktur, Nutzung von Cloud und HPC usw.
Allgemeine Kosten und Verwaltungskosten Telekommunikation, Buchhaltung, Versicherungen, Rechtsberatung usw.

Sie müssen bei der Beantragung der Beihilfe eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten einreichen.

Voraussetzungen

Um in den Genuss dieser Beihilferegelung zu kommen, muss das Spin-off die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss im Besitz einer gültigen, vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellten Niederlassungsgenehmigung sein.
  • Es muss ein kleines Unternehmen im Sinne der Definition aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sein.
  • Es muss sich um eine Aktiengesellschaft (société anonyme) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) handeln.
  • Es darf nicht seit mehr als einem Jahr eingetragen sein (das gilt für das Spin-off selbst wie auch für die Unternehmensgruppe, zu dem es gegebenenfalls gehört).
  • Es muss über ein vollständig eingezahltes Gesellschaftskapital von mindestens 15.000 Euro verfügen.
  • Es muss Inhaber einer unterschriebenen Vereinbarung über eine Lizenz zur Nutzung oder kommerziellen Verwertung einer Technologie, eines Know-hows oder eines Rechts des geistigen Eigentums sein oder über einen unterschriebenen Vertrag über die Abtretung (Übertragung) dieser Rechte durch eine öffentliche Forschungseinrichtung verfügen.
  • Es muss über einen soliden Geschäftsplan verfügen, der das Potenzial hat, Investoren zu überzeugen, und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Durchführbarkeit seines Projekts hervorhebt.
  • Es darf nicht bereits in den Genuss einer Beihilferegelung gelangt sein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Einreichung eines Antrags auf Beihilfe beim Ministerium für Wirtschaft erfolgt über Luxinnovation.

Achtung: Sie müssen Ihren Antrag vor Beginn des Zeitraums einreichen, in dem die Kosten förderfähig sind. Kosten, die vor der Einreichung Ihres Antrags auf Beihilfe entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe, die Sie für das Spin-off beantragen können, darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten, die notwendig sind, um Folgendes abzudecken:

  • den Zeitraum bis zur ersten Kapitalbeschaffung; oder
  • einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.

Darüber hinaus muss das Unternehmen eine private Finanzierung aufbringen in Form von:

  • einer vollständig eingezahlten Bareinlage; oder
  • anderen Investitionsformen, wie beispielsweise Aktionärsdarlehen oder Anlagen in Forderungspapiere, die mindestens 20 % des Finanzierungsbedarfs für diesen Zeitraum ausmachen.

Die finanzielle Beihilfe beträgt bis zu 200.000 Euro und wird in Form eines Kapitalzuschusses vom Ministerium für Wirtschaft gewährt.

Auszahlung der Beihilfe

Die Beihilfe ist in 2 Teilbeträge aufgeteilt, die an verschiedene Bedingungen geknüpft sind, die das Spin-off erfüllen muss.

Erster Teilbetrag (Vorschuss von 80 %)

Der erste Teilbetrag wird als Vorschuss in Höhe von 80 % des Gesamtbetrags der Beihilfe ausgezahlt.

Die Auszahlung ist an den Nachweis gebunden, dass das Unternehmen über die erforderlichen 20 % Kofinanzierung in Form einer vollständig eingezahlten Bareinlage oder durch andere Investitionsformen wie Aktionärsdarlehen oder Anlagen in Forderungspapiere verfügt.

Zweiter Teilbetrag (Restbetrag von 20 %)

Der zweite Teilbetrag wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

  • Eine oder mehrere notarielle Urkunden bestätigen eine Kapitalbeschaffung in Höhe von mindestens 200.000 Euro.
  • Es wird eine detaillierte Liste der entstandenen Kosten vorgelegt.
  • Es wird eine ordnungsgemäß von einem Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) bestätigte Ausgabenbescheinigung vorgelegt.

Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung des zweiten Teilbetrags vor Ablauf der im Ministerialbeschluss angegebenen Ausschlussfrist per E-Mail an die folgende Adresse senden: paiement.fae@eco.etat.lu.

Sie müssen dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Auszahlung zwingend alle geforderten Belege (wie oben aufgelistet) beifügen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

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