Als in Deutschland ansässiger Grenzgänger die relevanten Besonderheiten des luxemburgischen Steuersystems kennen
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Im Gegensatz zu anderen Nachbarländern ist in Luxemburg keine steuerliche Ausnahmeregelung für Grenzgänger vorgesehen, es gilt daher im Allgemeinen die Quellenbesteuerung. Die Einkünfte von Grenzgängern aus Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg sind folglich im Land der Ausübung der Tätigkeit, das heißt im Großherzogtum, steuerpflichtig.
Die nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen sind jedoch grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass die Einkünfte der nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, sowohl im Land der Ausübung der Tätigkeit als auch im Wohnsitzland besteuert werden, hat das Großherzogtum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern, das heißt mit Frankreich, Belgien und Deutschland, geschlossen. Diese bilateralen Abkommen wurden auf der Grundlage des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD-Musterabkommen“) ausgehandelt.
Durch die bilateralen steuerlichen Abkommen kann das Risiko der Doppelbesteuerung vermieden und den Unterzeichnerstaaten die Steuerhoheit für die verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden Sie beinhalten ferner Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, das heißt die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode.
Grenzgänger, die in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine Rente/Pension beziehen oder Mieteinkünfte erzielen, sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung das Land anzugeben, das die Steuerhoheit für die erzielte Einkunftsart innehat.
Betroffene Personen
Es handelt sich um in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die Einkünfte in Luxemburg und/oder im Ausland erzielen und in Luxemburg und/oder in ihrem Wohnsitzland eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Vorgehensweise und Details
Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen
Unter bestimmten Bedingungen können sich in Deutschland ansässige Grenzgänger steuerlich wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandeln lassen, indem sie die entsprechenden Felder auf Seite 3 des Vordrucks („Vordruck 100“) zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige muss infolgedessen eine Einkommensteuererklärung ausfüllen und dort alle in- und ausländischen Haushaltseinkünfte angeben. Die ausländischen Einkünfte bleiben aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg steuerbefreit. Diese Einkünfte werden jedoch herangezogen, um den anwendbaren Durchschnittssteuersatz auf die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte zu bestimmen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Laut Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Deutschland sind die verschiedenen Einkunftsarten in der Einkommensteuererklärung als steuerbefreite (nicht steuerpflichtige) oder nicht steuerbefreite (steuerpflichtige) Einkünfte anzugeben.
Das wesentliche Ziel des OECD-Musterabkommens ist, die steuerliche Situation der Steuerpflichtigen, die in anderen Ländern einer gewerblichen, produzierenden Tätigkeit, einer Beschäftigung im Finanzsektor oder einer Beschäftigung in sonstigen Bereichen nachgehen, zu klären, vereinheitlichen und abzusichern, indem für die Fälle der Doppelbesteuerung von allen Ländern gemeinsame Lösungen angewandt werden. Für die verschiedenen Einkunftsarten bestimmt das OECD-Musterabkommen die jeweils maßgebende steuerliche Zuständigkeit für das Herkunftsland und das Wohnsitzland. Bei bestimmten Einkünften liegt laut Abkommen die steuerliche Zuständigkeit ausschließlich bei einem der Länder, bei anderen Einkünften wiederum ist die steuerliche Zuständigkeit zwischen zwei Ländern geteilt (z. B. Dividenden und Zinsen).
Luxemburg folgt beim Abschluss oder der Neufassung bilateraler Abkommen weitgehend den Vorgaben des OECD-Musterabkommens. Im Allgemeinen weicht das deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen nicht von den Grundzügen des OECD-Musterabkommens ab.
Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Land der Ausübung der beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig. Die für einen luxemburgischen Arbeitgeber tätigen und in Deutschland ansässigen Grenzgänger sind somit mit den Einkünften, die sie aus der Ausübung eines Angestelltenverhältnisses in Luxemburg erzielen, in Luxemburg steuerpflichtig Die Vergütung für die außerhalb von Luxemburg (in Deutschland oder einem anderen Land) geleisteten Tätigkeiten ist hingegen in Deutschland steuerpflichtig.
Die Einkünfte aus einer in Luxemburg ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit sind im Großherzogtum steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) und in Deutschland steuerbefreit.
Ausnahmen bei der Einkommensbesteuerung
Außerhalb von Luxemburger geleistete Arbeitstage (weniger als 20 Tage pro Kalenderjahr)
Die von einem deutschen Gebietsansässigen, der von einem luxemburgischen Arbeitgeber beschäftigt ist, aufgrund von außerhalb von Luxemburg geleisteten Arbeitstagen bezogene Vergütung bleibt in Luxemburg steuerpflichtig (einschließlich der in Form von Geschäftsreisen, Schulungen, Tagungen usw. im Ausland geleisteten Arbeitstage), sofern es sich bei diesen im Ausland geleisteten Arbeitstagen um weniger als 20 Tage pro Kalenderjahr (Toleranzgrenze) handelt.
Wochenenden, Feiertage und gesetzliche Urlaubstage (im Allgemeinen alle Tage, an denen der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten) werden bei der Berechnung dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung für die Toleranzgrenze gilt ein Teil eines Tages, der außerhalb von Luxemburg gearbeitet wurde, als ganzer Tag.
Wenn die Anzahl der außerhalb Luxemburgs geleisteten Arbeitstage die Obergrenze von 20 Tagen erreicht, wird die Gesamtheit der Vergütung für die vom Arbeitnehmer außerhalb Luxemburgs geleisteten Tage in Deutschland steuerpflichtig.
Demnach verteilt sich die in Luxemburg und in Deutschland steuerpflichtige Vergütung wie folgt:
- Rechenbeispiel für vertraglich geleistete Arbeitstage:
- Kalenderjahr: 365 Tage;
- Abzug der Wochenenden: 104 Tage;
- Abzug der bezahlten Urlaubstage: 25 Tage;
- Abzug der gesetzlichen Feiertage: 10 Tage;
- Summe der vertraglich vereinbarten Arbeitstage: 226 Tage;
- Beispiel für die Verteilung der Vergütung zwischen Luxemburg und Deutschland:
Von 226 vertraglich geleisteten Arbeitstagen hat ein steuerpflichtiger deutscher Grenzgänger 190 Tage in Luxemburg und 36 Tage in Deutschland oder einem Drittland gearbeitet. Seine Jahresvergütung beläuft sich auf 99.892 Euro (einschließlich der geldwerten Vorteile).
- Vergütung pro Arbeitstag: 99.892 Euro / 226 = 442 Euro;
- in Luxemburg zu versteuernde Vergütung: 442 Euro x 190 = 83.980 Euro;
- in Deutschland zu versteuernde Vergütung: 442 Euro x 36 = 15.912 Euro.
Krankengeld ist zudem immer in Luxemburg steuerpflichtig.
Diese Bestimmung folgt der Verständigungsvereinbarung zum geänderten Abkommen vom 23. August 1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Abkommen ist am 27. Mai 2011 in Kraft getreten. Es gilt für Besteuerungen, die noch nicht rechtskräftig sind, sowie für Fälle, die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Entsendung
Die von einem deutschen Gebietsansässigen bezogenen Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, die zeitweise in Form einer Entsendung nach Luxemburg ausgeübt wurde, bleiben in Deutschland steuerpflichtig, sofern die folgenden 3 Bedingungen alle erfüllt sind:
- der Arbeitnehmer hält sich während eines Zeitraums bzw. mehrerer einzelner Zeiträume von insgesamt höchstens 183 Tagen im betreffenden Kalenderjahr in Luxemburg auf;
und - der Lohn/das Gehalt wird von einem nicht luxemburgischen Arbeitgeber oder für Rechnung eines Arbeitgebers gezahlt (wenn der Arbeitgeber in Luxemburg niedergelassen ist, ist die in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit in Luxemburg steuerpflichtig);
und - der Lohn/das Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte oder einem festen Geschäftsstandort übernommen, die bzw. den der ausländische Arbeitgeber in Luxemburg unterhält.
Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, sind die Einkünfte während der gesamten Dauer der Tätigkeit in Höhe der geleisteten Arbeitstage in Luxemburg steuerpflichtig.
Besteuerung von Abfindungs- oder Entschädigungszahlungen an einen Arbeitnehmer in Folge eines Weggangs
Im Falle eines Weggangs sind die von einem luxemburgischen Arbeitgeber an einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer zu zahlenden Abfindungen in der Regel in Luxemburg steuerpflichtig und in Deutschland steuerfrei.
Demnach sind die im Rahmen einer beidseitigen Auflösung des Arbeitsvertrags zahlbaren Abfindungen oder Entschädigungen in Luxemburg steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in Luxemburg ausgeübt hat.
Hat der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit während des der Auflösung vorangehenden Kalenderjahres hingegen nicht ausschließlich in Luxemburg ausgeübt, wird das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und Luxemburg aufgeteilt. In Luxemburg wird der steuerpflichtige Betrag dieser Abfindungs- oder Entschädigungszahlungen demnach anteilig entsprechend dem Teil der im dem Kalenderjahr vor der Auflösung bezogenen beruflichen Einkünfte bestimmt. Der restliche Betrag ist in Deutschland steuerpflichtig.
Beispiel:
2012 hat ein Arbeitnehmer von insgesamt 226 Arbeitstagen 190 Tage (84 %) in Luxemburg und 36 Tage (16 %) im Ausland (in Deutschland oder einem Drittstaat) gearbeitet. Der Arbeitsvertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen im März 2013 aufgelöst. Die Kündigungsentschädigungen werden in Höhe von 84 % in Luxemburg und in Höhe von 16 % in Deutschland besteuert.
Die im Rahmen einer Kündigung oder eines Sozialplans gezahlten Abfindungen und Entschädigungen sind in Deutschland steuerfrei, vorausgesetzt sie wurden in Luxemburg besteuert. Die gemäß den Bestimmungen aus Artikel 115 Absätze 9 und 10 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes befreiten Beträge bleiben auch in Deutschland steuerfrei.
Die Abfindungen oder Entschädigungen mit Versorgungscharakter sind hingegen in Deutschland steuerpflichtig.
Diese Bestimmung folgt der Verständigungsvereinbarung zum geänderten Abkommen vom 23. August 1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Abkommen ist am 8. September 2011 in Kraft getreten. Es gilt für Besteuerungen, die noch nicht rechtskräftig sind, sowie für Fälle, die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Besteuerung von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal
Der von einem luxemburgischen Arbeitgeber an in Deutschland ansässige Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonen gezahlte Arbeitslohn ist in Luxemburg steuerpflichtig, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in Luxemburg ausüben. Der Arbeitslohn, der auf Tage entfällt, die im Ausland (in Deutschland oder einem Drittstaat) geleistet wurden, wird in Deutschland besteuert. Der Arbeitslohn, der hingegen auf Tage entfällt, die in mehreren Ländern (Luxemburg, Deutschland oder Drittstaaten) geleistet wurden, wird zu gleichen Teilen in den entsprechenden Staaten besteuert, wobei der Teil, der in einem Drittstaat geleistet wurde, dem Wohnsitzland angerechnet wird.
Eine Ausnahme hierzu bildet die Vergütung für von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in Deutschland wohnhaft und bei einem luxemburgischen Arbeitgeber beschäftigt sind, außerhalb von Luxemburg (in Deutschland oder einem Drittland) geleistete Arbeitstage, welche in Luxemburg steuerpflichtig ist, sofern es sich bei diesen im Ausland geleisteten Arbeitstagen um weniger als 20 Tage pro Kalenderjahr handelt.
Krankengeld ist zudem in dem Land steuerpflichtig, in dem die Arbeitnehmer sozialversichert sind.
Diese Bestimmung folgt der Verständigungsvereinbarung zum geänderten Abkommen vom 23. August 1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Abkommen ist am 8. September 2011 in Kraft getreten. Es gilt für Besteuerungen, die noch nicht rechtskräftig sind, sowie für Fälle, die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Besteuerung von Einkünften aus Pensionen und Renten
Laut dem deutsch-luxemburgischen Abkommen sind Pensionen/Renten und sonstige ähnliche Bezüge, die aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, in dem Land steuerpflichtig wo diese gezahlt werden.
Daher sind die Altersrenten, die von einem luxemburgischen Sozialversicherungsträger an einen in Deutschland ansässigen Grenzgänger gezahlt werden, in Luxemburg steuerpflichtig.
Besteuerung von Einkünften aus einem Zusatzrentenplan
Entsprechend dem deutsch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für Einkünfte aus einem Zusatzrentenplan beim Wohnsitzland des Begünstigten. Folglich unterliegen Pensionen und Renten, die der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus einem Zusatzrentenplan, der von einem luxemburgischen Arbeitgeber eingerichtet wurde, bezieht, in Deutschland gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung.
Es ergibt sich daher das Problem der Doppelbesteuerung von in Deutschland ansässigen Grenzgängern, wenn Leistungen eines Zusatzrentenplans fließen, da sich die Pauschalbesteuerung von 20 % der Beiträge bei der Einzahlung in Luxemburg bei der Auszahlung verdoppelt, je nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig und werden in Deutschland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften versteuert.
Besteuerung des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit
Laut dem deutsch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit beim Wohnsitzland des Selbstständigen, es sei denn, die Tätigkeit wird mittels eines festen Geschäftsstandortes in Luxemburg ausgeübt.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, der von einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mittels eines festen Geschäftsstandorts ausgeübt wird, der sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befindet, ist daher in Luxemburg steuerpflichtig. Dieser Gewinn ist in Deutschland steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig.
Aus Luxemburg stammende Tantiemen, die ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger als Vorstand und Ausschussmitglied oder aufgrund entsprechender Funktionen bezieht, sind in Luxemburg als „Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit“ steuerpflichtig. Laut deutsch-luxemburgischem Abkommen sind Tantiemen, die von einer luxemburgischen Gesellschaft an in Deutschland ansässige Steuerpflichtige gezahlt werden, in Luxemburg steuerpflichtig. Diese Tantiemen sind in Luxemburg steuerpflichtig und in Deutschland steuerbefreit.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Entsprechend dem deutsch-luxemburgischen Abkommen hat das Land, in dem die Immobilie liegt, die Steuerhoheit für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger erzielt, unterliegen daher im Großherzogtum der Besteuerung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Luxemburg gelegenen Immobilien sind in Luxemburg steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) und in Deutschland steuerbefreit.
Besteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung von Immobilien
Laut dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen liegt die Steuerhoheit für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien bei dem Land, in dem die Immobilien gelegen sind. Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn, den ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie erzielt, in Luxemburg der Besteuerung.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer in Luxemburg gelegenen Immobilie ist in Deutschland steuerbefreit und in Luxemburg steuerpflichtig (nicht steuerbefreit).
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf anderer Güter (ausgenommen Immobilien)
Gemäß dem deutsch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Gesellschaftsanteilen, Obligationen und sonstigen beweglichen Gütern, die nicht zu den Aktiva einer Betriebsstätte gehören, beim Wohnsitzland des Begünstigten.
Der Veräußerungsgewinn, den ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger beim Verkauf sonstiger Güter (ausgenommen Immobilien), insbesondere beim Verkauf von Aktien und/oder Wertpapieren erzielt, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Die aus dem Verkauf dieser Güter erzielten Veräußerungsgewinne sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig (sie sind in Luxemburg steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt), unterliegen jedoch in Deutschland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung.
Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Das deutsch-luxemburgische Abkommen sieht vor, dass Dividenden und Zinserträge im Wohnsitzland des Begünstigten steuerpflichtig sind und dass das Herkunftsland der Einkünfte eine Steuer von höchstens 15 % des Bruttobetrags der Dividenden einbehalten werden darf (Teilung der steuerlichen Zuständigkeit).
Die Dividenden, die von luxemburgischen Gesellschaften an in Deutschland ansässige Aktionäre gezahlt werden, unterliegen in Luxemburg einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 %, der auf den Bruttobetrag der ausgeschütteten Dividende erhoben wird. Dividenden sind auch in Deutschland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig, in Luxemburg jedoch steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt.
In Luxemburg erzielte Zinserträge sind in Deutschland nach den geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig und in Luxemburg steuerbefreit, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden (siehe hierzu die Informationsseite: Luxemburgische Zinsen versteuern).
Es ist anzumerken, dass luxemburgische Zahlstellen gemäß der europäischen Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen einen Quellensteuerabzug von 35 % auf bestimmte Zinserträge erheben müssen, die an einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt werden. Der Quellensteuereinbehalt findet keine Anwendung, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige dem Informationsaustausch zustimmt oder der luxemburgischen Zahlstelle eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der nachweislich hervorgeht, dass diese Einkünfte bekannt sind.
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