Als in Frankreich ansässiger Grenzgänger die relevanten Besonderheiten des luxemburgischen Steuersystems kennen
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Im Gegensatz zu anderen Nachbarländern ist in Luxemburg keine steuerliche Ausnahmeregelung für Grenzgänger vorgesehen, es gilt daher im Allgemeinen die Quellenbesteuerung. Das Einkommen von Grenzgängern aus Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg ist folglich im Land der Ausübung der Tätigkeit, das heißt im Großherzogtum, steuerpflichtig.
Die nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen sind jedoch grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass das Einkommen der nichtansässigen Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, sowohl im Land der Ausübung der Tätigkeit als auch im Wohnsitzland besteuert werden, hat das Großherzogtum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern, das heißt mit Frankreich, Belgien und Deutschland, geschlossen. Diese bilateralen Abkommen wurden auf der Grundlage des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD-Musterabkommen“) ausgehandelt.
Durch die bilateralen steuerlichen Abkommen kann das Risiko der Doppelbesteuerung vermieden und den Unterzeichnerstaaten die Steuerhoheit für die verschiedenen Einkommensarten zugeordnet werden. Sie beinhalten ferner Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, das heißt die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode.
Grenzgänger, die in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine Rente/Pension beziehen oder Mieteinnahmen erzielen, sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung das Land anzugeben, das die Steuerhoheit für die erzielte Einkommensart innehat.
Betroffene Personen
Es handelt sich um in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, die Einkommen in Luxemburg und/oder im Ausland erzielen und in Luxemburg und/oder in ihrem Wohnsitzland eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Vorgehensweise und Details
Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen
Unter bestimmten Bedingungen können sich in Frankreich ansässige Grenzgänger steuerlich wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandeln lassen, indem sie die entsprechenden Felder auf Seite 3 des Vordrucks („Vordruck 100“) zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige muss infolgedessen eine Einkommensteuererklärung ausfüllen und dort alle in- und ausländischen Haushaltseinkommen angeben. Das ausländische Einkommen bleibt aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg steuerbefreit. Dieses Einkommen wird jedoch herangezogen, um den auf das in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen anwendbaren Durchschnittssteuersatz zu bestimmen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Laut Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Frankreich sind die verschiedenen Einkommensarten in der Einkommensteuererklärung als steuerbefreites oder nicht steuerbefreites Einkommen anzugeben.
Das wesentliche Ziel des OECD-Musterabkommens ist, die steuerliche Situation der Steuerpflichtigen, die in anderen Ländern einer gewerblichen, produzierenden Tätigkeit, einer Beschäftigung im Finanzsektor oder einer Beschäftigung in sonstigen Bereichen nachgehen, zu klären, vereinheitlichen und abzusichern, indem für die Fälle der Doppelbesteuerung von allen Ländern gemeinsame Lösungen angewandt werden. Für die verschiedenen Einkommensarten bestimmt das OECD-Musterabkommen die jeweils maßgebende steuerliche Zuständigkeit für das Herkunftsland und das Wohnsitzland. Bei bestimmten Einkommen liegt laut Abkommen die steuerliche Zuständigkeit ausschließlich bei einem der Länder, bei anderen Einkommen wiederum ist die steuerliche Zuständigkeit zwischen 2 Ländern geteilt (zum Beispiel Dividenden und Zinsen).
Luxemburg folgt beim Abschluss oder der Neufassung bilateraler Abkommen weitgehend den Vorgaben des OECD-Musterabkommens. Dagegen weichen einige Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg von den Grundzügen des OECD-Musterabkommens ab. Nachfolgend werden daher das Prinzip des OECD-Musterabkommens und die Bestimmungen des Abkommens mit Frankreich dargelegt.
Besteuerung von Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Entsprechend dem französisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen ist das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in dem Land der Ausübung der beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig. Die in Frankreich ansässigen Grenzgänger sind daher mit dem Einkommen, das sie aus der Ausübung eines Angestelltenverhältnisses in Luxemburg erzielen, in Luxemburg steuerpflichtig.
Abweichend vom oben genannten Grundsatz bleibt Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, das von einem in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer vorübergehend in Luxemburg erzielt wird, in Frankreich steuerpflichtig, wenn die 2 folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer übt in Luxemburg zeitweilig eine Tätigkeit aus, und zwar während eines Zeitraums, der 183 Tage nicht überschreitet;
und - der Lohn/das Gehalt wird weiterhin von seinem französischen Arbeitgeber übernommen und gezahlt (das heißt, sein Lohn/Gehalt wird nicht von einem luxemburgischen Unternehmen gezahlt oder übernommen).
Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist das Einkommen während der gesamten Dauer der Tätigkeit in Luxemburg steuerpflichtig.
Das Einkommen aus einer in Luxemburg ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit ist im Großherzogtum steuerpflichtig und in Frankreich steuerbefreit.
Besteuerung von Einkommen aus Pensionen und Renten
Laut Vorgaben des OECD-Musterabkommens sind Pensionen/Renten und sonstige ähnliche Bezüge, die aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, im Wohnsitzland des Beziehers steuerpflichtig.
Luxemburg weicht im Rahmen des mit Frankreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Grundsatz ab. Altersrenten, die von einem luxemburgischen Sozialversicherungsträger an einen in Frankreich ansässigen Grenzgänger gezahlt werden, sind im Land der Herkunft des Einkommens steuerpflichtig, also in Luxemburg. Dieses Einkommen ist in Luxemburg steuerpflichtig und in Frankreich steuerbefreit.
Besteuerung von Einkommen aus einem Zusatzrentenplan
Entsprechend dem französisch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für Einkommen aus einem Zusatzrentenplan beim Wohnsitzland des Begünstigten. Folglich unterliegen Pensionen und Renten, die der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige aus einem Zusatzrentenplan, der von einem luxemburgischen Arbeitgeber eingerichtet wurde, bezieht, in Frankreich gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung.
Es ergibt sich daher das Problem der Doppelbesteuerung von in Frankreich ansässigen Grenzgängern, wenn Leistungen eines Zusatzrentenplans fließen, da sich die Pauschalbesteuerung von 20 % der Beiträge bei der Einzahlung in Luxemburg bei der Auszahlung verdoppelt, je nach den in Frankreich geltenden Rechtsvorschriften.
Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig und werden in Frankreich nach den dort geltenden Rechtsvorschriften versteuert.
Besteuerung des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit
Nach dem französisch-luxemburgischen Abkommen ist der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in dem Land der Ausübung der beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig, sofern der Selbstständige dort über einen festen Standort verfügt. Unter dem Begriff des festen Standorts ist die Betriebsstätte zu verstehen, an der der Steuerpflichtige seiner Tätigkeit nachgeht.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, der von einem in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen mittels eines festen Geschäftsstandorts ausgeübt wird, der sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befindet, ist daher in Luxemburg steuerpflichtig. Dieser Gewinn ist in Frankreich steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig.
Aus Luxemburg stammende Tantiemen, die ein nichtansässiger Steuerpflichtiger als Vorstand und Ausschussmitglied oder aufgrund entsprechender Funktionen bezieht, sind in Luxemburg als „Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit“ steuerpflichtig. Laut französisch-luxemburgischem Abkommen sind Tantiemen, die von einer luxemburgischen Gesellschaft an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige gezahlt werden, in Luxemburg steuerpflichtig. Diese Tantiemen sind in Luxemburg steuerpflichtig und in Frankreich steuerbefreit.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Entsprechend dem französisch-luxemburgischen Abkommen hat das Land, in dem die Immobilie liegt, die Steuerhoheit für das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien, die ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger erzielt, unterliegt daher im Großherzogtum der Besteuerung.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien ist in Luxemburg steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) und in Frankreich steuerbefreit.
Besteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung von Immobilien
Laut dem französisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen liegt die Steuerhoheit für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien bei dem Land, in dem die Immobilien gelegen sind. Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn, den ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger mit dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie erzielt, in Luxemburg der Besteuerung.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie ist in Frankreich steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf anderer Güter (ausgenommen Immobilien)
Laut dem französisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen liegt die Steuerhoheit für Veräußerungs-, Spekulations- und Liquidationsgewinne beim Wohnsitzland des Begünstigten. Der Veräußerungsgewinn, den ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger beim Verkauf sonstiger Güter (ausgenommen Immobilien), insbesondere beim Verkauf von Aktien und/oder Wertpapieren erzielt, ist in Frankreich steuerpflichtig.
Die aus dem Verkauf dieser Güter erzielten Veräußerungsgewinne sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig (sie sind in Luxemburg steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt), unterliegen jedoch in Frankreich nach den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung.
Besteuerung von Einkommen aus Kapitalvermögen
Das französisch-luxemburgische Abkommen sieht vor, dass Dividenden und Zinserträge im Wohnsitzland des Begünstigten steuerpflichtig sind und dass das Herkunftsland des Einkommens eine Steuer von höchstens 15 % des Bruttobetrags der Dividenden sowie höchstens 10 % des Bruttobetrags der Zinserträge einbehalten darf (Teilung der steuerlichen Zuständigkeit).
Die von luxemburgischen Gesellschaften an in Frankreich oder in Luxemburg ansässige natürliche Personen gezahlten Dividenden sind gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung steuerpflichtig und unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle von 15 % des Bruttobetrags. Die Dividenden müssen gemäß der in Frankreich geltenden Gesetzgebung ebenfalls dort versteuert werden. Dieses Einkommen kann ebenfalls im Falle einer Besteuerung im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden, zumindest was die Festlegung des Steuersatzes angeht.
In Luxemburg erzielte Zinserträge sind in Frankreich nach den geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig und in Luxemburg steuerbefreit, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden (siehe hierzu: „Von einer luxemburgischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“).
Es ist anzumerken, dass luxemburgische Zahlstellen gemäß der europäischen Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen einen Quellensteuerabzug von 35 % auf bestimmte Zinserträge erheben müssen, die an einen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt werden. Der Quellensteuereinbehalt findet keine Anwendung, wenn der in Frankreich ansässige Steuerpflichtige dem Informationsaustausch zustimmt oder der luxemburgischen Zahlstelle eine von der zuständigen französischen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der nachweislich hervorgeht, dass dieses Einkommen bekannt ist.
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Zuständige Kontaktstellen
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
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Verwandte Vorgänge und Links
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Links
Weitere Informationen
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Organisation pour la coopération et le développement économique
Site web
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Einkommensteuer im Ausland
auf Your Europe
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Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
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