Sich als Investor aus einem Drittstaat in Luxemburg niederlassen
Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg als Investor in eine bestehende oder zu gründende Struktur niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:
- 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen, falls eine Visumpflicht besteht;
- für das betreffende Investitionsvorhaben eine befürwortende Stellungnahme des Wirtschafts- oder Finanzministers (je nach Sachlage) erhalten haben;
- 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
- sich binnen 3 Tagen bei der neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
- anschließend einen Aufenthaltstitel für Investoren beantragen.
Zielgruppe
Ein Drittstaatsangehöriger kann einen Aufenthaltstitel für Investoren beantragen, wenn er plant:
- mindestens 500.000 Euro in ein bestehendes Unternehmen mit Sitz in Luxemburg zu investieren und sich verpflichtet, während mindestens 5 Jahren Folgendes aufrechtzuerhalten:
- seine Investition;
- ein Beschäftigungsniveau, das dem bestehenden Niveau entspricht (bei Erwerb eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Rahmen eines genehmigten Sozialplans ist diese Bedingung nicht anwendbar); oder
- mindestens 500.000 Euro in ein zu gründendes Unternehmen mit Sitz in Luxemburg zu investieren, wobei in den 3 Jahren nach der Gründung des Unternehmens mindestens 5 Stellen geschaffen werden müssen. Die Einstellungen müssen in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) vorgenommen werden; oder
- mindestens 3 Millionen Euro in eine bestehende oder zu gründende Investment- und Verwaltungsstruktur mit Sitz in Luxemburg, die dort eine angemessene Substanz hat, zu investieren; oder
- mindestens 20 Millionen Euro in Form einer Einlage bei einem in Luxemburg niedergelassenen Finanzinstitut zu investieren, mit der Verpflichtung, diese Investition während mindestens 5 Jahren aufrechtzuerhalten.
Bei Investitionen in bestehende oder zu gründende Unternehmen (Investitionen von mindestens 500.000 Euro) muss das Unternehmen eine gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Tätigkeit ausüben.
Direkte oder indirekte Investitionen in den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien sind nicht zulässig für den Erhalt eines Aufenthaltstitels für Investoren.
Beim wirtschaftlichen Eigentümer der hinterlegten oder investierten Vermögenswerte muss es sich um den Investor selbst oder aber um seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner handeln.
Voraussetzungen
Im Vorfeld muss der betreffende Drittstaatsangehörige:
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
- für seine Investition eine befürwortende Stellungnahme des Wirtschafts- oder Finanzministers erhalten haben.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Der Drittstaatsangehörige muss zwingend sein Investitionsvorhaben oder den Nachweis für seine Investition beim Wirtschafts- oder Finanzminister vorlegen und eine befürwortende Antwort des betreffenden Ministers erhalten haben, bevor er einen Aufenthaltstitel beantragen kann.
Der für die Wirtschaft zuständige Minister ist zuständig für die Prüfung von Investitionsvorhaben:
- von mindestens 500.000 Euro in bestehende Unternehmen;
- von mindestens 500.000 Euro in zu gründende Unternehmen.
Der für die Finanzen zuständige Minister ist zuständig für die Prüfung von Investitionsvorhaben:
- von mindestens 3 Millionen Euro in bestehende oder zu gründende Investitions- und Verwaltungsstrukturen;
- von mindestens 20 Millionen Euro in Form einer Einlage bei einem in Luxemburg niedergelassenen Finanzinstitut.
Der betreffende Minister lässt dem Investor aus einem Drittstaat eine schriftliche Stellungnahme zukommen. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme muss der Drittstaatsangehörige vor seiner Einreise einen Aufenthaltstitel beantragen.
Vorgehensweise und Details
1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg
Aufenthaltserlaubnis
Der Drittstaatsangehörige muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen:
- bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten; oder
- bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs bzw. bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die Luxemburg in dem jeweiligen Land vertritt.
Außer in Ausnahmefällen (Beispiel: Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen), muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.
Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name, Vornamen und genaue Adresse) anzugeben, und folgende Unterlagen sind beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann das für die Einwanderung zuständige Ministerium verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der vom Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 vorgesehenen Haager Apostille versehen wird).
Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:
- entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
- oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.
Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Reisepass und Visum
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.
Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:
- bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland; oder
- bei der belgischen Botschaft oder beim belgischen Konsulat.
Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Luxemburg sein.
2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg
Anmeldung
Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:
- ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
- das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
- gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).
Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.
Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als Aufenthaltsgenehmigung.
Medizinische Untersuchung
Der Drittstaatsangehörige muss sich vor Beantragung des Aufenthaltstitels einer medizinischen Untersuchung für Ausländer unterziehen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:
- einer medizinischen Untersuchung bei einem in Luxemburg niedergelassenen und zugelassenen Allgemeinmediziner, Facharzt für innere Medizin oder Kinderarzt; und
- einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga durchgeführt wird (Ligue médico-sociale - LMS), für jede Person ab 2 Jahren; und
- einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus. Die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten erhält diese Bescheinigung für die weitere Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
- ein Nachweis über eine geeignete Wohnung in Luxemburg (Beispiel: Mietvertrag, Eigentumsurkunde);
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.
Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind.
Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.
Gültigkeit und Erneuerung des Aufenthaltstitels
Gültigkeit des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.
Der Aufenthaltstitel für „Investoren“ hat eine Höchstgültigkeitsdauer von 3 Jahren und ist für die gleiche Dauer erneuerbar, sofern die Bedingungen für den Erhalt weiterhin erfüllt sind.
Drittstaatsangehörige, welche im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind und vor ihrer Einreise nach Luxemburg eine Aufenthaltserlaubnis als Investor in Luxemburg erhalten haben, können ausnahmsweise einen formlosen Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung stellen, welche 5 Jahre gültig und nach Antrag erneuerbar ist.
Investoren, die mindestens 500.000 Euro in ein bestehendes Unternehmen oder in eine Unternehmensgründung investiert haben, können ebenfalls eine Niederlassungsgenehmigung beantragen, wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Erneuerung des Aufenthaltstitels
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen, und dabei folgende Unterlagen vorlegen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- einen aktuellen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister;
- einen Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann der Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Überprüfung der Akte
Spätestens 12 Monate nach Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Investoren überprüft der Minister, der das Investitionsvorhaben bewilligt hat, die dem Vorhaben zugrundeliegenden Bedingungen.
Sind diese nicht mehr erfüllt, kann er eine Frist (maximal 12 Monate) bewilligen, um dieser Situation Abhilfe zu schaffen. Hat sich die Situation nach Ablauf dieser Frist nicht geändert, kann er dem für die Einwanderung zuständigen Minister empfehlen, den Aufenthaltstitel zu entziehen.
Der Drittstaatsangehörige muss jedes zweckdienliche Dokument vorlegen, da ihm ansonsten der Aufenthaltstitel entzogen wird.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de séjour d'un ressortissant de pays tiers comme investisseur - note explicative
Authorisation to stay for a third-country national as an investor - Explanatory note
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Demande en délivrance d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin
-
Ministerium für Wirtschaft
Generaldirektion – Außenhandel und Investitionsförderung19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2914 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-84137Fax : (+352) 22 34 85
-
Ministerium der Finanzen3, rue de la Congrégation
L-1352 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 82 600Fax : (+352) 47 52 41 -
Stelle Aufenthaltstitel für Investoren3, rue de la Congrégation
L-1352 Luxemburg
Luxemburg
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1