In den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM) gelangen
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Ein in der Steuerklasse 1A geführter Steuerpflichtiger mit einem oder mehreren zu seinem Haushalt gehörenden Kindern kann in den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende (crédit d’impôt monoparental - CIM) gelangen.
Betroffene Personen
Die Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM) kann von jedem Steuerpflichtigen beantragt werden, der:
- ein oder mehrere Kinder in seinem Haushalt hat;
- der Steuerklasse 1A angehört;
- eine Steuerermäßigung für Kinder in Anspruch nimmt.
Die Steuerklasse 1A ist in der Hauptlohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen angegeben.
Folgende Personen gelangen nicht in den Genuss der CIM:
- verheiratete Steuerpflichtige;
- Steuerpflichtige, die während des betreffenden Steuerjahres heiraten;
- Steuerpflichtige in eingetragener Lebenspartnerschaft (PACS), wenn sie die Zusammenveranlagung beantragen;
- andere Steuerpflichtige, deren Tarif auf der Steuerklasse 2 beruht.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende gelangen zu können, muss das von der CIM betroffene Kind einen Anspruch auf die Steuerermäßigung haben bzw. diesen Anspruch begründen.
Zudem dürfen die beiden Elternteile und das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger muss für die steuerliche Gleichstellung mit einem luxemburgischen Gebietsansässigen optieren, um Anspruch auf die Steuergutschrift für Alleinerziehende zu haben.
Vorgehensweise und Details
In den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende gelangen
Um in den Genuss der CIM zu gelangen und ihre steuerliche Situation auszugleichen, müssen nichtansässige Steuerpflichtige für eine steuerliche Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen optieren.
Was die gebietsansässigen Steuerpflichtigen anbelangt, müssen einige von ihnen eine Einkommensteuererklärung (die sogenannte Steuerveranlagung) einreichen und können die CIM mittels dieser Steuererklärung beantragen. Andere Steuerpflichtige können eine Steuererklärung einreichen oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, um in den Genuss der CIM zu gelangen, oder diesen Anspruch in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Höhe der CIM
Steuerjahr 2022
Für das Steuerjahr 2022 beträgt die Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM):
- 1.500 Euro pro Jahr, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen weniger als 35.000 Euro beträgt;
- zwischen 1.500 und 750 Euro, wenn sich das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen zwischen 35.000 und 105.000 Euro bewegt (die CIM wird gemäß folgender Formel berechnet: CIM = 1.875 – berichtigtes steuerpflichtiges Einkommen x (750/70.000));
- 750 Euro, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen mehr als 105.000 Euro beträgt;
Die CIM wird zudem um 50 % der Unterhaltsleistungen gemindert (Kosten für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und berufliche Ausbildung usw.), in deren Genuss das Kind gelangt, sofern diese Leistungen den Jahresbetrag von 2.208 Euro überschreiten (184 Euro auf monatlicher Basis).
Im Falle von mehreren Kindern und wenn jedes Kind Unterhaltsleistungen bezieht, wird der niedrigste Leistungsbetrag pro Kind berücksichtigt, um gegebenenfalls die Minderung der Steuergutschrift festzusetzen.
War der Steuerpflichtige nicht während des gesamten Jahres steuerpflichtig, wird der Höchstbetrag der CIM entsprechend den vollen Monaten, in denen der Steuerpflichtige steuerpflichtig war, ermittelt.
Zwecks Minderung der CIM wird die Waisenrente nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Eine Mutter bezieht ein Einkommen von 42.190 Euro und hat 2 Kinder, für die sie eine Steuerermäßigung erhält.
Sie trägt allein die Unterhalts- und Erziehungskosten. Sie hat Anspruch auf eine auf den fälligen Steuerbetrag anrechenbare CIM, die sich betragsmäßig wie folgt gestaltet: 1.875 – (42.190 x 750 / 70.000) = 1.422,97 Euro (gerundet auf den höheren Cent).
Zahlt der Vater jährliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.500 Euro für jedes Kind, wird die der Mutter gewährte CIM um 50 % von (2.500 – 2.208) = 146 Euro herabgesetzt und beläuft sich dementsprechend auf 1.422,97 – 146 = 1.276,97 Euro.
Steuerjahr 2023
Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM):
- 2.505 Euro pro Jahr, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen weniger als 60.000 Euro beträgt;
- zwischen 2.505 und 750 Euro, wenn sich das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen zwischen 60.000 und 105.000 Euro bewegt (die CIM wird gemäß folgender Formel berechnet: CIM = 2.505 – (berichtigtes steuerpflichtiges Einkommen – 60.000) x 0,039);
- 750 Euro, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen mehr als 105.000 Euro beträgt.
Die CIM wird zudem um 50 % der Unterhaltsleistungen gemindert (Kosten für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und berufliche Ausbildung usw.), in deren Genuss das Kind gelangt, sofern diese Leistungen den Jahresbetrag von 2.424 Euro überschreiten (202 Euro auf monatlicher Basis).
Im Falle von mehreren Kindern und wenn jedes Kind Unterhaltsleistungen bezieht, wird der niedrigste Leistungsbetrag pro Kind berücksichtigt, um gegebenenfalls die Minderung der Steuergutschrift festzusetzen.
War der Steuerpflichtige nicht während des gesamten Jahres steuerpflichtig, wird der Höchstbetrag der CIM entsprechend den vollen Monaten, in denen der Steuerpflichtige steuerpflichtig war, ermittelt.
Zwecks Minderung der CIM wird die Waisenrente nicht berücksichtigt.
Beispiel: Eine Mutter bezieht ein Einkommen von 68.190 Euro und hat 2 Kinder, für die sie eine Steuerermäßigung erhält.
Sie trägt allein die Unterhalts- und Erziehungskosten. Sie hat Anspruch auf eine auf den fälligen Steuerbetrag anrechenbare CIM, die sich betragsmäßig wie folgt gestaltet: 2.505 – [(68.190 – 60.000) x 0,039] = 2.185,59 Euro.
Zahlt der Vater jährliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.500 Euro für jedes Kind, wird die der Mutter gewährte CIM um 50 % von (2.500 – 2.424) = 38 Euro herabgesetzt und beläuft sich dementsprechend auf 2.185,59 – 38 = 2.147,59 Euro.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°154ter/1 du 7 août 2017
Crédit d’impôt monoparental
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