Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung (gebietsansässige Arbeitnehmer)

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Jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht und muss sich bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden. Gebietsansässige, die einer Tätigkeit im Ausland nachgehen, können sich ebenfalls bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden.

Diese Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), dient dem Versicherungsschutz der Arbeitnehmer in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Die CCSS ist die für die Meldung und die Erhebung der Beiträge aller Sozialversicherungsträger zuständige Zentralstelle.

Der Arbeitgeber muss die verschiedenen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Entgelt des Versicherten einbehalten.

Im Übrigen sind die Familienangehörigen in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind.

Zielgruppe

Soziale oder berufliche Zugehörigkeit

Demnach ist jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der CCSS gemeldet und hat je nach sozialer oder beruflicher Zugehörigkeit Anspruch auf die Leistungen in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft durch die zuständige Kasse.

Dabei handelt es sich um die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) im privaten Sektor, die Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics) oder die Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux) im öffentlichen Sektor und die Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL) für die Angestellten der nationalen Eisenbahngesellschaft.

Gelegenheitsarbeiter

Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, sind von der Pflichtversicherung in Sachen Krankheit-Mutterschaft und Rente befreit. Damit diese Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, muss der Arbeitgeber bei der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der CCSS in Papierform oder über SECUline das Kästchen „Gelegenheitsarbeit“ ankreuzen.

Als Gelegenheitsarbeiter gelten Personen, die:

  • auf gelegentliche und nicht übliche Weise; und
  • für eine im Voraus bestimmte Dauer, die 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Ebenfalls von der Pflichtversicherung befreit sind selbstständige Haupt- oder Nebentätigkeiten, wenn das daraus erzielte berufliche Einkommen 1/3 des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt. Diese Personen können sich jedoch freiwillig versichern, sofern sie in Luxemburg wohnhaft sind.

Familienangehörige

Die in Luxemburg ansässigen und vom Hauptversicherten abhängigen Familienangehörigen sind in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind. Dieser Versicherungsschutz gilt für:

  • den Ehepartner;
  • den eingetragenen Lebenspartner;
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades, die zum Haushalt des Hauptversicherten gehören;
  • kindergeldberechtigte Kinder;
  • Kinder unter 30 Jahren, die über ein Einkommen verfügen, das unter dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS) für eine Einzelperson liegt.

Studierende

Studierende, die bei der CCSS pflicht- oder freiwillig versichert sind, gelangen ebenfalls in den Genuss der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten

Luxemburgische Gebietsansässige, die auf dem Staatsgebiet von mehreren EU-Mitgliedstaaten einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind bei der CCSS in Luxemburg versichert, vorausgesetzt sie üben einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Luxemburg aus.

Die Beurteilung der wesentlichen Tätigkeit erfolgt gemäß:

  • der Arbeitszeit und/oder der Vergütung im Falle eines Arbeitnehmers;
  • dem Umsatz, der Arbeitszeit, dem Einkommen und den erbrachten Dienstleistungen im Falle von Selbstständigen.

Wird die wesentliche Tätigkeit hingegen auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erbracht, kann der luxemburgische Gebietsansässige nichtsdestotrotz in den Genuss von Naturalleistungen in Luxemburg gelangen.

Voraussetzungen

Die Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber in Luxemburg zieht zwingend eine Mitgliedschaft bei der CCSS nach sich. Auf entsprechenden Antrag kann der Krankenversicherungsschutz auf die Mitversicherten ausgedehnt werden.

Ab der Anmeldung bei der CCSS besteht aufgrund der Krankenversicherung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen und Zahlung von Krankengeld zum Ausgleich von Einkommensverlusten. Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld bedarf jedoch einer vorherigen mindestens 6-monatigen Pflichtversicherung im Laufe des dem Mutterschafts- bzw. Adoptionsurlaub (wird im Falle einer Adoption eines oder mehrerer Kinder genommen) vorangehenden Jahres.

Vorgehensweise und Details

Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg

Innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des Arbeitnehmers meldet der Arbeitgeber seinen Angestellten bei der CCSS mittels einer Anmeldung für Arbeitnehmer des privaten Sektors oder für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors an.

Mitgliedschaft der Mitversicherten bei der Sozialversicherung

Jeder Familienangehörige ist nur durch einen Hauptversicherten versichert, das heißt durch denjenigen, mit dem er in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt oder der für seine Erziehung und seinen Unterhalt aufkommt.

Sind diese Bedingungen hinsichtlich mehrerer Hauptversicherter erfüllt (zum Beispiel bei Kindern, deren beide Elternteile einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg nachgehen), so erfolgt der Versicherungsschutz durch den ältesten Hauptversicherten.

Der Mitversicherte oder der Hauptversicherte, von dem er abhängig ist, muss seine Mitversicherung bei der CCSS beantragen und dabei gegebenenfalls die Personalien und die Beziehung zum Hauptversicherten angeben. Dieser Antrag kann am Schalter, telefonisch, per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg gestellt werden. Eine Kopie des Familienstammbuchs und der Studienbescheinigung kann vom Studierenden verlangt werden, um seinen Anspruch auf Mitversicherung nachzuweisen.

Ausübung einer wesentlichen Tätigkeit außerhalb Luxemburgs (Wohnsitz in Luxemburg)

Diese Personen sind bei den Sozialversicherungsträgern des Staates versichert, in dem die wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der in Luxemburg ansässige Hauptversicherte und seine Familienangehörigen gelangen jedoch in den Genuss der Naturalleistungen in Luxemburg.

Hierzu müssen sie sich vom Sozialversicherungsträger des Staates, in dem die wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bescheinigung S1 ausstellen lassen und diese der zuständigen Krankenkasse, das heißt im Falle der Arbeitnehmer des Privatsektors und der Selbstständigen der CNS zukommen lassen

Die CNS informiert gegebenenfalls den Sozialversicherungsträger des Landes, in dem der Hauptversicherte versichert ist, über die Existenz von Familienangehörigen, damit diese mitversichert werden.

Nach seiner ordnungsgemäßen Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung erhält der Versicherte (als Haupt- oder Mitversicherter) anschließend automatisch seinen Sozialversicherungsausweis.

Jeder Neuversicherte wird aufgefordert, sich zu einer Einstellungsuntersuchung beim zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst zu begeben.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 40141-1
    von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

Nationale Gesundheitskasse

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