Volladoption eines Kindes

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Die Volladoption ist die Herstellung eines Abstammungsverhältnisses zwischen 2 Personen (dem Adoptierenden und dem Adoptierten) durch ein Urteil.

Sie verleiht dem Adoptierten und seinen Nachkommen die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er aus der Ehe der Adoptierenden hervorgegangen wäre.

Die Adoption tritt an die Stelle der ursprünglichen Abstammung und hebt sämtliche Bindungen des Adoptierten mit seiner leiblichen Familie auf, außer wenn die Adoption das Kind des Ehepartners betrifft: In diesem Fall bleibt die ursprüngliche Abstammung gegenüber dem Ehepartner und seiner Familie bestehen.

Die Vorgehensweise hängt davon ab, ob die Ehepartner, die ein Kind adoptieren möchten, das Kind im Hinblick auf die Adoption bereits bei sich aufgenommen haben oder nicht.

Betroffene Personen

Die Volladoption steht allen Gebietsansässigen Luxemburgs offen, unabhängig davon, ob sie die luxemburgische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

Voraussetzungen

Anwendbares Recht

Die Bedingungen für eine Volladoption richten sich nach dem Gesetz des Landes des bzw. der Adoptierenden. Wird die Adoption von 2 Ehepartnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit beantragt oder ist mindestens einer der beiden Ehepartner staatenlos, gilt das Gesetz des üblichen gemeinsamen Wohnsitzes zum Zeitpunkt des Antrags.

Die Bedingungen, um adoptiert zu werden, richten sich nach dem Gesetz des Landes des Adoptierten, außer wenn dieser durch die Adoption die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt. Dann gilt das Gesetz des Landes des Adoptierenden.

Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Zuständigkeitsvorschriften, die im Gesetz des Landes des Adoptierenden festgelegt sind, und den Vorschriften, die im Gesetz des Landes des Adoptierten festgelegt sind, wird die Adoption rechtsgültig gemäß den Vorschriften des Gesetzes des Landes, in dem die Adoption stattgefunden hat, und vor den gemäß diesem Gesetz zuständigen Behörden abgeschlossen.

Materielle Bedingungen

In Luxemburg kann eine Volladoption nur dann stattfinden, wenn es berechtigte Gründe dafür gibt und sie Vorteile für den Adoptierten birgt.

Altersbedingungen gemäß luxemburgischem Gesetz

In Luxemburg kann eine Volladoption nur dann stattfinden, wenn der oder die Adoptierende(n) sowie der Adoptierte bestimmte Alterskriterien erfüllen.

Für den oder die Adoptierenden

Wird die Volladoption von 2 nicht getrennt lebenden Ehepartnern beantragt, muss einer von ihnen älter als 25 Jahre und der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Der Adoptierende muss 15 Jahre älter sein als das Kind, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe für eine Abweichung. Wird die Volladoption von einem Ehepartner zugunsten des Kindes des anderen Ehepartners beantragt, besteht für die Ehepartner keine Altersbedingung. Der Adoptierende muss jedoch 10 Jahre älter sein als der zukünftige Adoptierte, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe für eine Abweichung.

Für den Adoptierten

Der zukünftige Adoptierte muss auf jeden Fall mindestens 3 Monate alt sein und darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn der zukünftige Adoptierte älter als 16 Jahre ist, vor diesem Alter aber bereits von Personen aufgenommen wurde, die die gesetzlichen Bedingungen für eine Adoption nicht erfüllten, oder wenn der zukünftige Adoptierte vor diesem Alter im Rahmen einer einfachen Adoption von einer Familie aufgenommen wurde, kann die Volladoption während der gesamten Minderjährigkeit des Kindes beantragt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Vorgehensweise und Details

Adoptionsbewerbung (unbekanntes Kind)

Personen, die ihren üblichen Wohnsitz in Luxemburg haben und ein unbekanntes Kind adoptieren möchten, müssen sich an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend, Abteilung Kinder und Jugend, Adoptionsdienststelle (Département enfance et jeunesse, service adoption) wenden, die zentrale Behörde im Sinne des Haager Übereinkommens von 1993 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Außerdem müssen sie an Informationsveranstaltungen zum Thema Adoption (2 mal 3 Stunden) sowie an Sensibilisierungsveranstaltungen im Hinblick auf die Adoption (3 mal 4 Stunden) teilnehmen.

Die betroffenen Personen werden anschließend an eine zugelassene Adoptionsstelle weitergeleitet, die für die Beurteilung zuständig ist und sie – im Falle einer befürwortenden Stellungnahme – während des gesamten Adoptionsverfahrens sowohl im Ausland als auch in Luxemburg begleitet.

Es gibt 3 zugelassene Adoptionsstellen, die ein Abkommen mit dem Ministerium abgeschlossen haben:

Adoptionsstelle Adoptionsland Kontakt

Amicale internationale d'aide à l'enfance (AIAE) ASBL

Südkorea, Indien, Vietnam

aiaem@pt.lu

Adoptionsstelle des Roten Kreuzes Luxemburg

Luxemburg, Bulgarien, Kolumbien, Portugal, Slowakei, Burkina Faso und andere Länder

adoption@croix-rouge.lu

Naledi ASBL

Südafrika

naledi.asbl@pt.lu

Adoptionsantrag (bereits aufgenommenes Kind)

Ehepartner, die das Kind, das sie adoptieren möchten, bereits ordnungsgemäß bei sich zu Hause aufgenommen haben, müssen die Dienste eines Anwalts am Gerichtshof in Anspruch nehmen, der einen Adoptionsantrag beim Bezirksgericht einreicht.

Der an das Bezirksgericht gerichtete Adoptionsantrag muss von den Adoptierenden, dem Adoptierten, sofern er älter als 15 Jahre ist, und den Personen, deren Einwilligung erforderlich ist, unterzeichnet sein.

Der Antrag und die Belege sind dem Staatsanwalt zu übermitteln, der schriftliche Anträge verfasst.

Die Prüfung des Antrags und die Verhandlung finden in der Ratskammer in Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft statt.

Das Urteil, das die Volladoption verkündet, enthält den Familiennamen und die Vornamen, die der Adoptierte fortan tragen wird.

Rechtsbehelfe

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann von niemandem Einspruch eingelegt werden, der beim Verfahren säumig war.

Der Staatsanwalt sowie die Verfahrensparteien, selbst diejenigen, die abwesend waren, können innerhalb von 40 Tagen nach der Verkündung – für den Staatsanwalt – bzw. innerhalb von 40 Tagen nach der Urteilszustellung – für die anderen Parteien – Berufung einlegen.

Gegen den Entscheid des Berufungsgerichts kann kein Widerspruch eingelegt werden.

Innerhalb der für Revisionen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Fristen und gemäß den entsprechenden Formen kann Revision eingelegt werden: Dadurch wird die Vollstreckung des Entscheids ausgesetzt.

Übertragung des Urteils oder Entscheids zur Verkündung der Volladoption

Das Urteil oder der Entscheid werden in die Personenstandsregister des Geburtsorts des Adoptierten eingetragen.

Befindet sich der Geburtsort im Ausland oder ist er unbekannt, erfolgt die Übertragung in die Personenstandsregister der Stadt Luxemburg.

Der Beschluss wird als Vermerk in den Rand der Geburtsurkunde des Adoptierten, seiner Heiratsurkunde sowie sämtlicher den Personenstand betreffender Urkunden seiner vor der Adoption geborenen rechtmäßigen Nachkommen eingetragen.

In der Übertragungsurkunde werden der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Geburt, das Geschlecht des Adoptierten sowie seine Vornamen und sein Familienname, wie sie aus dem Urteil oder dem Entscheid hervorgehen, die Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und -orte, die Berufe und der Wohnsitz der Adoptierenden oder des Adoptierenden und dessen Ehepartners angegeben.

Sie enthält keinerlei Angabe in Bezug auf die leibliche Abstammung des Adoptierten.

Sie gilt als Geburtsurkunde des Adoptierten.

Auswirkung des Todes eines der Adoptierenden

Wenn einer der Adoptierenden verstirbt, nachdem das Kind im Hinblick auf eine Volladoption ordnungsgemäß aufgenommen wurde, kann der überlebende Ehepartner in dessen Namen den Antrag vorlegen oder das Verfahren weiterführen.

Wirkungen der Volladoption

Die Volladoption wird ab dem Tag der Hinterlegung des Antrags beim Gericht wirksam.

Auswirkungen auf den Familiennamen und den Vornamen des Adoptierten

Erfolgt die Adoption im Namen der beiden Ehepartner, wird der Familienname durch Anwendung der Bestimmungen aus Artikel 57 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit der Namen der gemeinsamen Kinder der Adoptierenden festgelegt.

Im Falle einer Adoption eines Kindes eines Ehepartners durch den anderen Ehepartner, behält der Adoptierte seinen Familiennamen.

Das Gericht kann dem Adoptierten den Namen des Adoptierenden und/oder seines Ehepartners gemäß den Bestimmungen aus Artikel 57 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuweisen. Ist der Adoptierte älter als 13 Jahre, ist dessen persönliche Einwilligung erforderlich.

Die Vornamen des Adoptierten können auf Antrag des oder der Adoptierenden geändert werden.

Widerruf

Die Volladoption kann nicht widerrufen werden.

Wirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Besitzt einer der Adoptierenden die luxemburgische Staatsangehörigkeit, erhält der minderjährige Adoptierte ebenfalls die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Im Falle eines Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder einer Wiedererlangung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch den Adoptierenden, zu dem ein Abstammungsverhältnis hergestellt wird, erhält der minderjährige Adoptierte diese ebenso.

Hat der Adoptierende, zu dem ein Abstammungsverhältnis hergestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit infolge einer Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung seines leiblichen Vaters bzw. seiner leiblichen Mutter oder desjenigen erhalten, der ihn adoptiert hat, erhält der minderjährige Adoptierte diese ebenso.

Wenn die Adoptierenden unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und einer der beiden die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat, erhält der Adoptierte die luxemburgische Staatsangehörigkeit. Da die doppelte Staatsangehörigkeit nach luxemburgischem Recht zulässig ist, kann der Adoptierte auch die Staatsangehörigkeit des anderen Adoptierenden erhalten, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Adoptierende, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben, sollten sich über die Gesetzgebung in dem Land informieren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Nach der Adoption zu erledigende Schritte

Nach der Adoption müssen die Adoptierenden:

  • den Adoptierten bei ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden;
  • die Eintragung des Adoptierten in ihr Familienstammbuch (falls vorhanden) beantragen;
  • die Mitgliedschaft des Adoptierten bei der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) beantragen;
  • den Adoptierten bei der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) anmelden, um gegebenenfalls Kindergeld und die Geburtszulage zu beantragen;
  • ein Vorsorgeheft (carnet de santé) für den Adoptierten bei seinem Kinderarzt beantragen.

Sonderurlaub im Falle einer Adoption

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Adoptierenden in den Genuss von folgenden Sonderurlauben gelangen:

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienangelegenheiten – Adoptionsdienststelle

    Adresse:
    33, rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr

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