Befristete Wiedereingliederungshilfe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Arbeitnehmer, der aus bestimmten Gründen eine Stelle findet, die geringer vergütet ist als seine vorherige, kann in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe gelangen.

Die Wiedereingliederungshilfe soll ihm während der ersten 48 Monate der Wiedereingliederung eine Vergütung in Höhe von 90 % der vorherigen Vergütung garantieren.

Betroffene Personen

Alle in Luxemburg sozialversicherten ansässigen und nicht ansässigen Arbeitnehmer, die in Luxemburg eine Stelle finden, die geringer vergütet ist als ihr bisheriger Arbeitsplatz.

Die Wiedereingliederungshilfe kann dem Arbeitnehmer gewährt werden:

  • der das Unternehmen, das wirtschaftlichen Schwierigkeiten struktureller oder konjunktureller Art ausgesetzt ist, freiwillig verlassen hat;
  • der aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (oder werden soll);
  • der im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung, Umgestaltung oder Umstrukturierung des Unternehmens entlassen wurde;
  • der seinen Arbeitsplatz aufgrund der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Liquidation seines Arbeitgebers verliert;
  • der seinen Arbeitsplatz infolge der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes seines Arbeitgebers verliert;
  • der von einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung betroffen ist im Rahmen eines vom Minister für Arbeit anerkannten Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Ferner muss das Ursprungsunternehmen vom Minister, der über den Antrag jeder betroffenen Partei befindet, als für die Wiedereingliederungshilfe antragsberechtigt erklärt worden sein.

Der Arbeitslosengeldempfänger kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls die Wiedereingliederungshilfe beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Förderfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Wiedereingliederungshilfe

Damit der Minister das Ursprungsunternehmen des Arbeitnehmers als für die Wiedereingliederungshilfe antragsberechtigt erklären kann, muss:

  • der Unternehmensleiter die Verfahren zur Mitteilung und Beratung in Sachen Massenentlassung in die Wege geleitet haben; oder
  • das Unternehmen unter Zwangsverwaltung oder andere präventive Insolvenzmaßnahmen gestellt worden sein; oder
  • sich das Unternehmen in Liquidation befinden; oder
  • das Unternehmen einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung konzipiert haben; oder
  • das Unternehmen Insolvenz angemeldet haben oder sich in gerichtlicher Liquidation befinden; oder
  • das Unternehmen Subventionen für die Entschädigung von Arbeitnehmern in Kurzarbeit bezogen haben.

Voraussetzung für den eingestellten Arbeitnehmer

Der in seinem neuen Unternehmen eingestellte Arbeitnehmer muss mehrere Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe zu gelangen:

  • er muss im Rahmen eines Arbeitsvertrags während 24 Monaten, die seinem Ausscheiden aus dem für die Wiedereingliederungshilfe antragsberechtigten Unternehmen (mit fester Betriebsstätte in Luxemburg) unmittelbar vorausgehen, legal gearbeitet haben;
  • er muss als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sein;
  • er muss eine Eignungsbescheinigung des Arztes besitzen, der seine medizinische Einstellungsuntersuchung vorgenommen hat.

Abschließend muss der neue Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen mit fester Betriebsstätte in Luxemburg:

Voraussetzung für den eingestellten Arbeitslosengeldempfänger

Der Arbeitslosengeldempfänger muss:

  • das 45. Lebensjahr vollendet haben (das heißt ab dem auf seinen 45. Geburtstag folgenden Tag);
  • seit mindestens einem Monat bei der Arbeitsagentur (ADEM) gemeldet sein;
  • 24 Monate vor seiner Arbeitsuchendmeldung bei der ADEM legal und ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg tätig gewesen sein;
  • als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sein;
  • arbeitsmedizinisch für arbeitsfähig erklärt werden.

Die freie Stelle muss im Vorfeld vom Arbeitgeber bei der ADEM gemeldet worden sein.

Ausschlussvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer kann keine Wiedereingliederungshilfe beziehen, wenn er:

  • in den Genuss einer vorgezogenen Altersrente oder einer Altersrente, eines Wartegeldes, einer beruflichen Übergangsvergütung oder einer Vollrente gelangt;
  • Inhaber der Niederlassungsgenehmigung des Unternehmens ist, bei dem er angestellt ist;
  • als Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied, geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck (ASBL), bei der er angestellt ist, tätig ist;
  • eine Beteiligung an der nicht börsennotierten Gesellschaft hält, bei der er angestellt ist;
  • einen Ehepartner, einen eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad hat, die:
    • die Mehrheit am Kapital der Gesellschaft halten, bei der der Arbeitnehmer arbeitet; oder
    • zu irgendeinem Zeitpunkt während der 2 Jahre vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers die Mehrheit der Anteile oder Aktien der Gesellschaft gehalten haben, bei der der Arbeitnehmer arbeitet;
  • während der letzten 5 Jahre vor dem Arbeitsverhältnis, für das die Wiedereingliederungshilfe beantragt wird, bereits für das Unternehmen oder die soziale und wirtschaftliche Einheit gearbeitet haben.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einstellung bei dem neuen Arbeitgeber vom betroffenen Arbeitnehmer eingereicht werden.

Nach diesem Datum kann er nicht mehr in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe gelangen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Arbeitnehmer, der in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe gelangen will, muss die Zulässigkeit seines ehemaligen Arbeitgebers beim Ministerium für Arbeit schnellstmöglich beantragen, es sei denn, die Voraussetzungen für Arbeitslosengeldempfänger sind erfüllt. Die Wiedereingliederungshilfe wird nicht rückwirkend bewilligt.

Er muss das Formular zwecks Antrags auf Wiedereingliederungshilfe ausfüllen und zurückschicken. Der Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe wird vom Direktor der ADEM getroffen.

Wenn dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereingliederungshilfe bereits stattgegeben wurde, muss der Arbeitnehmer jeden Monat eine Erklärung für den Antrag auf Bewilligung der Wiedereingliederungshilfe ausfüllen und einsenden.

Entsprechend der vorherigen Situation des (von einer betriebsbedingten Kündigung, einer Massenentlassung oder der Insolvenz des Arbeitgebers usw.) betroffenen Arbeitnehmers, muss ein Teil des Formulars (Formular 2) vom letzten Arbeitgeber oder vom Insolvenzverwalter ausgefüllt werden.

Belege

Dem Antrag auf Wiedereingliederungshilfe sind mehrere Belege beizufügen, die entsprechend der Situation des neu eingestellten Arbeitnehmers unterschiedlich ausfallen.

Nach einer betriebsbedingten Kündigung gefundene neue Beschäftigung

Folgende Belege sind einzureichen:

  • eine Kopie der Lohnzettel der letzten 12 vollständigen Monate;
  • gegebenenfalls eine Kopie des Lohnzettels für den 13. Monat und/oder für die Gratifikation;
  • eine Kopie des Kündigungsschreibens, in dem die Dauer der Kündigungsfrist angegeben ist;
  • ein Bankidentitätsnachweis;
  • eine Kopie des neuen Arbeitsvertrags;
  • die Eignungsbescheinigung für die Arbeitsstelle, die vom zuständigen Arbeitsarzt ausgestellt wurde, oder gegebenenfalls eine Bestätigung der entsprechenden Terminvereinbarung;
  • ausschließlich für Nicht-Gebietsansässige: den Beleg, dass sie nicht arbeitssuchend gemeldet sind oder kein Arbeitslosengeld empfangen.

Nach einem Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, gefundene neue Beschäftigung

Folgende Belege sind einzureichen:

  • eine Kopie des neuen Arbeitsvertrags;
  • die Eignungsbescheinigung für die Arbeitsstelle, die vom zuständigen Arbeitsarzt ausgestellt wurde, oder gegebenenfalls eine Bestätigung der entsprechenden Terminvereinbarung;
  • ein Bankidentitätsnachweis;
  • ausschließlich für Nicht-Gebietsansässige:
    • eine Kopie der Bescheinigung U1;
    • eine Kopie der letzten 3 monatlichen Lohnzettel (vollständige Monate) des ehemaligen Arbeitgebers;
    • eine den Zeitraum der Arbeitslosigkeit abdeckende Zahlungsbescheinigung des Trägers, der das Arbeitslosengeld zahlt;
    • einen Beleg, aus dem hervorgeht, dass die betroffene Person im Wohnsitzland nicht mehr arbeitslos gemeldet ist.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe wird so berechnet, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner neuen Anstellung eine maximale Gesamtvergütung in Höhe von 90 % seiner vorherigen Vergütung bezieht.

Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe darf jedoch nicht über die Hälfte des vom neuen Arbeitgeber gezahlten Bruttolohns hinausgehen.

Sollte der Arbeitnehmer eine neue Stelle finden, die eine geringere Wochenarbeitszeit als die Wochenarbeitszeit seiner vorherigen Stelle mit sich bringt, wird die Wiedereingliederungshilfe anteilsmäßig zur Arbeitszeit reduziert.

Bestimmung der vorherigen Vergütung

Im Falle eines Arbeitslosengeldempfängers wird die ehemalige Vergütung auf der Grundlage der Bruttovergütung berechnet, die zuvor der Berechnung des Bruttoarbeitslosengeldes gedient hat.

Im Falle der anderen Arbeitnehmer wird der vor der Neueinstellung bezogene Lohn auf der Grundlage des tatsächlich vom Arbeitnehmer im Laufe der 12 dem Ende seines letzten Arbeitsvertrags unmittelbar vorangehenden Monate bezogenen monatlichen Bruttolohns berechnet.

In die Berechnung des Lohns fließen ein:

  • Krankengeld;
  • übliche Prämien und Zulagen;
  • Gratifikationen und das 13. Monatsgehalt (in Höhe eines Zwölftels pro Monat zu berücksichtigen).

Von der Vergütung ausgeschlossen sind:

  • Vergütungen für Überstunden;
  • variable Komponenten;
  • Vergütungen für Spesen;
  • zu versteuernde Sachvorteile.

In sämtlichen Fällen ist der vorherige Lohn des Antragstellers für die Berechnung der Wiedereingliederungshilfe auf höchstens 350 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiternehmer im Alter von 18 Jahren begrenzt.

Ferner sind Einkünfte aus einer anderen nicht selbstständigen Tätigkeit oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit bei der Ermittlung der Höhe der beantragten Wiedereingliederungshilfe abzuziehen.

Bestimmung der neuen Vergütung

Die neue Vergütung wird in ihrer Gesamtheit (Vergütung für Überstunden, Lohnerhöhungen usw.) berücksichtigt.

Dauer der Entschädigung

Die Wiedereingliederungshilfe wird maximal während der ersten 48 Monate nach Antritt der neuen Stelle gewährt.

Die Bewilligung der Hilfe ist allerdings auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen beschränkt, gemäß dem die Hilfe gewährt wurde (ehemaliger Arbeitgeber).

Die Wiedereingliederungshilfe wird monatlich gezahlt und nur für einen ununterbrochenen Zeitraum bewilligt; Unterbrechungen sind nicht möglich.

Die Zahlungen der Wiedereingliederungshilfe werden insbesondere in den folgenden Fällen eingestellt:

  • falls der Arbeitnehmer einen Lohn in Höhe von 90 % oder mehr seines vorherigen Lohns (einschließlich Prämien, Überstunden und sonstige Gratifikationen) bezieht;
  • während eines Vollzeitelternurlaubs;
  • während eines unbezahlten Sonderurlaubs;
  • bei Verlust der Stelle. Verliert der Arbeitnehmer seine Stelle und hat daraufhin Anspruch auf Vollarbeitslosengeld, wird der Betrag der Wiedereingliederungshilfe, genau wie die Vergütung durch den letzten Arbeitgeber, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt (ausschließlich für Gebietsansässige).

Im Falle der Einstellung der Zahlungen gelten die nicht erhaltenen Monatszahlungen als endgültig verloren.
Bei Wiederaufnahme einer nicht selbstständigen Tätigkeit setzen die Zahlungen wieder ein, sobald die Vergütung des Nichtselbstständigen erneut unter 90 % der vormaligen Vergütung sinkt.

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe gelangen.

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Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (ADEM)

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Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal modifié du 17 juin 1994

fixant les modalités et conditions d'attribution 1. des aides à la mobilité géographique ; 2. d'une aide au réemploi ; 3. d'une aide à la création d'entreprises ; 4. d'une aide à la création d'emplois d'utilité socio-économique

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