Als Arbeitsuchender einen Wiedereingliederungsvertrag abschließen

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Die Arbeitsagentur (ADEM) kann Arbeitsuchenden unter gewissen Voraussetzungen anbieten, einen Wiedereingliederungsvertrag (contrat de réinsertion-emploi) mit einem Arbeitgeber abzuschließen. Mit dieser Maßnahme soll den Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt – Arbeitsuchenden ab 45 Jahren, Arbeitnehmern mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Arbeitnehmern mit Behinderung – ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ermöglicht werden.

Der Wiedereingliederungsvertrag sieht einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbildungsinhalten vor. Der Arbeitsuchende erhält so die Möglichkeit, dem Arbeitgeber konkret seine Kompetenzen und Fähigkeiten zu zeigen und gleichzeitig neue Kenntnisse zu erwerben.

Der Wiedereingliederungsvertrag erstreckt sich über 12 Monate.

Betroffene Personen

Der Wiedereingliederungsvertrag wird zwischen der ADEM, dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber geschlossen.

Arbeitsuchende, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft, kommen für einen Wiedereingliederungsvertrag infrage:

Arbeitgeber, die einen Wiedereingliederungsvertrag abschließen möchten, müssen dem Arbeitsuchenden nach Ablauf des Vertrags eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Voraussetzungen

Der Arbeitsuchende muss bereits mindestens einen Monat bei der ADEM gemeldet sein, bevor er einen Wiedereingliederungsvertrag abschließen kann.

Vorgehensweise und Details

Dauer des Vertrags

Der Wiedereingliederungsvertrag wird für 12 Monate abgeschlossen.

Wird der Vertrag im Anschluss an ein Berufsbildungspraktikum (stage de professionnalisation) abgeschlossen, so wird die Praktikumsdauer bei der Berechnung der 12 Monate berücksichtigt.

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitsuchende den Wiedereingliederungsvertrag vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer beenden, muss er dies schriftlich unter Darlegung der Gründe bei der ADEM beantragen. Ein Wiedereingliederungsvertrag kann nur mit vorheriger Zustimmung der ADEM vorzeitig beendet werden.

Abschluss des Vertrags

Arbeitgeber, die einen solchen Vertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen wollen, können:

Der Arbeitsuchende kann einen von der ADEM angebotenen Wiedereingliederungsvertrag nicht ohne anerkannten Grund ablehnen (Beispiel für einen anerkannten Grund: Der Vertrag entspricht nicht den Kriterien einer angemessenen Beschäftigung), da ansonsten die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen drohen.

Der Arbeitgeber bestimmt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer des Wiedereingliederungsvertrags unterstützt und betreut. Das Unternehmen, der Tutor und der Arbeitsuchende erstellen innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Wiedereingliederungsvertrags einen Aus-/Weiterbildungsplan. Eine Kopie dieses Plans ist an den Arbeitgeber-Service der ADEM zu schicken.

Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Wiedereingliederungsvertrags Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM während der Dauer des Vertrags über sämtliche Änderungen zu informieren (per Telefon, Fax, E-Mail, Post)

Arbeitsuchende, die im Rahmen eines Wiedereingliederungsvertrags Nachtarbeit verrichten, Überstunden leisten oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten, unterliegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Vergütung

Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, erhalten eine Vergütung in Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld, eine Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen:

  • erhalten diese Bezüge weiter; und
  • erhalten zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 383,95 Euro pro Monat (bei aktuellem Index), die von der ADEM gezahlt wird.

Liegt der im Rahmen der oben genannten Entschädigungen oder Einkommen bezogene Betrag unter der Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, bezieht der Arbeitsuchende:

  • eine dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeiter entsprechende Entschädigung; und
  • die Entschädigung von 383,95 Euro pro Monat (bei aktuellem Index), die von der ADEM gezahlt wird.

Damit die Zahlung geleistet wird, muss der Arbeitgeber der ADEM jeden Monat eine Anwesenheitsmeldung übermitteln.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsuchenden außerdem auf freiwilliger Basis eine Leistungsprämie zahlen. Diese Prämie ist Bestandteil der Vergütung des Arbeitsuchenden und als solche zu versteuern.

Vertragsende

Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitsuchenden im Unternehmen.

Wenn der Arbeitsuchende oder der Arbeitgeber den Wiedereingliederungsvertrag beenden wollen, muss diese Absicht der ADEM vorher mitgeteilt werden. Daraufhin überprüft die ADEM die Gründe der Kündigung, und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wenn der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereingliederungsvertrags im Unternehmen eingestellt wird, ist die Dauer dieses Vertrags sowie gegebenenfalls auch die Dauer des Berufsbildungspraktikums als Probezeit anzurechnen.

Hinweis: Sofern der Arbeitsuchende die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt, kann er außerdem die Wiedereingliederungshilfe beantragen.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wurde der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereingliederungsvertrags nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die während der Dauer des Wiedereingliederungsvertrags erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

In diesem Fall sollte der Arbeitsuchende seinen individuellen Berufsberater bei der ADEM kontaktieren, um die künftigen Maßnahmen festzulegen.

Arbeitgeber, die in der Folge Personal einstellen, müssen vorrangig den Begünstigten eines Wiedereingliederungsvertrags einstellen, sofern dieser die erforderlichen Qualifikationen und das entsprechende Profil mitbringt und der Vertrag innerhalb der 3 Monate vor der Einstellung abgelaufen ist.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Stelle informieren. Daraufhin hat der Arbeitsuchende 8 Tage Zeit, um zu- oder abzusagen.

Eine Absage kann als Ablehnung einer angemessenen Beschäftigung gewertet werden und die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nach sich ziehen.

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