Die Auszahlung von geleisteten Überstunden beantragen

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Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden, die über die normale Arbeitszeit, d. h. über die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsstunden hinaus geleistet werden. Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf jedoch keinesfalls folgende Grenzwerte überschreiten:

  • 10 Stunden pro Tag;
  • 48 Stunden pro Woche.

Die Anzahl an Überstunden darf demnach 2 Stunden pro Tag und 8 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Zielgruppe

Betroffen sind sämtliche Arbeitnehmer des Privatsektors (mit Ausnahme der Führungskräfte), die ihre Arbeitszeit über die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte normale Arbeitszeit hinaus verlängern müssen.

Folgende Unternehmen und Personen sind von der Anwendung der Bestimmungen über die Überstunden und die allgemeine Regelung der Arbeitszeiten ausgeschlossen:

  • Familienunternehmen, in denen lediglich Vorfahren, Nachfahren, Geschwister des Arbeitgebers oder dessen verschwägerte Verwandte des gleichen Grades beschäftigt sind;
  • Binnenschifffahrtsunternehmen;
  • Schaustellerbetriebe;
  • Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten (Telearbeitnehmer);
  • Handlungsreisende und Handlungsvertreter, insofern sie ihre Arbeit außerhalb der Niederlassung erledigen;
  • Personen, die eine Stelle in der Geschäftsleitung innehaben, sowie die Führungskräfte, deren Anwesenheit im Unternehmen für den Betrieb und die Aufsicht unabdingbar ist.

Für folgende Personen gelten auf ihre Situation angepasste Sonderbestimmungen:

  • das Hauspersonal von Privatpersonen;
  • das in Familienunternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau beschäftigte Personal;
  • das in Einrichtungen zur Behandlung und Aufnahme von Kranken, Behinderten, Fürsorgebedürftigen und Geisteskranken sowie in Gesundheitszentren, Kinderheimen, Sanatorien, Genesungsheimen, Altenheimen, Ferienlagern, Waisenhäusern und Internaten beschäftigte Personal;
  • das in einem Kraftfahrunternehmen im Güter- oder Personenverkehr angestellte Fahrpersonal, welches Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübt, auf die das gemeinschaftliche Regelwerk für die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern oder das Gesetz vom 6. Mai 1974 zur Annahme des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr (AETR) in seiner nachfolgend abgeänderten Fassung Anwendung finden.

Als Führungskräfte gelten diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund der für die Erfüllung ihrer Funktionen erforderlichen Zeit ein wesentlich höheres Gehalt beziehen als die unter den Tarifvertrag oder eine anderweitige Tariftabelle fallenden Arbeitnehmer, sofern dieses Gehalt die Gegenleistung für die Ausübung einer tatsächlichen Weisungsbefugnis ist oder die Art der Aufgaben folgende Elemente enthält:

  • ein genau definiertes Weisungsrecht;
  • eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Arbeitsorganisation;
  • eine große Freiheit bezüglich der Arbeitszeiten und namentlich keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeiten.

Voraussetzungen

Um die normalen Arbeitszeiten ausdehnen und demnach Überstunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) melden. Hierzu muss er die Stellungnahme des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der von den zu leistenden Überstunden betroffenen Arbeitnehmer einholen:

  • im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des gegebenenfalls bestehenden Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer gilt die Vorankündigung des Antrags als Genehmigung;
  • im Falle einer ablehnenden oder zweideutigen Stellungnahme entscheidet der Arbeitsminister auf Grundlage der vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) und der Arbeitsagentur (ADEM) erstellten Berichte.

Vorgehensweise und Details

Überstunden eines Teilzeitarbeitnehmers

Bei Teilzeitarbeitnehmern können Überstunden nur bei gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet werden und dies innerhalb der Grenzen und gemäß den Modalitäten aus dem Arbeitsvertrag.

Durch die Leistung von Überstunden durch einen Teilzeitarbeitnehmer darf seine tatsächliche Arbeitszeit die gesetzlich oder per Tarifvertrag vorgeschriebene normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in dem gleichen Unternehmen nicht überschreiten.

Die von Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Überstunden werden gemäß den gleichen Modalitäten vergütet wie die von Vollzeitarbeitnehmern geleisteten Überstunden.

Ausgleich der Überstunden

Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Führungskräfte), die Überstunden leisten, müssen diese mit Ruhezeiten ausgleichen. Die geleisteten Überstunden können:

  • entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden;
  • oder einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, wobei die entsprechenden Modalitäten per Tarifvertrag oder sonstigem Abkommen zwischen den Sozialpartnern festgelegt werden.

Eine geleistete Überstunde wird mit anderthalb Ruhestunden ausgeglichen.

Kann der Arbeitnehmer aus betriebsorganisatorischen Gründen die Ausgleichszeiten nicht in Anspruch nehmen oder verlässt er das Unternehmen, bevor er die Ausgleichszeiten nehmen kann, werden die geleisteten Überstunden in Höhe von 140 % seines üblichen Stundenlohns vergolten. Diese Ausgleichssätze sind Mindestsätze. Ein Tarifvertrag oder sonstiges Abkommen zwischen den Parteien kann höhere Sätze vorsehen.

Die für die Überstunden bezogene Vergütung ist steuerfrei und teilweise von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit:

  • 100 % des üblichen Stundenlohns, d. h. das Grundgehalt, sind steuer- und sozialabgabenfrei, mit Ausnahme der Beiträge für Sachleistungen (Krankenversicherung – Gesundheitsfürsorge) und des Pflegeversicherungsbeitrags;
  • die restlichen 40 % des üblichen Stundenlohns sind komplett steuer- und sozialabgabenfrei.

Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

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