Als in Belgien ansässiger Grenzgänger die relevanten Besonderheiten des luxemburgischen Steuersystems kennen
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Im Gegensatz zu anderen Nachbarländern ist in Luxemburg keine steuerliche Ausnahmeregelung für Grenzgänger vorgesehen, es gilt daher im Allgemeinen die Quellenbesteuerung. Die Einkünfte von Grenzgängern aus Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg sind folglich im Land der Ausübung der Tätigkeit, das heißt im Großherzogtum, steuerpflichtig.
Die nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen sind jedoch grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass die Einkünfte der nichtansässigen Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, sowohl im Land der Ausübung der Tätigkeit als auch im Wohnsitzland besteuert werden, hat das Großherzogtum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern, das heißt mit Belgien, Frankreich und Deutschland, geschlossen. Diese bilateralen Abkommen wurden auf der Grundlage des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD-Musterabkommen“) ausgehandelt.
Durch die bilateralen steuerlichen Abkommen kann das Risiko der Doppelbesteuerung vermieden und den Unterzeichnerstaaten die Steuerhoheit für die verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden Sie beinhalten ferner Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, das heißt die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode.
Grenzgänger, die in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine Rente/Pension beziehen oder Mieteinkünfte erzielen, sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung das Land anzugeben, das die Steuerhoheit für die erzielte Einkunftsart innehat.
Betroffene Personen
Es handelt sich um in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die Einkünfte in Luxemburg und/oder im Ausland erzielen und in Luxemburg und/oder in ihrem Wohnsitzland eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Vorgehensweise und Details
Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen
Unter bestimmten Bedingungen können sich in Belgien ansässige Grenzgänger steuerlich wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandeln lassen, indem sie die entsprechenden Felder auf Seite 3 des Vordrucks („Vordruck 100“) zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Der in Belgien ansässige Steuerpflichtige muss infolgedessen eine Einkommensteuererklärung ausfüllen und dort alle in- und ausländischen Haushaltseinkünfte angeben. Die ausländischen Einkünfte bleiben aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Luxemburg steuerbefreit. Diese Einkünfte werden jedoch herangezogen, um den anwendbaren Durchschnittssteuersatz auf die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte zu bestimmen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Laut Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Belgien sind die verschiedenen Einkunftsarten in der Einkommensteuererklärung als steuerbefreite oder nicht steuerbefreite Einkünfte anzugeben.
Das wesentliche Ziel des OECD-Musterabkommens ist, die steuerliche Situation der Steuerpflichtigen, die in anderen Ländern einer gewerblichen, produzierenden Tätigkeit, einer Beschäftigung im Finanzsektor oder einer Beschäftigung in sonstigen Bereichen nachgehen, zu klären, vereinheitlichen und abzusichern, indem für die Fälle der Doppelbesteuerung von allen Ländern gemeinsame Lösungen angewandt werden. Für die verschiedenen Einkunftsarten bestimmt das OECD-Musterabkommen die jeweils maßgebende steuerliche Zuständigkeit für das Herkunftsland und das Wohnsitzland. Bei bestimmten Einkünften liegt laut Abkommen die steuerliche Zuständigkeit ausschließlich bei einem der Länder, bei anderen Einkünften wiederum ist die steuerliche Zuständigkeit zwischen zwei Ländern geteilt (zum Beispiel Dividenden und Zinsen).
Luxemburg folgt beim Abschluss oder der Neufassung bilateraler Abkommen weitgehend den Vorgaben des OECD-Musterabkommens. Dagegen weichen einige Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Luxemburg von den Grundzügen des OECD-Musterabkommens ab. Nachfolgend werden daher das Prinzip des OECD-Musterabkommens und die Bestimmungen des Abkommens mit Belgien dargelegt.
Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Entsprechend dem belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in dem Land der Ausübung der beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig. Die in Belgien ansässigen Grenzgänger sind daher mit den Einkünften, die sie aus der Ausübung eines Angestelltenverhältnisses in Luxemburg erzielen, in Luxemburg steuerpflichtig.
Gemäß der gütlichen Einigung zwischen Belgien und Luxemburg wurde eine Toleranz von 24 Tagen bezüglich der physischen Präsenz außerhalb des üblichen Tätigkeitsstaates eingeführt. Ein belgischer Grenzgänger, der üblicherweise in Luxemburg arbeitet und sich während eines Steuerzeitraums physisch in Belgien oder einem anderen Drittstaat befindet, um dort während insgesamt nicht mehr als 24 Tagen seiner Beschäftigung nachzugehen, wird in Belgien nicht auf diesen Teil seines Einkommens besteuert.
Von einem belgischen Grenzgänger, der bei einem luxemburgischen Unternehmen angestellt ist, kann verlangt werden, seine physische Präsenz auf luxemburgischem Staatsgebiet der belgischen Steuerbehörde gegenüber nachzuweisen. Kann er diese Präsenz nicht nachweisen, wird er in Belgien besteuert. In dem Dokument „Vademecum – présence physique sur le territoire d’un Etat : preuves“ werden Erklärungen zu den Belegen geliefert, die belgische Grenzgänger aufbewahren sollten, um ihre Redlichkeit nachzuweisen.
Abweichend vom o. g. Grundsatz bleiben Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die von einem in Belgien ansässigen Arbeitnehmer vorübergehend in Luxemburg erzielt werden, in Belgien steuerpflichtig, wenn die drei folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hält sich während eines Zeitraums bzw. mehrerer einzelner Zeiträume von insgesamt höchstens 183 Tagen im betreffenden Kalenderjahr in Luxemburg auf; und
- der Lohn/das Gehalt wird von einem Arbeitgeber oder für Rechnung eines Arbeitgebers gezahlt, der nicht in Luxemburg ansässig ist; und
- der Lohn/das Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte oder einem festen Geschäftsstandort übernommen, die bzw. den der ausländische Arbeitgeber in Luxemburg unterhält.
Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, sind die Einkünfte während der gesamten Dauer der Tätigkeit in Luxemburg steuerpflichtig.
Die Einkünfte aus einer in Luxemburg ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit sind im Großherzogtum steuerpflichtig und in Belgien steuerbefreit.
Besteuerung von Einkünften aus Pensionen und Renten
Laut Vorgaben des OECD-Musterabkommens sind Pensionen/Renten und sonstige ähnliche Bezüge, die aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, im Wohnsitzland des Beziehers steuerpflichtig.
Luxemburg weicht im Rahmen des mit Belgien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Grundsatz ab. Altersrenten, die von einem luxemburgischen Sozialversicherungsträger an einen in Belgien ansässigen Grenzgänger gezahlt werden, sind im Land der Herkunft der Einkünfte steuerpflichtig, also in Luxemburg. Diese Einkünfte sind in Luxemburg steuerpflichtig und in Belgien steuerbefreit.
Besteuerung von Einkünften aus einem Zusatzrentenplan
Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan bezieht, muss diese Leistungen in Luxemburg nicht versteuern. Dagegen sind diese Einnahmen in seinem Wohnsitzland grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Nachtrag zum belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen besagt jedoch, dass die von einem in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan in Belgien steuerfrei sind, sofern die vom Arbeitgeber eingezahlten Beträge in Luxemburg versteuert wurden.
Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan sind in Luxemburg und Belgien nicht steuerpflichtig.
Besteuerung des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit
Nach dem belgisch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit beim Wohnsitzland des Selbstständigen, es sei denn, die Tätigkeit wird mittels eines festen Geschäftsstandortes in Luxemburg ausgeübt. Unter dem Begriff fester Standort ist die Betriebsstätte zu verstehen, an der der Steuerpflichtige seiner Tätigkeit nachgeht.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, der von einem in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen mittels eines festen Geschäftsstandorts ausgeübt wird, der sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befindet, ist daher in Luxemburg steuerpflichtig. Dieser Gewinn ist in Belgien steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig.
Aus Luxemburg stammende Tantiemen, die ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger als Vorstand und Ausschussmitglied oder aufgrund entsprechender Funktionen bezieht, sind in Luxemburg als „Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit“ steuerpflichtig. Laut belgisch-luxemburgischem Abkommen sind Tantiemen, die von einer luxemburgischen Gesellschaft an in Belgien ansässige Steuerpflichtige gezahlt werden, in Luxemburg steuerpflichtig. Diese Tantiemen sind in Luxemburg steuerpflichtig und in Belgien steuerbefreit.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Entsprechend dem belgisch-luxemburgischen Abkommen hat das Land, in dem die Immobilie liegt, die Steuerhoheit für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien, die ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger erzielt, unterliegen daher im Großherzogtum der Besteuerung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien sind in Luxemburg steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) und in Belgien steuerbefreit.
Besteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung von Immobilien
Laut dem belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen liegt die Steuerhoheit für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien bei dem Land, in dem die Immobilien gelegen sind. Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn, den ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger mit dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie erzielt, in Luxemburg der Besteuerung.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie ist in Belgien steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig (nicht steuerbefreit).
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf anderer Güter (ausgenommen Immobilien)
Gemäß dem belgisch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Gesellschaftsanteilen, Obligationen und sonstigen beweglichen Gütern, die nicht zu den Aktiva einer Betriebsstätte gehören, beim Wohnsitzland des Begünstigten.
Der Veräußerungsgewinn, den ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger beim Verkauf sonstiger Güter (ausgenommen Immobilien), insbesondere beim Verkauf von Aktien und/oder Wertpapieren erzielt, ist in Belgien steuerpflichtig.
Die aus dem Verkauf dieser Güter erzielten Veräußerungsgewinne sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig (sie sind in Luxemburg steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt), unterliegen jedoch in Belgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung.
Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Das belgisch-luxemburgische Abkommen sieht vor, dass Dividenden und Zinserträge im Wohnsitzland des Begünstigten steuerpflichtig sind und dass das Herkunftsland der Einkünfte eine Steuer von höchstens 15 % des Bruttobetrags der Dividenden und 15 % des Bruttobetrags der Zinserträge einbehalten darf (Teilung der steuerlichen Zuständigkeit).
Die Dividenden, die von luxemburgischen Gesellschaften an in Belgien ansässige Aktionäre gezahlt werden, unterliegen in Luxemburg einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 %, der auf den Bruttobetrag der ausgeschütteten Dividende erhoben wird. Dividenden sind auch in Belgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig, in Luxemburg jedoch steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt.
In Luxemburg erzielte Zinserträge sind in Belgien nach den geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig und in Luxemburg steuerbefreit, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden (siehe hierzu: „Von einer luxemburgischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“ und „Von einer ausländischen Bank gezahlte Zinsen ermitteln und versteuern“).
Es ist anzumerken, dass luxemburgische Zahlstellen gemäß der europäischen Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen einen Quellensteuerabzug von 35 % auf bestimmte Zinserträge erheben müssen, die an einen in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt werden. Der Quellensteuereinbehalt findet keine Anwendung, wenn der in Belgien ansässige Steuerpflichtige dem Informationsaustausch zustimmt oder der luxemburgischen Zahlstelle eine von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der nachweislich hervorgeht, dass diese Einkünfte bekannt sind.
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Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
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Weitere Informationen
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Einkommensteuer im Ausland
auf Your Europe
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Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
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