Die einfache Adoption eines Kindes/Erwachsenen beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die einfache Adoption ist die Herstellung eines Abstammungsverhältnisses zwischen 2 Personen (dem Adoptierenden und dem Adoptierten) durch ein Urteil.

Der im Rahmen einer einfachen Adoption Adoptierte behält alle seine Rechte und Pflichten gegenüber seiner Herkunftsfamilie, insbesondere seine Erbrechte.

Bei der Adoption eines Minderjährigen hängt die Vorgehensweise davon ab, ob die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind im Vorfeld der Adoption bereits bei sich aufgenommen haben oder nicht.

Betroffene Personen

Die einfache Adoption steht allen Gebietsansässigen Luxemburgs offen, unabhängig davon, ob sie die luxemburgische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

Voraussetzungen

Anwendbares Recht

Die Bedingungen für eine einfache Adoption richten sich nach dem Gesetz des Landes des bzw. der Adoptierenden. Wird die Adoption von 2 Ehepartnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit beantragt oder ist mindestens einer der beiden Ehepartner staatenlos, gilt das Gesetz des üblichen gemeinsamen Wohnsitzes zum Zeitpunkt des Antrags.

Die Bedingungen, um adoptiert zu werden, richten sich nach dem Gesetz des Landes des Adoptierten, außer wenn dieser durch die Adoption die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt. Dann gilt das Gesetz des Landes des Adoptierenden.

Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Zuständigkeitsvorschriften, die im Gesetz des Landes des Adoptierenden festgelegt sind, und den Vorschriften, die im Gesetz des Landes des Adoptierten festgelegt sind, wird die Adoption rechtsgültig gemäß den Vorschriften des Gesetzes des Landes, in dem die Adoption stattgefunden hat, und vor den gemäß diesem Gesetz zuständigen Behörden abgeschlossen.

Materielle Bedingungen

In Luxemburg kann eine einfache Adoption nur dann stattfinden, wenn es berechtigte Gründe dafür gibt und sie Vorteile für den Adoptierten birgt.

Altersbedingungen gemäß luxemburgischem Gesetz

In Luxemburg kann eine einfache Adoption nur dann stattfinden, wenn der oder die Adoptierende(n) sowie der Adoptierte bestimmte Alterskriterien erfüllen.

Für den oder die Adoptierenden

Wird die einfache Adoption von 2 nicht getrennt lebenden Ehepartnern beantragt, muss einer von ihnen älter als 25 Jahre und der andere mindestens 21 Jahre alt sein.

Der Adoptierende muss 15 Jahre älter sein als das Kind, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe für eine Abweichung.

Wird die einfache Adoption von einem Ehepartner zugunsten des Kindes des anderen Ehepartners beantragt, besteht für die Ehepartner keine Altersbedingung. Der Adoptierende muss jedoch 10 Jahre älter sein als der zukünftige Adoptierte, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe für eine Abweichung.

Für den Adoptierten

Der zukünftige Adoptierte muss auf jeden Fall mindestens 3 Monate alt sein und darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Erforderliche Einwilligungen

Bei der Adoption durch einen nicht offiziell getrennt lebenden verheirateten Adoptierenden ist die Einwilligung des Ehepartners erforderlich.

Sind der leibliche Vater und die leibliche Mutter bzw. ein leiblicher Elternteil des minderjährigen Kindes bekannt, ist deren Einwilligung zur Adoption erforderlich. Sind sie verstorben, außerstande ihren Willen zu äußern oder wurde ihnen das Sorgerecht entzogen, erteilt der Familienrat nach Anhörung der zuständigen Betreuungsperson des Kindes die Einwilligung.

Personen, deren Einwilligung erforderlich ist, dürfen diese nicht missbräuchlich verweigern. Gegebenenfalls kann bei Gericht beantragt werden, diese Verweigerung nicht zu berücksichtigen und die Adoption zu verkünden.

Bei der Adoption eines Verheirateten ist die Einwilligung des Ehepartners erforderlich, außer dieser ist außerstande seinen Willen zu äußern bzw. lebt offiziell getrennt.

Adoptierte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Einwilligung zu ihrer Adoption persönlich erteilen.

Vorgehensweise und Details

Adoptionsverfahren

In den meisten Fällen betrifft die Adoption Personen, die bereits bekannt sind (bestehendes Familienverhältnis) und/oder bereits von einer Familie aufgenommen wurden.

Künftige Adoptierende müssen über einen Anwalt am Gerichtshof einen Antrag auf einfache Adoption beim Bezirksgericht einreichen lassen.

Gerichtsverfahren

Der an das Bezirksgericht gerichtete Antrag auf einfache Adoption muss von dem oder den Adoptierenden, dem Adoptierten, sofern er älter als 15 Jahre ist, und den Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, unterzeichnet sein.

Der Antrag und die Belege sind dem Staatsanwalt zu übermitteln, der schriftliche Anträge verfasst.

Die Prüfung des Antrags und die Verhandlung finden in der Ratskammer in Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft statt.

Das Urteil, durch das die einfache Adoption verkündet wird, enthält den Familiennamen und die Vornamen, die der Adoptierte fortan tragen wird.

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann von niemandem Einspruch eingelegt werden, der beim Verfahren säumig war.

Der Staatsanwalt sowie die Verfahrensparteien, selbst diejenigen, die abwesend waren, können innerhalb von 40 Tagen nach der Verkündung – für den Staatsanwalt – bzw. innerhalb von 40 Tagen nach der Urteilszustellung – für die anderen Parteien – Berufung einlegen.

Gegen den Entscheid des Berufungsgerichts kann kein Widerspruch eingelegt werden.

Innerhalb der für Revisionen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Fristen und gemäß den entsprechenden Formen kann Revision eingelegt werden: Dadurch wird die Vollstreckung des Entscheids ausgesetzt.

Übertragung des Urteils oder Entscheids zur Verkündung der einfachen Adoption

Das Urteil oder der Entscheid werden in die Personenstandsregister des Geburtsorts des Adoptierten eingetragen.

Befindet sich der Geburtsort im Ausland oder ist er unbekannt, erfolgt die Übertragung in die Personenstandsregister der Stadt Luxemburg.

Der Beschluss wird als Vermerk in den Rand der Geburtsurkunde des Adoptierten, seiner Heiratsurkunde sowie sämtlicher Urkunden eingetragen, die den Personenstand seiner vor der Adoption geborenen rechtmäßigen Nachkommen betreffen.

Auswirkung des Todes des Adoptierenden

Während des Adoptionsverfahrens

Stirbt der Adoptierende, nachdem der Antrag bei Gericht eingereicht wurde, wird das Verfahren auf Geheiß des Adoptierten fortgesetzt, sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes das 15. Lebensjahr vollendet hatte. Handelt es sich bei dem Adoptierten um ein nichteheliches Kind des Adoptierenden, das noch nicht 15 Jahre alt ist, wird das Verfahren auf Geheiß der Staatsanwaltschaft fortgesetzt.

Nach dem Urteil

Nach dem Tod des Adoptierenden oder nach dem Tod beider Adoptierender kann eine neue Adoption erfolgen, ebenso wie nach dem Tod eines der beiden Adoptierenden, wenn der neue Ehepartner des überlebenden Adoptierenden einen entsprechenden Antrag stellt.

Widerruf

Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann ein Widerruf der Adoption beantragt werden.

Folgende Personen können einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen:

  • der Adoptierende,
  • der Adoptierte,
  • die Staatsanwaltschaft.

Hat der Adoptierte das 15. Lebensjahr vollendet, kann er selbst und ohne seinen gesetzlichen Vertreter Widerruf beantragen bzw. einem Antrag auf Widerruf widersprechen.

Hat der Adoptierte das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird der Antrag durch die Staatsanwaltschaft gestellt bzw. er kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft widersprechen.

Gegen das Urteil, durch das der Widerruf verkündet wird, können durch die Staatsanwaltschaft und durch die beteiligten Parteien Rechtsmittel eingelegt werden.

Der Beschluss wird in die Personenstandsregister der Gemeinde übertragen, in welcher der Adoptionsbeschluss eingetragen ist.

Mit dem Widerrufsbeschluss erlöschen alle Folgen der Adoption ab Einreichung des Antrags bei Gericht mit Ausnahme der Vorschriften zum Eheverbot im Verhältnis zur Adoptivfamilie sowie einiger Erbrechte.

Nach der Adoption zu erledigende Schritte

Nach der Adoption müssen die Adoptierenden:

Sonderurlaub im Falle einer Adoption

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Adoptierenden in den Genuss von folgenden Sonderurlauben gelangen:

Wirkungen der einfachen Adoption

Die einfache Adoption wird ab dem Tag der Einreichung des Antrags bei Gericht wirksam.

Der Adoptierte wird Mitglied der Adoptivfamilie, ohne dass die Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgehoben werden. Er behält in seiner Herkunftsfamilie alle Rechte einschließlich der Erbrechte.

Das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf die Nachkommen des Adoptierten.

Der Adoptierende verfügt allein über das volle Sorgerecht für den minderjährigen Adoptierten. Dies umfasst auch die Vermögenssorge und die Zustimmung zur Eheschließung des Adoptierten.

Eheverbot

Es ist dem Adoptierten untersagt, in seiner Herkunftsfamilie einen Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender oder absteigender Linie, seinen Bruder, seine Schwester, eine verschwägerte Person gleichen Grades, seinen Onkel, seine Tante, seinen Neffen oder seine Nichte zu heiraten, es sei denn, der Großherzog hebt dieses Verbot aus schwerwiegenden Gründen auf.

In der Adoptivfamilie bestehen folgende Eheverbote:

  • zwischen dem Adoptierenden, dem Adoptierten und seinen Nachkommen;
  • zwischen dem Adoptierten und dem Ehepartner des Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierenden und dem Ehepartner des Adoptierten, es sei denn, der Großherzog hebt dieses Verbot aus schwerwiegenden Gründen oder aufgrund der Tatsache auf, dass die Person, durch die die Verbindung entstand, verstorben ist;
  • zwischen adoptierten Kindern desselben Adoptierenden, zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden, es sei denn, der Großherzog hebt dieses Verbot aus schwerwiegenden Gründen auf.

Wirkungen auf den Familiennamen und den Vornamen des Adoptierten

Der Adoptierte übernimmt den Familiennamen des Adoptierenden.

Erfolgt die Adoption im Namen beider Ehepartner, wird der Familienname nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Namen der gemeinsamen Kinder der Adoptierenden festgelegt.

Ist der Adoptierende verheiratet, kann das Gericht dem Adoptierten mit Zustimmung des Ehepartners des Adoptierenden den Namen des Ehepartners des Adoptierenden zuweisen, entweder anstelle des Namens des Adoptierenden oder durch Anhängen an den Namen des Adoptierenden in der von den Ehepartnern gewählten Reihenfolge, wobei von jedem nur ein Name zulässig ist.

Ist der Adoptierende der Ehepartner eines Elternteils des Adoptierten, behält dieser seinen bisherigen Familiennamen. Das Gericht kann ihm jedoch auch den Namen des Adoptierenden und/oder seines Ehepartners zuweisen. Adoptierte, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihre Zustimmung persönlich erteilen.

Die Vornamen des Adoptierten können auf Antrag des oder der Adoptierenden durch das Gericht geändert werden.

Wirkungen auf die Unterhaltspflichten

Der Adoptierte sowie seine Nachkommen sind dem Adoptierenden gegenüber im Bedarfsfall unterhaltspflichtig. Der Adoptierende ist dem Adoptierten sowie dessen Nachkommen gegenüber unterhaltspflichtig.

Verstirbt der Adoptierte ohne Nachkommen, sind seine Erben dem Adoptierenden gegenüber im Bedarfsfall unterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht zwischen dem Adoptierten und seinem leiblichen Vater und seiner leiblichen Mutter besteht fort. Letztere sind allerdings nur zu Unterhalt verpflichtet, wenn der Adoptierende keinen Unterhalt für den Adoptierten leisten kann.

Erbrechtliche Wirkungen

Der Adoptierte sowie seine Nachkommen sind in der Familie des Adoptierten erbrechtlich mit einem ehelichen Kind gleichgestellt, jedoch keine pflichtteilsberechtigten Erben (d. h. Erben, denen per Gesetz ein bestimmter Pflichtteil zusteht) gegenüber den Verwandten des Adoptierenden in aufsteigender Linie.

Verstirbt der Adoptierte ohne Nachkommen und ohne überlebenden Ehepartner, fällt das vom Adoptierenden oder aus seinem Nachlass erhaltene Vermögen an den Adoptierenden bzw. dessen Nachfahren zurück, mit der Verpflichtung, für die Schulden zu haften, und vorbehaltlich mittlerweile bestehender Rechte Dritter. Das weitere Vermögen des Adoptierten gehört seinen leiblichen Eltern.

Versterben zu Lebzeiten des Adoptierenden und nach dem Tod des Adoptierten die Kinder oder Nachkommen des Adoptierten ohne Nachkommenschaft, erbt der Adoptierende das von ihm stammende Vermögen wieder. Dieses Recht beschränkt sich jedoch auf den Adoptierenden und geht nicht auf seine Erben über, auch wenn es sich um Verwandte in absteigender Linie handelt.

Wirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Besitzt der Adoptierende die luxemburgische Staatsangehörigkeit, erhält der minderjährige Adoptierte diese ebenfalls.

Hat der Adoptierende, zu dem das Abstammungsverhältnis hergestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erhalten, erhält auch der minderjährige Adoptierte die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Hat der Adoptierende, zu dem ein Abstammungsverhältnis hergestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit infolge einer Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung seines leiblichen Vaters bzw. seiner leiblichen Mutter oder desjenigen erhalten, der ihn adoptiert hat, erhält der minderjährige Adoptierte diese ebenso.

Wenn die Adoptierenden unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und einer der beiden die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat, erhält der Adoptierte die luxemburgische Staatsangehörigkeit. Da die doppelte Staatsangehörigkeit nach luxemburgischem Recht zulässig ist, kann der Adoptierte auch die Staatsangehörigkeit des anderen Adoptierenden erhalten, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Ist der Adoptierende nicht luxemburgischer Staatsangehöriger, sind die für den Adoptierenden geltenden nationalen Vorschriften über die Staatsangehörigkeit heranzuziehen.

Zuständige Kontaktstellen

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